Rechtsprechung
| LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Anlageberatung: Schadenersatzanspruch wegen unterlassener Aufklärung über ein Totalverlustrisiko, Vertriebsprovisionen und Rückvergütungen
- Betriebs-Berater
Aufklärung über das Totalverlustrisiko einer Unternehmensbeteiligung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Betriebs-Berater (Leitsatz)
Aufklärung über das Totalverlustrisiko einer Unternehmensbeteiligung
- Betriebs-Berater (Kurzinformation)
Aufklärung über das Totalverlustrisiko einer Unternehmensbeteiligung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Besprechungen u.ä.
- kanzlei-klumpe.de
, S. 4 (Entscheidungsbesprechung)
Aufklärung über Totalverlustrisiko kann durch rechtzeitige Übergabe des Beteiligungsprospektes erfolgen
Papierfundstellen
- BB 2010, 2897
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (18)
- BGH, 06.07.1993 - XI ZR 12/93
Beratungs- und Prüfungspflichten der Bank bei ausländischen Wertpapieren
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob der Interessent von sich aus oder auf Initiative der Bank den Berater aufsucht (BGHZ 123, 126 ff. = NJW 1993, 2433 ff. = WM 1993, 1455 ff.).Die Anlage muss unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Kunden anlegergerecht sein (BGH MDR 1993, 861; WM 2000, 1441).
Fehlen ihr derartige Kenntnisse, so hat sie das dem Kunden mitzuteilen und offen zu legen, dass sie zu einer Beratung z. B. über das konkrete Risiko eines Geschäfts mangels eigener Information nicht in der Lage ist (BGHZ 123, 126, 129;… Bultmann/Hoepner/Lischke, Anlegerschutzrecht, 2009, Rn. 449).
- BGH, 12.07.2007 - III ZR 83/06
Pflichten des Vermittlers bei der Darstellung der Risiken einer Kapitalanlage bei …
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Da die Klägerin unstreitig mehr als ausreichend Zeit hatte, sich mit dem Fondsprospekt zu beschäftigen, wäre eine Haftung der Beklagten vorliegend nur dann in Betracht gekommen, wenn die mit der Kapitalanlage verbundenen Risiken in dem Prospekt nicht hinreichend deutlich dargestellt worden wären oder wenn der Anlageberater die in dem Prospekt dargestellten Risiken gegenüber der Klägerin bewusst verharmlost hätte (BGH, Urt. v. 12-07.2010 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, Tz. 10).Zwar stellt die Aushändigung eines Prospekts nach der Rechtsprechung des BGH für einen Vermittler oder Berater keinen Freibrief dar, um die Risiken abweichend hiervon darzustellen und mit seinen Erklärungen ein Bild zu zeichnen, das die Hinweise im Prospekt entwertet oder für die Entscheidungsbildung des Anlegers mindert (BGH, Urt. v. 12.07.2010 - III ZR 83/06, NJW-RR 2007, 1690, Tz. 10 m. w. N.).
- BGH, 09.05.2000 - XI ZR 159/99
Fokker-Anleihe; Aufklärung über Risiko einer Kapitalanlage
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Die Anlage muss unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Kunden anlegergerecht sein (BGH MDR 1993, 861; WM 2000, 1441).Einem Kunden, der eine sichere Anlage zur Alterssicherung wünscht, darf keine spekulative Anlage verkauft werden (BGH WM 2000, 1441, 1443; BGH, Urteil vom 14.7.2009 - XI ZR 152/08).
