Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.03.1990 - 10 M 5/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 40 Abs. 2 GemO SH; § 51 GemO SH
Wahl; Geheime Wahl; Gemeindevertretung; Stimmzettel; Kennzeichnung; Bürgermeister - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Wahl; Geheime Wahl; Gemeindevertretung; Stimmzettel; Kennzeichnung; Bürgermeister
Verfahrensgang
- VG Schleswig, 12.02.1990 - 6 B 8/90
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.03.1990 - 10 M 5/90
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 1990, 503
- NVwZ-RR 1991, 503
- DVBl 1990, 831
Wird zitiert von ... (14) Zitiert selbst (4)
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.02.1984 - 2 A 37/83
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.03.1990 - 10 M 5/90
Das VG hat unter Hinweis auf das Urteil des früher für das Kommunalrecht zuständigen 2. Senats des erkennenden Gerichts vom 28.2.1984 (OVGE 37, 473 = NVwZ 1985, 850 = DÖV 1985, 152) zutreffend dargelegt, daß eine Verletzung der Mitwirkungsrechte des , Antragstellers als Gemeindevertreter entsprechend § 42 II VwGO möglich erscheint.Die Verletzung von Wahlvorschriften, die die Ungültigkeit eines Wahlbeschlusses nach sich zieht, berührt das Mitgliedschaftsrecht der an der Wahl Beteiligten unabhängig davon, wie sie sich selbst entschieden haben (OVG Lüneburg, OVGE 37, 473 = NVwZ 1985, 850 = DÖV 1985, 152).
Hiervon ausgehend hat der früher für das Kommunalrecht zuständige 2. Senat des erkennenden Gerichts im bereits angeführten Urteil vom 28.2.1984 (OVGE 37, 473 = NVwZ 1985, 850 DÖV 1985, 152) für eine geheime Wahl Vorkehrungen gefordert; die sicherstellen,.
- OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 05.02.1990 - 10 M 58/89
Bürgermeisterwahlen
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.03.1990 - 10 M 5/90
durch Beschluß vom 5.2.1990 (10 M 58/89) und lehnte den Antrag des Bürgermeisters der Gemeinde auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung ab, daß diesem die erforderliche Antragsbefugnis fehle.Der Antragsbefugnis des: Ast. steht nicht entgegen, daß der Senat die Beiladung eines anderen Gemeindevertreters der Gemeinde im vorangegangenen Verfahren 10 M 58/89 abgelehnt hat (Beschl. v. 1.2.1990 - 10 O 2/90), Daraus können keine Rückschlüsse gezogen werden (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1982, 243 = DVBl 1981, 1150).
- VG Wiesbaden, 28.05.1986 - III E 298/86
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.03.1990 - 10 M 5/90
So ist es wiederholt vorgekommen, daß Fraktionen eine bestimmte Kennzeichnung der Stimmzettel verabredet haben, um untereinander ein einheitliches Abstimmungsverhalten zu erreichen und/oder um der Öffentlichkeit das Bild eines geschlossenen Auftretens zu vermitteln (vgl. dazu im einzelnen VG Wiesbaden, NVwZ-RR 1989, 97; Grasser, BayVBl 1988, 513 [514]; Jung Jaxt, ZRP 1985; 50 [51]). - BVerwG, 12.08.1981 - 7 B 195.80
Universitätsgremium - Kosistorium - Feststellung der Unwirksamkeit einer Wahl - …
Auszug aus OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 07.03.1990 - 10 M 5/90
Der Antragsbefugnis des: Ast. steht nicht entgegen, daß der Senat die Beiladung eines anderen Gemeindevertreters der Gemeinde im vorangegangenen Verfahren 10 M 58/89 abgelehnt hat (Beschl. v. 1.2.1990 - 10 O 2/90), Daraus können keine Rückschlüsse gezogen werden (vgl. dazu BVerwG, NVwZ 1982, 243 = DVBl 1981, 1150).
- LAG Berlin-Brandenburg, 07.05.2020 - 26 TaBV 2161/19
Wahl der Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat - Anfechtung - …
Denn nur wenn nicht bekannt ist, wie die bzw. der Einzelne gewählt hat, können ihr bzw. ihm keine Nachteile entstehen und sie/er ist wirklich frei in seiner Entscheidung (vgl. OVG Lüneburg 7. März 1990 - 10 M 5/90, Rn. 21 bei Juris, mwN.).Rn. 45 Um Missbrauchsmöglichkeiten von vornherein zu unterbinden, müssen nach teilweise vertretener Auffassung Stimmzettel, die abweichend von den zuvor beschriebenen Grundsätzen gekennzeichnet sind, ausnahmslos als ungültig angesehen werden (vgl. OVG Lüneburg 7. März 1990 - 10 M 5/90, Rn. 21 bei juris).
