Rechtsprechung
| VG Saarlouis, 02.12.2009 - 10 L 1955/09 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Nachholung des Sichtvermerkverfahrens, Zumutbarkeit einer (vorübergehenden) Trennung von Familienangehörigen; Verstoß gegen die Visumspflicht
Verfahrensgang
- VG Saarlouis, 02.12.2009 - 10 L 1955/09
- OVG Saarland, 26.02.2010 - 2 B 511/09
Wird zitiert von ... (3)
- OVG Saarland, 26.02.2010 - 2 B 511/09
Risikoschwangerschaft als Abschiebungshindernis bei familiärem Zusammenleben mit …
Unter entsprechender Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 2. Dezember 2009 - 10 L 1955/09 - wird der Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung vorläufig verpflichtet, bis zum Ablauf von 8 Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Antragstellerin zu 2. von Maßnahmen zur zwangsweisen Beendigung des Aufenthaltes des Antragstellers zu 1. in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen.Rn. 12 "den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des VG des Saarlandes - 10 L 1955/09 - vom 2.12.2009 zu verpflichten, vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen gegen den Antragsteller zu 1. Abstand zu nehmen.".
- OVG Saarland, 02.05.2012 - 2 B 47/12
Abschiebungsschutz für türkischen Staatsangehörigen - Nachholung eines …
Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz blieb beim Verwaltungsgericht ohne Erfolg (Beschluss vom 2.12.2009 - 10 L 1955/09 -). - VG Saarlouis, 13.02.2012 - 10 L 56/12
Einzelfall eines erfolglosen Eilrechtsschutzantrages auf Untersagung von …
Rn. 21 Auch besteht die besondere Belastungssituation durch die Risikoschwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers, deretwegen die Verweisung des Antragstellers und seiner Ehefrau auf die Fortsetzung des familiären Zusammenlebens in der Türkei von dem Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in seinem zwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 26.02.2010, 2 B 511/09, seinerzeit als unzumutbar angesehen und der Antragsgegner dementsprechend unter Abänderung des Beschlusses der erkennenden Kammer vom 02.12.2009, 10 L 1955/09, vorläufig verpflichtet worden war, bis zum Ablauf von acht Wochen nach dem Ende der Schwangerschaft der Ehefrau des Antragstellers von Maßnahmen zur zwangsweisen Beendigung des Aufenthalts des Antragstellers in der Bundesrepublik Deutschland abzusehen, nach der bereits am 09.08.2010 erfolgten Geburt des Kindes nicht mehr.
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