Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Unzulässigkeit der Berufung gegen die Ablehnung eines Asylantrags mangels ausreichender Begründung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Braunschweig, 18.05.2020 - 8 A 383/18
- VG Braunschweig, 18.05.2020 - 8 A 383/19
- OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20
- OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
- BVerwG, 12.04.2021 - 1 B 18.21
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (11)
- BVerwG, 31.07.2018 - 1 B 2.18
Erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde wegen überspannter Anforderungen an die …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein (…BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, …und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3) und grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12, …und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3), wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG…, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3).Dies erfordert aber dennoch grundsätzlich eine Prüfung, Sichtung und Durchdringung des Streitstoffes und damit eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils (BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12).
Die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags oder Bezugnahme hierauf genügt bereits deshalb regelmäßig nicht, weil sich das Vorbringen in der ersten Instanz nicht mit den späteren Urteilsausführungen auseinandersetzen kann (BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 13).
In diesem Fall muss aber aus der Begründung des Zulassungsantrags hinreichend zum Ausdruck kommen, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (…BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, 8, und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7).
Rn. 15 Auch aus dem vom Kläger zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Juli 2018 (- 1 B 2.18 -, juris) ergibt sich im vorliegenden Fall nichts anderes.
Nur für diesen Fall wurde in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine ausdrückliche Darlegung der Berufungsgründe und eine sachliche Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils für entbehrlich erachtet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12).
Insoweit ist auch die vom Kläger erklärte Bezugnahme auf seinen Vortrag in erster Instanz nicht ausreichend für eine Begründung der Berufung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 13).
Die grundsätzlich erforderliche Auseinandersetzung mit der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung in der Berufungsbegründung ist daher hier nicht nur eine bloße Förmelei (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12), sondern vielmehr erforderlich, um deren Funktion zu erfüllen.
- BVerwG, 14.02.2018 - 1 B 1.18
Klärungsbedürftigkeit von Formerfordernissen der Berufungsbegründung i.R.e. …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, …und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3) und grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (…BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12, …und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3), wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG…, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3).Soweit der Berufungsführer im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (BVerwG, Beschluss vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, 8) und seine Berufungsanträge formuliert (BVerwG…, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 6).
In diesem Fall muss aber aus der Begründung des Zulassungsantrags hinreichend zum Ausdruck kommen, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, 8, …und vom 31. Juli 2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 7).
Zwar muss der Berufungsführer nicht im Einzelnen auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils eingehen (BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 8, …und vom 2.6.2005 - 10 B 4.05 -, juris Rn. 5).
- BVerwG, 09.07.2019 - 9 B 29.18
Rechtswidrigkeit bzw. Nichtigkeit eines Abgabenbescheides
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Das Erfordernis nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO, die Berufung nach ihrer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht durch einen fristgebundenen gesonderten Schriftsatz (vgl. auch BVerwG…, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 5) zu begründen und dabei die Berufungsgründe im Einzelnen anzuführen, dient in erster Linie der Klarstellung, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3).Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein (…BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, …und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3) und grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (…BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12, …und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3), wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3).
Ob eine Begründung der zugelassenen Berufung den an sie zu stellenden Anforderungen genügt, hängt maßgeblich davon ab, ob die Begründung den Willen des Berufungsführers zur Durchführung des Berufungsverfahrens deutlich zum Ausdruck bringt und ihre Funktion erfüllt, die übrigen Beteiligten und das Berufungsgericht über die das Berufungsbegehren maßgeblich stützenden Gründe zu unterrichten (BVerwG, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3).
- BVerwG, 03.08.2016 - 1 B 79.16
Anforderung an Berufungsbegründung bei asylrechtlicher Streitigkeit
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Die Berufungsbegründung muss substantiiert und konkret auf den einzelnen Fall bezogen sein (…BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3) und grundsätzlich in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht im Einzelnen anführen, weshalb das angefochtene Urteil nach Auffassung des Berufungsführers unrichtig ist und geändert werden muss (…BVerwG, Beschlüsse vom 31.7.2018 - 1 B 2.18 -, juris Rn. 12, und vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3), wobei sie sich jedoch nicht im Detail mit dem Gedankengang des angefochtenen Urteils auseinandersetzen muss (BVerwG…, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3).In asylrechtlichen Streitigkeiten genügt eine Berufungsbegründung regelmäßig etwa dann dem Berufungsbegründungserfordernis, wenn sie eine entscheidungserhebliche Frage zu den tatsächlichen Verhältnissen im Heimatstaat des Asylbewerbers konkret bezeichnet und ihre hierzu von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich macht (BVerwG, Beschluss vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3).
Die Begründung des Zulassungsantrags muss dann den an die Berufungsbegründung zu stellenden Anforderungen genügen (BVerwG, Beschluss vom 3.8.2016 - 1 B 79.16 -, juris Rn. 3).
- OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss des Senats vom 3. September 2020 (- 10 LA 144/20 -) verwiesen (Bl. 150 ff. d.A.).Hierauf ist der Kläger im Zulassungsbeschluss des Senats vom 3. September 2020 (- 10 LA 144/20 -) auch hingewiesen worden.
