Rechtsprechung
| VGH Bayern, 10.11.1986 - 10 CS 86.00478 |
Zitiervorschläge
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1986,20722) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11
Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung …
Rn. 16 Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 entstand lediglich dann nicht, wenn der Antrag missbräuchlich gestellt wurde, um die bevorstehende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.07.1982 - 17 B 756/82 -, NVwZ 1983, 431 [432]; Hamb. OVG, Beschl. v. 14.01.1985 - Bs V 273/84 -, InfAuslR 1985, 65 [66]) oder der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besaß (Bay. VGH, Beschl. v. 10.11.1986 - 10 CS 86.00478 -, juris) oder wenn er ausgewiesen worden war (Hamb. OVG, Beschl. v. 06.11.1986- Bs IV 509/86- juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 01.03.1984- 18 B 710/83 - DÖV 1984, 893).. - VGH Hessen, 26.02.2025 - 3 B 2223/24
Das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 findet über die …
Weder wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis missbräuchlich gestellt, um die bevorstehende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden (OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 1985 - Bs V 273/84 -, juris Leitsatz), noch ist die Antragstellerin ausgewiesen worden (OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1986 - Bs IV 509/86 -, juris Leitsatz 4; OVG Münster, Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 710/83 -, juris Leitsatz) oder nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes gewesen (VGH München, Beschluss vom 10. November 1986 - 10 CS 86.00478 -, juris Leitsatz 4). - VG München, 24.02.2020 - M 4 E 19.6044
Erfolgloses Eilverfahren mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung und die …
Rn. 54 Der Antragsteller erfüllt schon nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 AuslG (1965): Zum einen besaß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen erforderlichen Pass(-ersatz) (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.1986 - 10 CS 86.00478 - juris Leitsatz 4), zum anderen handelte es sich bei dem Antrag zum streitgegenständlichen Bescheid um die Wiederholung eines bereits mit Bescheid vom 17. August 2016 zurückgewiesenen Aufenthaltsbegehrens, was die Anwendung des § 21 Abs. 3 AuslG ausschließt (…BVerwG, B.v. 23.1.1987 - 1 B 213/86 - juris Rn. 7).
dejure.org
Übersicht VGH Bayern
Einloggen | Registrieren
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Externe Links öffnen jetzt in einem neuen Tab. Sie können dieses Verhalten auch auf Ihrer Einstellungsseite ändern.