- OLG Stuttgart, 12.05.2010 - 3 U 200/09
Beratungsvertrag im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Medienfonds: …
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Diese zugestandenermaßen eher formale Differenzierung lässt sich - entgegen einiger kritischer Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur (…vgl. etwa OLG Frankfurt, ZIP 2010, 2039, juris Rn. 20 f.; Habersack, WM 2010, 1245, 1252; Koch, BKR 2010, 177, 180 ff.) - auch sachlich rechtfertigen, weil echten Rückvergütungen gerade aufgrund ihres besonderen Zahlungsweges ("hinter dem Rücken des Anleger") letztlich ein schmiergeldähnlicher Charakter innewohnt (OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1386 juris Rn. 55 f.; Nobbe, WuB I G 1. - 5.10; Varadinek/Röh, ZIP 2009 2383, 2385). - OLG Frankfurt, 08.09.2010 - 17 U 90/10
Bankenhaftung bei Anlageberatung: Aufklärungspflicht über Provisionen für den …
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Diese zugestandenermaßen eher formale Differenzierung lässt sich - entgegen einiger kritischer Stimmen in der Rechtsprechung und Literatur (vgl. etwa OLG Frankfurt, ZIP 2010, 2039, juris Rn. 20 f.; Habersack, WM 2010, 1245, 1252; Koch, BKR 2010, 177, 180 ff.) - auch sachlich rechtfertigen, weil echten Rückvergütungen gerade aufgrund ihres besonderen Zahlungsweges ("hinter dem Rücken des Anleger") letztlich ein schmiergeldähnlicher Charakter innewohnt (…OLG Stuttgart, ZIP 2010, 1386 juris Rn. 55 f.; Nobbe, WuB I G 1. - 5.10; Varadinek/Röh, ZIP 2009 2383, 2385). - BGH, 13.01.2004 - XI ZR 355/02
Beratungspflichten der Bank bei Empfehlung eines Bauherrenmodells; Rechtsnatur …
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Ein solcher Vertrag kommt zustande, wenn ein Anlageinteressent an eine Bank oder einen sonstigen Berater herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen (BGHZ 100, 117, 122; BGH NJW 2004, 1868f.; BGH, BKR 2008, 188 ff.; OLG München, Urteil vom 02.06.2008 - 17 U 5698/07). - BGH, 19.12.2006 - XI ZR 56/05
Aufklärungspflichten einer Bank hinsichtlich Rückvergütungen aus …
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Erst durch die Aufklärung werde der Anleger in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfehle, weil sie selbst daran verdiene (BGHZ 170, 226, 234 = NJW 2007, 1876, Tz. 23). - BGH, 12.02.2004 - III ZR 359/02
Pflicht zur Offenlegung einer Provision bei der Vermittlung von Anteilen an einem …
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Durch die zuletzt genannte Hinweispflicht, die erst ab einer bestimmten Höhe der gezahlten Provision eingreift, soll indes nicht ein Interessenkonflikt der beratenden Bank offen gelegt, sondern dem Anleger ermöglicht werden, die Werthaltigkeit der Anlage zu beurteilen (BGHZ 158, 110, 118, = NJW 2004, 1732, Tz. 31 ff.; Assmann, ZIP 2009, 2125, 2172). - BGH, 20.01.2009 - XI ZR 510/07
Kick-Back Rechtsprechung gilt auch bei geschlossenen Fonds - "CFB-Medienfonds …
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Diese Rechtsprechung wurde durch eine weitere Entscheidung des Senats vom 20.01.2009 - XI ZR 510/07 (NJW 2009, 1416) ausdrücklich auf den Vertrieb von geschlossenen Fonds und insbesondere auch auf Medienfonds erstreckt. - BGH, 14.07.2009 - XI ZR 152/08
Informationspflichten der Bank zum Umfang der Einlagensicherung von Kundengeldern
Auszug aus LG Berlin, 11.11.2010 - 10 O 36/10
Einem Kunden, der eine sichere Anlage zur Alterssicherung wünscht, darf keine spekulative Anlage verkauft werden (BGH WM 2000, 1441, 1443; BGH, Urteil vom 14.7.2009 - XI ZR 152/08). - BGH, 05.03.2009 - III ZR 302/07
Zur Hinweispflicht eines Anlageberaters über negative Berichterstattung der …
- BGH, 27.10.2009 - XI ZR 338/08
Immobilienfonds - Zum Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung (hier: …
- BGH, 04.03.1987 - IVa ZR 122/85
Zustandekommen eines Auskunfts- oder Beratungsvertrages mit einem …
- BGH, 22.03.1979 - VII ZR 259/77
nachhaltig empfohlenes Abschreibungsmodell - Anlagevermittler, § 676 BGB aF (§ …
- BGH, 01.03.2004 - II ZR 88/02
Anforderungen an die Risikoaufklärung bei Werbung für einen geschlossenen …
- BGH, 05.07.1993 - II ZR 194/92
Prospekthaftung auch bei marktfremden Aktienkäufen
- BGH, 06.10.1980 - II ZR 60/80
Prospekthaftung bei unrichtigem oder unvollständigem Prospekt für den Beitritt zu …
- OLG München, 02.06.2008 - 17 U 5698/07
Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Aufklärungspflicht über eine …
- LG Dortmund, 19.11.2014 - 10 O 96/12
Prospekthaftung, gewinnunabhängige Ausschüttung, Wiederaufleben Außenhaftung