- BVerwG, 18.09.2013 - 4 B 41.13
Zum Erfordernis der Berufungsbegründung nach Zulassung der Berufung
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Das Erfordernis nach § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO, die Berufung nach ihrer Zulassung durch das Oberverwaltungsgericht durch einen fristgebundenen gesonderten Schriftsatz (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 5) zu begründen und dabei die Berufungsgründe im Einzelnen anzuführen, dient in erster Linie der Klarstellung, ob, in welchem Umfang und weshalb der Berufungsführer an der Durchführung des Berufungsverfahrens festhalten will (BVerwG…, Beschluss vom 9.9.2019 - 9 B 29.18 -, juris Rn. 3).Soweit der Berufungsführer im Zulassungsantrag bereits erschöpfend vorgetragen hat, genügt es, wenn er darauf in einem innerhalb der Frist des § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO eingehenden Schriftsatz Bezug nimmt (BVerwG…, Beschluss vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 5, 8) und seine Berufungsanträge formuliert (BVerwG, Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris Rn. 6).
- BVerwG, 02.06.2005 - 10 B 4.05
Anforderungen an die erforderliche Berufungsbegründung; Substantiierte …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Kommt dies in der Berufungsbegründungsschrift hinreichend zum Ausdruck, ist regelmäßig auch dem Antragserfordernis Genüge getan (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2.6.2005 - 10 B 4.05 -, juris Rn. 3).Zwar muss der Berufungsführer nicht im Einzelnen auf die Begründungserwägungen des angefochtenen Urteils eingehen (…BVerwG, Beschlüsse vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris Rn. 8, und vom 2.6.2005 - 10 B 4.05 -, juris Rn. 5).
- BVerwG, 16.02.2012 - 9 B 71.11
Berufungsbegründung; Berufungsgründe; objektive Willkür; Auslegung; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Er hat jedoch zumindest konkret zu erläutern, weshalb er abweichender Auffassung ist bzw. deutlich zu machen, dass er eine bereits vorher konkret erläuterte abweichende Auffassung weiterhin als tragfähig erachtet (BVerwG, Beschluss vom 16.2.2012 - 9 B 71.11 -, juris Rn. 3). - BVerwG, 02.10.2003 - 1 B 33.03
Berufungsbegründung; Berufungsbegründungspflicht; …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Damit hat er etwa auch nicht zu einer entscheidungserheblichen Frage seine von der Vorinstanz abweichende Beurteilung deutlich gemacht (vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 2.10.2003 - 1 B 33.03 -, juris Rn. 2). - BVerwG, 30.06.2016 - 2 B 40.15
Anforderungen an den Berufungsantrag; zum Begriff des Verfahrensmangels; zur Rüge …
Auszug aus OVG Niedersachsen, 23.12.2020 - 10 LB 195/20
Der Antrag ist nicht zwingend gesondert und ausdrücklich zu formulieren, sondern es genügt, wenn sich der Inhalt des Berufungsantrags aus dem fristgerechten Berufungsvorbringen ergibt (BVerwG, Beschluss vom 30.6.2016 - 2 B 40.15 -, juris Rn. 7 zur entsprechend formulierten Vorschrift des § 64 Abs. 1 Satz 4 BDG). - OVG Niedersachsen, 06.04.2020 - 1 LC 168/18
BeA; Berufungsbegründungsfrist; Digifax; Fristversäumnis; Fristversäumnis, …
- VGH Baden-Württemberg, 21.06.2022 - 1 S 1865/20
Restitution bzw. Liquidation der Zeppelin-Stiftung; Klagebefugnis der …
Bei mehreren Streitgegenständen oder Hilfsansprüchen bedarf es jeweils einer gesonderten Begründung; anderenfalls ist die Berufung hinsichtlich des nicht begründeten Streitgegenstandes unzulässig (vgl. NdsOVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 10 LB 195/20 -, juris Rn. 10). - OVG Saarland, 03.02.2021 - 1 A 308/19
Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Begründungsschriftsatz vom 23.10.2019 nicht weiter zur Sache vorgetragen, sondern zur Begründung ihrer Berufung "zwecks Meidung unnötiger Wiederholungen" auf ihre Schriftsätze vom 2.3.2018 und vom 16.5.2018 (Begründung des Berufungszulassungsantrags bzw. Stellungnahme zur Antragserwiderung des Beklagten) verwiesen und ihren dortigen Vortrag zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht hat, da die in Bezug genommenen Schriftsätze, in denen die Klägerin insbesondere ihre - vom Senat in seinem Berufungszulassungsbeschluss im Ergebnis geteilten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht hat, inhaltlich ihrerseits den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügen.[Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124a Rdnr. 121 mit Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris, Rdnr. 8, und Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris, Rdnr. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2020 - 10 LB 195/20 -, juris, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; zur Unzulässigkeit der Berufung bei fehlendem Antrag und fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.9.2018 - 1 A 118/18 -, juris][Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124a Rdnr. 121 mit Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris, Rdnr. 8, und Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris, Rdnr. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2020 - 10 LB 195/20 -, juris, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; zur Unzulässigkeit der Berufung bei fehlendem Antrag und fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.9.2018 - 1 A 118/18 -, juris]. - OVG Niedersachsen, 03.09.2020 - 10 LA 144/20
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung; Corona; Covid-19; Darlegung; Prozesskostenhilfe
Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen 10 LB 195/20 geführt.
