Rechtsprechung
| LG Mönchengladbach, 12.12.1996 - 10 O 476/95 |
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LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 12. Dezember 1996 - 10 O 476/95 (https://dejure.org/1996,38909)
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- AG Nettetal, 08.07.2003 - 69/03 In der Rechtsprechung ist es insofern als geklärt anzusehen, dass ein Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der von der Deutschen Telekom AG erstellten Telefonrechnungen spricht, denn üblicherweise arbeiten die automatischen Gebührenerfassungsreinrichtungen richtig und enthalten zutreffende Angaben darüber, welcher Kunde welche angebotenen Telefondienstleistungen in welchem Umfang in Anspruch genommen hat (vgl. statt vieler OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1997, Az: 5 U 39/97; Landgericht Krefeld, Urteil vom 21.11.1997, Az.: 1 S 144/97; Landgericht Mönchengladbach, Urteil vom 12.12.1996, Az.: 10 O 476/95; OLG München, Urteil vom 04.12.1996, Az.: 15 U 3562/96; Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 22.08.1996, Az.: 15 W 5/96).
Insofern gilt es allerdings in der Rechtsprechung als anerkannt, dass nicht jede theoretisch und computertechnisch denkbare Möglichkeit als solche schon für sich geeignet ist, den Anscheinsbeweis zu Fall zu bringen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.12.1997, Az.: 5 U 39/97; LG Krefeld, Urteil vom 21.11.1997, Az.: 1 S 144/97; LG Mönchengladbach, Urteil vom 12.12.1996, Az.: 10 O 476/95).
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