Rechtsprechung
| OVG Niedersachsen, 01.03.1993 - 10 M 565/93 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)
§ 61 Abs. 2 S. 2 GemO ND; § 61 Abs. 2 S. 3 GemO ND; § 61 Abs. 2 S. 5 GemO ND
Gerichtliche Überprüfung; Umfang; Rat; Abberufung eines Gemeindedirektors; Unsachliche Motive; Verfassungswidriger Zweck; Rechtsmißbrauch; Abberufungsgründe; Offenlegung; Abwahlquorum; Vertrauensverlust - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gerichtliche Überprüfung; Umfang; Rat; Abberufung eines Gemeindedirektors; Unsachliche Motive; Verfassungswidriger Zweck; Rechtsmißbrauch; Abberufungsgründe; Offenlegung; Abwahlquorum; Vertrauensverlust
Papierfundstellen
- DÖV 1993, 1100
- DÖV 1993, 1101
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- OVG Niedersachsen, 17.12.1991 - 10 L 231/89
Abberufung; Gemeindedirektor; In der Person des Amtsinhabers liegende Gründe
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.03.1993 - 10 M 565/93
Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist auch dann gegeben, wenn der Rat mit der Abberufung erkennbar allein das Ziel verfolgt, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes, etwa für die Beanstandung eines rechtswidrigen Ratsbeschlusses, zu "bestrafen" (vgl. Urt. d. erk. Sen. v 17.12.1991 - 10 L 231/89 - DVBl. 1992, S. 982 [984]; BVerwG, Beschl. v 22.9.1992 - 9 B 40.92 -). - BVerwG, 18.03.1992 - 9 B 40.92
Verfahrenseinstellung nach Zurücknahme einer Nichtzulassungsbeschwerde
Auszug aus OVG Niedersachsen, 01.03.1993 - 10 M 565/93
Ein solcher Fall des Rechtsmißbrauchs ist auch dann gegeben, wenn der Rat mit der Abberufung erkennbar allein das Ziel verfolgt, den Abberufenen für die pflichtgemäße Ausübung seines Amtes, etwa für die Beanstandung eines rechtswidrigen Ratsbeschlusses, zu "bestrafen" (…vgl. Urt. d. erk. Sen. v 17.12.1991 - 10 L 231/89 - DVBl. 1992, S. 982 [984]; BVerwG, Beschl. v 22.9.1992 - 9 B 40.92 -).
- VG Lüneburg, 23.07.2008 - 5 A 64/08
Qualifikation der Abberufung des Hauptgeschäftsführers einer IHK durch den …
Die Abberufung ist jedoch rechtswidrig, wenn sie in einem den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechenden Verfahren ergeht, ihr in Wirklichkeit nicht vorhandene Tatsachen zugrunde gelegt werden oder wenn mit ihr verfassungswidrige oder sonst mit dem Gesetz nicht zu vereinbarende Zwecke oder unsachliche Motive verfolgt werden (vgl. zu alle dem BVerwG, Urteil vom 14.1.1965 - II C 53.62 - BVerwGE 20, 160 ff.; Beschlüsse vom 28.11.1989 - 7 B 161/89 - juris und vom 22.9.1992 - 7 B 40/92 - DÖV 1993, 204 f.; Nds. OVG, Urteil vom 17.12.1991 - 10 L 231/89 - sowie Beschluss vom 1.3.1993 - 10 M 565/93 - jeweils zitiert nach der Rechtsprechungsdatenbank des Gerichts).
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