Teilweise wird vertreten, dass bereits die Nutzung eines anderen als des in der Wahlkabine ausliegenden Stiftes (Filzschreiber statt Kugelschreiber) eine Identifizierbarkeit bewirken könne (vgl. OVG Lüneburg 7. März 1990 - 10 M 5/90, Rn. 21 bei juris;… aA. VG Kassel 8. Februar 2007 - 3 E 1127/06, Rn. 23) bzw. die Verwendung eines Schreibwerkzeugs mit außergewöhnlicher Farbe.
- VGH Hessen, 29.11.1990 - 6 UE 2247/87
Verfahren bei der Wahl eines Universitätspräsidenten - Verletzung des …
Es ist somit maßgeblich darauf abzustellen, ob ein Unsicherheitsgefühl eines Wahlberechtigten nach den Umständen des Einzelfalles objektiv gerechtfertigt ist (vgl. zu allem Hess. VGH, Urteil vom 5. März 1985 - II OE 42/82 -, S. 12 des amtlichen Umdrucks; OVG Lüneburg, Urteil vom 28. Februar 1984 - 2 OVG A 37/83 -, OVGE 37, 473 ff., 476 ff.; Beschluß vom 7. März 1990 - 10 M 5/90 -, NVwZ-RR 1990, 503 ff.; Bad.-Württ. VGH, Urteil vom B. April 1968 - I 652/67 -, ESVGH 19, 159 f.; Schlempp, Kommentar zur Hessischen Gemeindeordnung - HGO -, Stand: 18. Nachlieferung, März 1990, Anm. II. zu § 55;… Schneider/Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Stand: 10. Lieferung, Februar 1989, Erl.Rn. 43 Weiterhin muß zum Zwecke der Geheimhaltung gewährleistet sein, daß der Wahlberechtigte anhand seines Stimmzettels auch nach Abschluß des Wahlvorgangs nicht identifiziert werden kann (OVG Lüneburg
…, Urteil vom 28. Februar 1984, a.a.O., dasselbe, Beschluß vom 7. März 1990, a.a.O., Schneider/Jordan, a.a.O., Schlempp, a.a.O.).Das gilt insbesondere, wenn der Wähler in Kenntnis einer möglichen Überprüfbarkeit seine Stimme abgibt, so daß es an einer freien Wahlentscheidung fehlt (vgl. zu allem das bereits zitierte Urteil des OVG Lüneburg vom 28. Februar 1984, a.a.O., S. 478, und den Beschluß desselben Gerichts vom 7. März 1990, a.a.O., S. 504).
- VGH Baden-Württemberg, 30.07.2018 - 9 S 764/18
Unbeachtlichkeit von Besetzungsmängeln nach HSchulG BW § 10 Abs 5 S 2 und 3
Hat dieser keinen Einfluss auf das erzielte Wahlergebnis, kann das Mitgliedschaftsrecht des Wahlmitglieds des Senats nicht verletzt sein (vgl. dazu Nds. OVG, Beschluss vom 07.03.1990 - 10 M 5/90 -, DVBl. 1990, 831).
- VG Berlin, 02.11.2010 - 3 K 263.10
Vizepräsidentin der Humboldt-Universität bleibt im Amt
Die geheime Wahl erfordert deshalb eine technische Gestaltung des Wahlvorganges, die es unmöglich macht, die Wahlentscheidung eines Wählers zu erkennen oder zu rekonstruieren (OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. März 1990, 10 M 5/90, NVwZ-RR 1990, 503 ff. m.w.N.).Das gilt insbesondere, wenn der Wähler in Kenntnis einer möglichen Überprüfbarkeit seine Stimme abgibt, so dass es auch an einer freien Wahlentscheidung fehlt (vgl. zu allem das Urteil des OVG Lüneburg vom 28. Februar 1984, 2 A 37/1983, NVwZ 1985, 850, 851, und den Beschluss desselben Gerichts vom 7. März 1990, a.a.O).
- VG Kassel, 08.02.2007 - 3 E 1127/06
Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl ehrenamtlicher Beigeordneter wegen …
Denn nur wenn nicht bekannt ist, wie der einzelne gewählt hat, können ihm keine Nachteile entstehen und er ist wirklich frei in seiner Entscheidung (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 07.03.1990 - 10 M 5/90; VG Wiesbaden, Urteil vom 28.05.1986 - III E 298/86; OVG Lüneburg, Urteil vom 28.02.1984 - 2 A 37/83 m.w.N.).Rn. 24 Soweit das OVG Lüneburg (Beschluss vom 07.03.1990 - 10 M 5/90 und Urteil vom 28.02.1984 - 2 A 37/83) und das VG Wiesbaden (Urteil vom 28.05.1986 - III E 298/86) in ihren Entscheidungen eine Verletzung des Wahlgeheimnisses in Fällen bejaht haben, in denen eine Fraktion oder ein Teil von ihr eine bestimmte Kennzeichnung der Wahlzettel vereinbart und damit ihr eigenes bzw. das Wahlverhalten des anderen Teils der Koalition überprüfbar gemacht haben, kann hier dahinstehen, ob dieser Rechtsprechung zu folgen ist, da der vorliegende Fall jedenfalls anders gelagert ist.
