Rechtsprechung
| VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Striktes Rauchverbot in Spielhallen; Spielhallen als Freizeiteinrichtungen; öffentliche Zugänglichkeit der Einrichtung; Unzulässigkeit sog. Raucherclubs; Merkmale einer echten geschlossenen Gesellschaft (hier: verneint)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- VGH Bayern, 16.12.2010 - 10 CS 10.2552
Rauchverbot in Spielhallen; "öffentlich zugänglich"
Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2
Dementsprechend hat auch der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Art. 2 Nr. 6 GSG auf Spielhallen angewandt (vgl. Beschluss vom 16.12.2010 Az. 10 CS 10.2552 ‹juris› RdNrn. 17 ff.).Damit dient der genannte Halbsatz ersichtlich dazu, Gaststätten einerseits und Kultur- und Freizeiteinrichtungen andererseits insoweit gleich zu behandeln, als nur echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (…vgl. BayVerfGH vom 24.9.2010 a.a.O. RdNr. 96; BayVGH vom 16.12.2010 a.a.O. RdNr. 19).
Der Senat geht - wie bereits oben dargelegt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (…Entscheidung vom 24.9.2010 a.a.O. RdNr. 96) davon aus, dass mit dem Zusatz "soweit sie öffentlich zugänglich sind" nur echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (vgl. Beschluss vom 16.12.2010 a.a.O. RdNr. 20; vgl. dazu auch BayVGH vom 13.12.2010 Az. 9 CE 10.2516 ‹juris›).
Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 Az. Vf. 1-VII-08 ‹juris› F.3.; BayVGH vom 16.12.2010 a.a.O. RdNrn. 20 f.;… vom 13.12.2010 a.a.O. RdNr. 15).
- VGH Bayern, 13.12.2010 - 9 CE 10.2516
Nichtraucherschutz in Diskotheken
Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2
Der Senat geht - wie bereits oben dargelegt - in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (…Entscheidung vom 24.9.2010 a.a.O. RdNr. 96) davon aus, dass mit dem Zusatz "soweit sie öffentlich zugänglich sind" nur echte geschlossene Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (…vgl. Beschluss vom 16.12.2010 a.a.O. RdNr. 20; vgl. dazu auch BayVGH vom 13.12.2010 Az. 9 CE 10.2516 ‹juris›).Dazu gehören neben Familienfeiern beispielsweise auch vereinsinterne Zusammenkünfte (vgl. BayVerfGH vom 25.6.2010 Az. Vf. 1-VII-08 ‹juris› F.3.;… BayVGH vom 16.12.2010 a.a.O. RdNrn. 20 f.; vom 13.12.2010 a.a.O. RdNr. 15).
- VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08
Verfassungsmäßigkeit des Gesundheitsschutzgesetzes
- VerfGH Bayern, 24.09.2010 - 12-VII-10
Ablehnung einer einstweiligen Anordnung in einem Popularklageverfahren gegen das …
Auszug aus VGH Bayern, 24.01.2011 - 10 CS 11.2
Dazu hat der Senat in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bayerischen Verfassungsgerichtshofs (vgl. Entscheidung vom 24.9.2010 Az. Vf. 12-VII-10 ‹juris› RdNrn.
- VG München, 29.06.2011 - M 18 K 11.1411
Striktes Rauchverbot in Diskotheken; hinreichende Bestimmtheit der Anordnung; …
Insoweit kann auch Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG als Befugnisnorm herangezogen werden (so auch BayVGH, Beschluss v. 24.1.2011, Az.: 10 CS 11.2).Im Gegensatz zu einer echten geschlossenen Gesellschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nur im Vorhinein ganz bestimmten - also nicht beliebig wechselnden - Einzelpersonen Zutritt gewährt und der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt ist (vgl. BayVGH vom 13.12.2010, Az.: 9 CE 10.2516, vom 16.12.2010, Az.: 10 CS 10.2552 und vom 24.1.2011, Az. 10 CS 11.2), ist die Clubstruktur des Klägers letztlich - auch wenn derzeit nach Aussage des Klägers die Mitgliederzahl leicht gesunken ist - wegen der kommerziellen Ausrichtung des Betriebes durch eine offene Mitgliederstruktur gekennzeichnet.
- VG Würzburg, 29.02.2012 - W 6 K 11.384
Keine fristgerechte Anfechtungsklage gegen gaststättenrechtlichen Bescheid
Daher müssen der Kreis der Mitglieder von Vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt sein und die Mitgliederzahl jederzeit individualisiert feststehen (BayVGH, B.v. 24.01.2011, Az.: 10 CS 11.2, Kommunalpraxis BY 2011, 161). - VG München, 18.02.2015 - M 18 K 14.1019
Zwangsgeld; Rauchverbot; Merkmale einer echten geschlossenen Gesellschaft
Nach diesen Grundsätzen kann eine echte geschlossene Gesellschaft bereits nur dann vorliegen, wenn diese insbesondere einen abgetrennten Raum oder die gesamte Gaststätte ausschließlich nutzt, die Öffentlichkeit insoweit räumlich vollständig ausgeschlossen ist, der Kreis der Mitglieder von vorneherein feststeht und ein konkreter Anlass (z.B. Familienfeier, Vorstandssitzung einer Gesellschaft) hierfür besteht (vgl. BayVGH v. 24.1.2011 - 10 CS 11.2, juris RdNr. 16 m.w.N.).
- VG München, 25.04.2012 - M 18 K 11.5886
Striktes Rauchverbot in Diskotheken; Raucherclub zur Umgehung des Rauchverbots; …
Rn. 30 Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG kann als Befugnisnorm herangezogen werden (so auch BayVGH, Beschl. v. 24.1.2011 - 10 CS 11.2). - VG München, 05.05.2011 - M 18 K0 11.1274
Raucherclubs sind keine geschlossene Gesellschaft
Eine echte geschlossene Gesellschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass sie im Vornhinein nur ganz bestimmten, nicht beliebig wechselnden Einzelpersonen Zutritt gewährt und der Kreis der Mitglieder von vornherein begrenzt ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 24.1.2011, 10 CS 11.2). - VG München, 23.02.2011 - M 18 K 09.5788
Striktes Rauchverbot in Diskotheken; Raucherclub zur Umgehung des Rauchverbots; …
Im Gegensatz zu einer echten geschlossenen Gesellschaft, die dadurch gekennzeichnet ist, dass sie nur im Vorhinein ganz bestimmten - also nicht beliebig wechselnden - Einzelpersonen Zutritt gewährt und der Kreis der Mitglieder von vornherein auf eine Zahl fester Mitglieder begrenzt ist (vgl. BayVGH v. 24.1.2011, Az.: 10 CS 11.2) ist die Clubstruktur des Klägers durch eine nach oben offene Mitgliederzahl gekennzeichnet.
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