- OVG Niedersachsen, 14.03.2022 - 4 LB 20/19
Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei Flucht aus Heimatland …
Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen, sofern der Zulassungsantrag den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt, ihm mithin eindeutig zu entnehmen ist, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (…BVerwG, Beschl. v. 12.4.2021 - 1 B 18.21 -, juris Rn. 5 und Beschl. v. 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris 5; vgl. ferner 10. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 23.12.2020 - 10 LB 195/20 -, juris Rn. 10). - OVG Saarland, 03.02.2021 - 1 A 198/20
Aufstellen von Altkleidersammelcontainern im öffentlichen Straßenraum
Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Begründungsschriftsatz vom 29.5.2020 nicht weiter zur Sache vorgetragen, sondern zur Begründung ihrer Berufung "zwecks Meidung unnötiger Wiederholungen" auf ihren Schriftsatz vom 24.9.2018 (Begründung des Berufungszulassungsantrags) verwiesen und ihren dortigen Vortrag zum Gegenstand der Berufungsbegründung gemacht hat, da der in Bezug genommene Schriftsatz, in welchem die Klägerin insbesondere ihre - vom Senat in seinem Berufungszulassungsbeschluss im Ergebnis geteilten - ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend gemacht hat, inhaltlich seinerseits den Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt.[Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124a Rdnr. 121 mit Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris, Rdnr. 8, und Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris, Rdnr. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2020 - 10 LB 195/20 -, juris, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; zur Unzulässigkeit der Berufung bei fehlendem Antrag und fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.9.2018 - 1 A 118/18 -, juris][Stuhlfauth in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 124a Rdnr. 121 mit Nachweisen; BVerwG, Beschluss vom 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris, Rdnr. 8, und Beschluss vom 18.9.2013 - 4 B 41.13 -, juris, Rdnr. 6; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 23.12.2020 - 10 LB 195/20 -, juris, Rdnr. 10 mit weiteren Nachweisen; zur Unzulässigkeit der Berufung bei fehlendem Antrag und fehlender Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil: OVG des Saarlandes, Beschluss vom 6.9.2018 - 1 A 118/18 -, juris]. - VGH Baden-Württemberg, 05.11.2025 - 1 S 719/23
Anonymes Grab; Bestattung; Bestattungsart; Erdbestattung; Ermessen; …
Ihm wird regelmäßig entsprochen, wenn in der Berufungsbegründung hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass, in welchem Umfang und aus welchen Gründen der Berufungsführer an der Durchführung des zugelassenen Berufungsverfahrens festhalten will; es genügt, wenn sich das Ziel der Berufung aus seiner Einlegung und den innerhalb der Begründungsfrist abgegebenen Erklärungen im Wege der Auslegung zweifelsfrei ermitteln lässt (stRspr;… vgl. BVerwG, Beschl. v. 21.09.2011 - 3 B 56.11 - juris Rn. 6 und v. 29.11.2021 - 2 B 14.21 - juris Rn. 7; NdsOVG, Beschl. v. 23.12.2020 - 10 LB 195/20 - juris Rn. 10;… OVG MV, Beschl. v. 28.08.2024 - 2 LB 223/23 OVG - juris Rn. 17; jeweils m.w.N.). - OVG Niedersachsen, 31.01.2023 - 4 LB 246/19
Albinismus; Asyl; wirtschaftliches Existenzminimum; Flüchtlingseigenschaft; …
Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen, sofern der Zulassungsantrag den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt, ihm mithin eindeutig zu entnehmen ist, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (…BVerwG, Beschl. v. 12.4.2021 - 1 B 18.21 -, juris Rn. 5 und Beschl. v. 14.2.2018 - 1 B 1.18 -, juris 5;… Senatsurt. v. 14.3.2022 - 4 LB 20/19 -, juris Rn. 25; vgl. ferner 10. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 23.12.2020 - 10 LB 195/20 -, juris Rn. 10). - OVG Niedersachsen, 16.05.2022 - 4 LB 25/19
Ruanda: Erfolgreiche Berufung; keine Vorverfolgung glaubhaft gemacht; keine …
Eine Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen im Begründungsschriftsatz ist zulässig und kann - je nach den Umständen des Einzelfalles - für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung ausreichen, sofern der Zulassungsantrag den inhaltlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründung genügt, ihm mithin eindeutig zu entnehmen ist, dass und weshalb das erstinstanzliche Urteil angefochten wird (…BVerwG, Beschl. v. 12.4.2021 - 1 B 18.21 -Juris Rn. 5 und Beschl. v. 14.2.2018 - 1 B 1.18 -Juris 5; vgl. ferner 10. Senat des erkennenden Gerichts, Beschl. v. 23.12.2020 - 10 LB 195/20 -, juris Rn. 10).
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