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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 06.05.1999 - 10 O 2013/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1999,49599
OVG Niedersachsen, 06.05.1999 - 10 O 2013/99 (https://dejure.org/1999,49599)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06.05.1999 - 10 O 2013/99 (https://dejure.org/1999,49599)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 06. Mai 1999 - 10 O 2013/99 (https://dejure.org/1999,49599)
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 21.10.2002 - 10 L 517/00

    Immatrikulation; Immatrikulationsbescheinigung; Rückmeldung; …

    Mit Beschluss vom 6. Mai 1999 - 10 O 2013/99 - hat der erkennende Senat diesen verwaltungsgerichtlichen Beschluss aufgehoben und die Vollstreckung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 21. April 1999 einstweilen ausgesetzt.

    Geht man vom Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung aus, bestünde der geltend gemachte Anspruch des Klägers auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht, weil §§ 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik und Theater Hannover vom 16. Dezember 1991 (Nds.MBl. 1992, 1195) - ImmO - i.d.F. der Ordnung zur Änderung der Immatrikulationsordnung der Hochschule für Musik und Theater Hannover vom 16. Dezember 1991 (Nds.MBl. 92/1195) - ImmÄndO -, die am 21. April 1999 erlassen wurde und nach dem Senatsbeschluss vom 6. Mai 1999 - 10 O 2013/99 -, BA S. 4, zu berücksichtigen ist, dem Anspruch des Klägers entgegenstehen.

    Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Immatrikulationsänderungsordnung unter dem Gesichtspunkt der unechten Rückwirkung hat der Senat jedenfalls nicht gesehen, da die höherrangige gesetzliche Regelung durch das Haushaltsbegleitgesetz 1999 vom 21. Januar 1999 gemäß dessen Art. 22 Abs. 1 bereits mit Wirkung vom 1. Januar 1999 und damit rechtzeitig vor Beginn des Sommersemesters 1999 in Kraft getreten ist (vgl. Senatsbeschl. v. 6.5.1999 - 10 O 2013/99 -, BA S. 4).

    Dabei braucht der Senat nicht über die Rechtmäßigkeit des Verwaltungskostenbeitrages zu entscheiden, die er indessen mit dem Verwaltungsgericht (…vgl. Urt. v. 24.6.1999 - 6 A 1003/99 -, UA S. 5; Gerichtsbescheid v. 20.7.2001 - 6 A 5590/00 -, S. 3 ff.) für gegeben hält (vgl. schon Senatsbeschl. v. 6.5.1999 - 10 O 2013/99 -, BA S. 3 ff.).

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