Rn. 30 2. die Beklagten ferner gesamtschuldnerisch zu verurteilen, anden Kläger zu 1) 8.987,75 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 209/09,- den Kläger zu 5) 6.529,45 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen,- die Klägerin zu 6) 3.135,83 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 53/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 115/11,- Kläger zu 7) 4.848,83 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 145/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 112/11,- Kläger zu 8) 899, 40 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 38/10,- Kläger zu 10) 837, 52 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 99/10,- Kläger zu 11) 837, 52 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 36/10,- Kläger zu 12) 2.285,70 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 20 O 11/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 140/11,- Kläger zu 13) 1.282,11 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5471/10/ LG Dortmund, AZ: 16 S 4/11,- Kläger zu 15) 791, 86 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5472/10/LG Dortmund, AZ: 16 S 2/11,- Kläger zu 16) 1.241,86 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2037/10/LG Dortmund, AZ: 16 S 8/10,- Klägerin zu 17) 2.240,36 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 11 C 1527/10/LG Freiburg, AZ: 12 S 1/11,- Klägerin zu 18) 1.823,14 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 10 C 1526/10/LG Freiburg, AZ: 12 S 2/11,- Klägerin zu 19) 603, 93 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 41/10,- Kläger zu 21) 1.182,74 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 45/10,- Kläger zu 23) 3.135,83 EUR zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 119/10/OLG Hamm, AZ I-8 U 110/11,- Kläger zu 24) 837, 52 zuzüglich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz liegende Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Abtretung möglicher Kostenerstattungsansprüche aus dem Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 42/10,zu zahlen,.Rn. 31 3. die Beklagten ferner zu verurteilen, gesamtschuldnerischden Kläger zu 1) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 153.387,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 18.11.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 209/09,- Kläger zu 4) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2036/10/LG Dortmund, AZ 16 S 6/10,- die Klägerin zu 6) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 53/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 115/11,- Kläger zu 7) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 25.564,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 145/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 112/11,- Kläger zu 8) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 14.060,53 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 38/10,- Klägerin zu 9) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 65.672,57 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und außergerichtliche Mahnkosten in Höhe von 1.761,08 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszins seit 10.04.2010.- Kläger zu 10) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 99/10,- Kläger zu 11) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 36/10,- Kläger zu 12) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 5.112,92 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 20 O 11/10/OLG Hamm, AZ: I-8 U 140/11,- Kläger zu 13) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5471/10/LG Dortmund, AZ 16 S 4/10,- Kläger zu 15) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 414 C 5472/10/LG Dortmund, AZ 16 S 2/11, - Kläger zu 16) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 2.556,45 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Dortmund, AZ: 409 C 2037/10/LG Dortmund, AZ 16 S 8/10,- Klägerin zu 17) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 3.834,69 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 11 C 1527/10/LG Freiburg, AZ 12 S 1/11,- Klägerin zu 18) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 2.556,46 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Amtsgericht Freiburg, AZ: 10 C 1526/10/LG Freiburg, AZ 12 S 2/11,- Klägerin zu 19) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 6.391,15 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 41/10,- Kläger zu 21) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 25.564,59 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 45/10,- Kläger zu 23) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 119/10 OLG Hamm, AZ: I-8 U 110/11,- Kläger zu 24) von einer Verbindlichkeit in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 10 O 42/10,- den Klägern zu 26) in Höhe von 12.782,30 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.12.2009 und Verfahrenskosten gemäß Klageanträgen im Verfahren vor dem Landgericht Dortmund, AZ: 16 O 55/10,gegenüber der E 28 KG, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Dortmund, HRA ##### freizustellen.
- LG Dortmund, 12.01.2012 - 7 O 459/10
Schadensersatzansprüche wegen der Verletzung von Beratungspflichten durch eine …
Für eine ordnungsgemäße Risikoaufklärung genügt die Aushändigung eines Beteiligungsprospekt, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (BGH, NJW-RR 2009, 687 ff.; LG Berlin, BB 2010, 2897).
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