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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 19.10.2018 - 10 CS 18.280   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2018,37687
VGH Bayern, 19.10.2018 - 10 CS 18.280 (https://dejure.org/2018,37687)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.10.2018 - 10 CS 18.280 (https://dejure.org/2018,37687)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. Oktober 2018 - 10 CS 18.280 (https://dejure.org/2018,37687)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Haltung eines Kampfhundes der Kategorie I (hier: Rasse "American Staffordshire Terrier"); Ansehung eines Behördenschreibens als eine einen Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Haltung des Hundes einräumende Zusicherung nach Art. 38 Abs. 1 S. 1 ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Zitiert selbst (3)

  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 10 CS 18.102

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2018 - 10 CS 18.280
    Die gegen den Beschluss vom 14. Dezember 2017 gerichtete Beschwerde hat der Senat inzwischen mit Beschluss vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102), auf den Bezug genommen wird, zurückgewiesen, nachdem die Antragsgegnerin die zunächst unterbliebene Anhörung nachgeholt hatte.

    Der Senat verweist insoweit auf die ausführliche Begründung in seinem Beschluss vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102, BA S. 13, 2.2.4).

    Der Senat hat wiederum im dortigen Verfahren 10 CS 18.102 unter Zurückweisung der gegen die Ablehnung des von der Antragstellerin begehrten Eilrechtsschutzes gerichteten Beschwerde festgestellt, dass die gegen die Rücknahme der Zusicherung erhobene Klage voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird.

    Auch insoweit kann auf die Gründe des Beschlusses vom 15. Oktober 2018 (10 CS 18.102, BA S. 7 f.) verwiesen werden.

    Sie besteht darin, dass sich die Antragstellerin zum Kauf und zur Haltung des Hundes erst nach Abgabe der Zusicherung vom 6. März 2017 durch die Antragsgegnerin entschlossen hatte; ab diesem Tag bis zumindest 26. Oktober 2017, dem Tag des Bescheids über die Rücknahme der Zusicherung, konnte sie auf die Erteilung einer Haltungserlaubnis vertrauen, denn ihr war insoweit ein - nunmehr in vollziehbarer Weise zurückgenommener - Anspruch eingeräumt worden (vgl. hierzu B.v. 15.10.2018 - 10 CS 18.102 - BA S. 8, 9).

  • VG Regensburg, 11.01.2018 - RO 4 S 18.42
    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2018 - 10 CS 18.280
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) wird in seinen Nummern I und II aufgehoben.

    Rn. 5 Mit weiterem - hier streitgegenständlichen - Beschluss vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) lehnte das Verwaltungsgericht unter Abänderung seines Beschlusses vom 27. September 2017 gemäß § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid vom 16. August 2017 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, ab.

  • VG Regensburg, 14.12.2017 - RO 4 S 17.1906

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Auszug aus VGH Bayern, 19.10.2018 - 10 CS 18.280
    Ihren am 5. November 2017 nach Art. 80 Abs. 5 VwGO gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 (RO 4 S 17.1906) ab.
  • VGH Bayern, 30.03.2020 - 10 ZB 19.460

    Rücknahme einer Zusicherung zur Haltung eines Kampfhundes

    Rn. 8 Auch gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im Beschwerdeverfahren 10 CS 18.102 identische Begründung vorgetragen.

    Rn. 12 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 stellte der Senat im Verfahren 10 CS 18.280 (Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung) unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 bis 5 und 7 des Bescheids der Beklagten vom 16. August 2017 wieder her bzw. ordnete sie an.

    Das Erstgericht missachte den Beschluss des Senats im Verfahren 10 CS 18.280, indem es sich nicht zum Vertrauen der Klägerin in den Fortbestand der Zusicherung verhalten habe.

    Rn. 25 Aus der Verschiedenheit der Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Zusicherung einerseits und der Ermessensentscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung andererseits folgt auch, dass die Rüge der Klägerin, das Erstgericht habe entgegen dem Beschluss des Senats im Verfahren 10 CS 18.280 missachtet, dass die Klägerin auf den Bestand der Zusicherung vertraut habe, insoweit neben des Sache liegt.

  • VGH Bayern, 19.03.2020 - 10 ZB 19.459

    Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Rn. 8 Auch gegen diesen Beschluss hat die Klägerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im Beschwerdeverfahren 10 CS 18.102 identische Begründung vorgetragen.

    Rn. 12 Mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 stellte der Senat im Verfahren 10 CS 18.280 (Haltungsuntersagung mit Abgabeverpflichtung) unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 11. Januar 2018 (RO 4 S 18.42) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Nummern 2 bis 5 und 7 des Bescheids der Beklagten vom 16. August 2017 wieder her bzw. ordnete sie an.

    Rn. 22 a) Soweit die Klägerin mit dem Zulassungsantrag einen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis weiterverfolgt, hält der Senat zunächst an seiner im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (10 CS 18.280) mit Beschluss vom 19. Oktober 2018 dargelegten Auffassung fest, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis nach Art. 37 Abs. 1, 2 LStVG hat, weil ihr das berechtigte Interesse an der Haltung eines Kampfhundes fehlt und die Zusicherung vom 6. März 2017 sofort vollziehbar (und mit dem Beschluss des Senats vom heutigen Tage im Verfahren 10 ZB 19.460 auch bestandskräftig) zurückgenommen wurde.

  • VGH Bayern, 27.02.2019 - 10 CS 19.180

    Untersagung der Kampfhundehaltung ohne erforderliche Erlaubnis

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat die Antragsgegnerin den Aspekt, dass bei einer Haltung eines Kampfhundes ohne die er erforderliche Erlaubnis der Ordnungswidrigkeitentatbestand nach Art. 37 Abs. 4 Nr. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 LStVG erfüllt wird und zur Verhütung oder Unterbindung dieser rechtswidrigen Taten nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 1 LStVG die weitere Haltung untersagt werden kann (…vgl. BayVGH, B.v. 12.1.2016 - 10 CS 15.2239 - juris Rn. 15, B.v. 30.1.2018 - 10 CS 17.2335 - juris Rn. 13; B.v. 19.10.2018 - 10 CS 18.280 - juris Rn. 13), zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen (s. Nr. 11.3 2. Absatz).
  • VGH Bayern, 15.10.2018 - 10 CS 18.102

    Rücknahme der Zusicherung einer Erlaubnis zur Haltung eines Kampfhundes

    Auch gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde (10 CS 18.280) erhoben und eine im Wesentlichen mit der Begründung im vorliegenden Beschwerdeverfahren identische Begründung vorgetragen.

    Im Übrigen wird in rechtlicher Hinsicht mit der Rücknahme zunächst nur der (rechtswidrig) eingeräumte Anspruch auf eine Haltungserlaubnis aufgehoben, ohne dass damit automatisch eine Entscheidung über die Beendigung der tatsächlichen Hundehaltung (vgl. hierzu: Beschluss des Senats v. 9.10.2018 - 10 CS 18.280) verbunden oder vorweggenommen ist; hierfür bedarf es einer eigenständigen Ermessensausübung im Hinblick auf die dort maßgebliche Eingriffsnorm.

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