- OVG Niedersachsen, 08.02.2023 - 18 LP 4/21
Anfechtung; Beschwerde; Personalratswahl; Stimmzettel; Wahlgeheimnis; …
Bei der Geheimheit der Wahl handelt es sich um einen zentralen demokratischen Wahlrechtsgrundsatz, welcher in allen Stadien des Wahlverfahrens (während der Stimmabgabe und danach, insbesondere vor und bei der Ermittlung des Wahlergebnisses) Geltung beansprucht (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.3.1990 - 10 M 5/90 -, NVwZ-RR 1990, 503, juris Rn. 18 ff., und (grundlegend) Urt. v. 28.2.1984 - 2 OVG A 37/83 -, OVGE (MüLü) 37, 473, 477;… Dembowski/Ladwig/Sellmann, a.a.O., NPersVG § 16 Rn. 4 ff. (Stand: April 2021)). - OVG Saarland, 07.03.2007 - 3 Q 146/06
Besetzung von Gemeinderatsausschüssen durch Wahlen; Prinzip der spiegelbildlichen …
Soweit der Kläger zu 1) demgegenüber unter Hinweis auf das Oberverwaltungsgericht Lüneburg Beschluss vom 7.3.1990 - 10 M 5/90 - NVwZ-RR 1990, 503, geltend macht, ein Stadtratsmitglied habe bei Wahlen - im vom Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschiedenen Fall eine Wahl zum hauptamtlichen Bürgermeister - einen Anspruch auf Einhaltung der verfassungsmäßigen Wahlrechtsgrundsätze und der sonstigen Vorschriften über das Verfahren bei der Stimmabgabe und der Feststellung des Wahlergebnisses, ist darauf hinzuweisen, dass das Oberverwaltungsgericht Lüneburg dem einzelnen Gemeindevertreter auch insoweit kein objektives Beanstandungsrecht zubilligt, sondern die Verletzung von Mitgliedschaftsrechten verneint, wenn der Form- oder Verfahrensfehler keinen Einfluss auf das Wahlergebnis hat. - OVG Niedersachsen, 02.10.1991 - 10 L 227/89 Zu den wesentlichen Rechten von Ratsmitgliedern gehört die Teilnahme an körperschaftsinternen Sitzungen, in deren Rahmen die einzelnen Organe und Organteile einen Anspruch auf Einhaltung der Verfahrensgrundsätze einschließlich der Vorschriften über Abstimmung und Abstimmungsverfahren haben (vgl. hierzu den Senatsbeschluß v. 7.3.1990 - 10 M 5/90 - sowie das Senatsurteil v. 4.7.1991 - 10 L 51/90 -).
Entscheidend für die Feststellung, die Mitgliedsschaftsrechte der Klägerin zu 2. seien verletzt, ist nicht die Urheberschaft des Dringlichkeitsantrages, sondern allein die Verletzung ihres Mitgliedsschaftsrechts, die darauf beruht, daß durch die Teilnahme nicht stimmberechtigter Verwaltungsausschußmitglieder an einem Abstimmungsvorgang der Zählwert der eigenen Stimme beeinträchtigt worden ist (vgl. den Senatsbeschluß v. 7.3.1990 - 10 M 5/90 -).
- VG Karlsruhe, 16.10.2013 - 4 K 2001/13
Verletzung des Wahlgeheimnisses bei einer Kommunalwahl
Die Abschirmungsvorrichtungen müssen deshalb so beschaffen sein, dass niemand beobachten kann, wie die Stimmzettel ausgefüllt und in den Umschlag gesteckt werden, und dass auch der Wahlberechtigte sicher sein muss, nicht daraufhin beobachtet zu werden, ob er auf seinem Stimmzettel schreibt, streicht oder ankreuzt (…VGH Bad.-Württ., Urt. v.08.04.1968, a.a.O., 160 zu § 20 Abs. 2 KomWO a.F.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 07.03.1990 - 10 M 5/90 - m.w.N.). - VG Oldenburg, 22.01.2008 - 1 A 5201/06
Zu den Anforderungen an die freie und geheime Briefwahl; Kommunalwahl; Wahl, …
Denn ob er seine Stimmen wirklich wie öffentlich erklärt abgegeben hat, kann nicht nachgeprüft werden (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 7.März 1990, 10 M 5/90, NVwZ-RR 1990, 503;… H. Meyer, in: Isensee/ Kirchhof, HStR, 1. Aufl. 1987, Bd. 2, § 38 Rn. 13). - Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 23.09.2020 - DG 6/19
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 17.09.2020 - DG 7/16
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 10/15
- Brandenburgisches Dienstgericht für Richter, 06.08.2020 - DG 6/14
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