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Rechtsprechung
   AG Husum, 12.11.2002 - 10 IN 37/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,18822
AG Husum, 12.11.2002 - 10 IN 37/02 (https://dejure.org/2002,18822)
AG Husum, Entscheidung vom 12.11.2002 - 10 IN 37/02 (https://dejure.org/2002,18822)
AG Husum, Entscheidung vom 12. November 2002 - 10 IN 37/02 (https://dejure.org/2002,18822)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • zvi-online.de

    InsO § 63 Abs. 1; InsVV § 2 Abs. 2, 3; ZSEG § 3
    Angemessenheit eines Aufschlages von mindestens 100 % auf die Mindestvergütung in masselosen Verfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • ZIP 2002, 2226
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 15.01.2004 - IX ZB 96/03

    Mindestvergütung des Insolvenzverwalters

    Diese erkennen den Insolvenzverwaltern bei im einzelnen unterschiedlicher Begründung eine höhere Vergütung zu (LG Flensburg ZVI 2003, 237; AG Dresden ZInsO 2003, 605; AG Göttingen ZVI 2003, 243; AG Hamburg ZVI 2003, 186 und ZVI 2003, 238; AG Husum ZInsO 2002, 1135; AG Lüneburg ZVI 2003, 92; AG Neubrandenburg NZI 2003, 328; AG Potsdam ZVI 2003, 185).

    Im Verlaufe des Jahres 2002 sind die Auswirkungen der neuen Bestimmungen in ihrer Tragweite nach und nach deutlich geworden, als die ersten Gerichtsentscheidungen zur Frage der Angemessenheit und Auskömmlichkeit der Vergütung veröffentlicht wurden (vgl. LG Bremen NZI 2002, 672) und Insolvenzgerichte begannen, den Insolvenzverwaltern höhere als die vorgesehenen Vergütungssätze zu gewähren (vgl. AG Husum ZInsO 2002, 1135, 1136).

  • AG Göttingen, 06.05.2003 - 74 IN 264/02

    Vervierfachung der Mindestvergütung des Insolvenzverwalters auf 2 000 €

    Dies ergibt sich nicht nur aus den detaillierten und nachvollziehbaren Angaben der Insolvenzverwalterin im vorliegenden Fall, sondern auch aus weiteren, zum vorliegenden Problemkreis ergangenen und veröffentlichten Entscheidungen (AG Husum ZInsO 2002, 1135 = ZIP 2002, 2226; AG Lüneburg ZInsO 2003, 121 mit zust. Anm. Haarmeyer; AG Neubrandenburg ZIP 2003, 771; LG Flensburg ZInsO 2003, 368; AG Hamburg ZIP 2003, 730 = ZInsO 2003, 369; AG Potsdam ZInsO 2003, 371).

    Für die Berechnung orientiert sich das Insolvenzgericht nicht - wie andere Gerichte - an einem Vergleich mit der Entschädigung eines Sachverständigen (so AG Husum ZInsO 2002, 1135 = ZIP 2002, 2226; AG Hamburg ZIP 2003, 730 = ZInsO 2003, 369).

  • AG Potsdam, 10.04.2003 - 35 IN 78/02

    Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit

    Wenn durch die Festsetzung der Mindestvergütung das Gebot der angemessenen Vergütung nicht verwirklicht wird, ist das Gericht gehalten, eine angemessene Erhöhung der Vergütung vorzunehmen, die dem tatsächlichen Aufwand für die Abwicklung des Verfahrens Rechnung trägt, damit eine angemessene Vergütung im Sinne von § 63 Abs. 1 InsO erzielt wird (so auch AG Husum. ZInsO 2002, 1135 [AG Husum 12.11.2002 - 10 IN 37/02] ; ähnlich bereits BverfG. ZIP 1989, 382, zur VergVO; dagegen LG Bremen, NZI 2002, 672).

    Den grundlegend besteht die Möglichkeit, anhand gewonnener Erfahrung pauschalierte Stundensätze und Stundenzahlen in Ansatz zu bringen (so AG Husum, ZInsO 2002, 1135, [AG Husum 12.11.2002 - 10 IN 37/02] mit 78 ?/St.; AG Lüneburg, ZInsO 2003, 121, mit 80 ?/St.; LG Nürnberg-Fürth, ZInsO 2002, 1181 Ls., mit 100 ?/St. für Zwangsverwalter).

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