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   VGH Bayern, 10.11.1986 - 10 CS 86.00478   

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https://dejure.org/1986,20722
VGH Bayern, 10.11.1986 - 10 CS 86.00478 (https://dejure.org/1986,20722)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10.11.1986 - 10 CS 86.00478 (https://dejure.org/1986,20722)
VGH Bayern, Entscheidung vom 10. November 1986 - 10 CS 86.00478 (https://dejure.org/1986,20722)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VG Darmstadt, 28.09.2011 - 5 L 936/11

    Verlängerung des Aufenthaltsrechts eines türkischen Arbeitnehmers nach Beendigung …

    Rn. 16 Das vorläufige Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 entstand lediglich dann nicht, wenn der Antrag missbräuchlich gestellt wurde, um die bevorstehende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden (OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.07.1982 - 17 B 756/82 -, NVwZ 1983, 431 [432]; Hamb. OVG, Beschl. v. 14.01.1985 - Bs V 273/84 -, InfAuslR 1985, 65 [66]) oder der Ausländer keinen gültigen Pass oder Passersatz besaß (Bay. VGH, Beschl. v. 10.11.1986 - 10 CS 86.00478 -, juris) oder wenn er ausgewiesen worden war (Hamb. OVG, Beschl. v. 06.11.1986- Bs IV 509/86- juris; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 01.03.1984- 18 B 710/83 - DÖV 1984, 893)..
  • VGH Hessen, 26.02.2025 - 3 B 2223/24

    Das fiktive Aufenthaltsrecht nach § 21 Abs. 3 AuslG 1965 findet über die …

    Weder wurde der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis missbräuchlich gestellt, um die bevorstehende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden (OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Januar 1985 - Bs V 273/84 -, juris Leitsatz), noch ist die Antragstellerin ausgewiesen worden (OVG Hamburg, Beschluss vom 6. November 1986 - Bs IV 509/86 -, juris Leitsatz 4; OVG Münster, Beschluss vom 1. März 1984 - 18 B 710/83 -, juris Leitsatz) oder nicht im Besitz eines gültigen Passes oder Passersatzes gewesen (VGH München, Beschluss vom 10. November 1986 - 10 CS 86.00478 -, juris Leitsatz 4).
  • VG München, 24.02.2020 - M 4 E 19.6044

    Erfolgloses Eilverfahren mit dem Ziel der Aussetzung der Abschiebung und die …

    Rn. 54 Der Antragsteller erfüllt schon nicht die Voraussetzungen des § 21 Abs. 3 AuslG (1965): Zum einen besaß der Antragsteller zum Zeitpunkt der Antragstellung keinen erforderlichen Pass(-ersatz) (vgl. BayVGH, B.v. 10.11.1986 - 10 CS 86.00478 - juris Leitsatz 4), zum anderen handelte es sich bei dem Antrag zum streitgegenständlichen Bescheid um die Wiederholung eines bereits mit Bescheid vom 17. August 2016 zurückgewiesenen Aufenthaltsbegehrens, was die Anwendung des § 21 Abs. 3 AuslG ausschließt (…BVerwG, B.v. 23.1.1987 - 1 B 213/86 - juris Rn. 7).
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