Rechtsprechung
| BSG, 02.02.1984 - 10 RAr 8/83 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- JLaw (App) | www.prinz.law
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Verzugszinsen - Zeitpunkt der Zahlung - Bundesanstalt für Arbeit
Verfahrensgang
- SG Hamburg, 19.03.1982 - 6 Ar 1093/79
- BSG, 02.02.1984 - 10 RAr 8/83
Papierfundstellen
- ZIP 1984, 1366
Wird zitiert von ... (4)
- BSG, 07.03.2007 - B 12 KR 11/06 R
Gesamtsozialversicherungsbeitrag - Zahlungspflicht - Arbeitnehmerüberlassung - …
Die Einzugsstellen werden damit durch den Eintritt der Bundesagentur für Arbeit in die Stellung des Arbeitgebers und die Begründung eines nach Inhalt und Umfang durch die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge bestimmten Anspruchs gegen diese (…vgl BSG vom 12. Dezember 1984, 10 RAr 7/83, SozR 4100 § 141n Nr. 10 S 26) wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihnen der ursprüngliche Schuldner weiterhin solvent gegenüber (vgl insofern bereits zu § 141n des Arbeitsförderungsgesetzes, BSG vom 2. Februar 1984, 10 RAr 8/83, SozR 4100 § 141n Nr. 6 S 11 f). - BSG, 22.11.1994 - 10 RAr 4/93
Zahlung von Säumniszuschlägen an die Einzugsstelle für Zeiten nach dem Eintritt …
"Der erkennende Senat hat bereits in seinem Urteil vom 2. Februar 1984 - 10 RAr 8/83 -entschieden und im einzelnen begründet, daß die Vorschrift des § 141n AFG, obwohl in ihr ausdrücklich nur die Beiträge genannt sind, auch die auf die Beitragsansprüche entfallenden Nebenforderungen erfaßt und daß diese Abgrenzung aus dem Sicherungszweck der Konkursausfallversicherung, insbesondere ihrem Regelungszusammenhang mit dem Konkursrecht abzuleiten ist. Dies hat das BSG in bereits ständiger Rechtsprechung zu § 28 Abs. 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) idF des Gesetzes über Konkursausfallgeld vom 17. Juli 1974 (BGBl I 1481) - entschieden (siehe im einzelnen die Nachweise in dem Urteil vom 2. Februar 1984 aaO).
- BSG, 22.05.1984 - 10 RAr 10/83
Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Insolvenz des illegalen Verleihers - …
Insoweit hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß es unerheblich ist, ob die Beitragsforderungen im Konkurs Masseschulden iS von § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst e KO wären bzw auf die letzten sechs Monate vor dem Insolvenzereignis entfallen; denn der Gesetzgeber hat nunmehr durch die Ergänzung des § 141b Abs. 2 AFG ("die unabhängig von der Zeit, für die sie geschuldet werden") durch das 5. AFG-ÄndG vom 23. Juli 1979 (BGBl I 1989) klargestellt, daß auch Ansprüche, die für länger als sechs Monate vor dem Insolvenzereignis liegende Zeiten geschuldet werden, einen Anspruch aus der Konkursausfallversicherung begründen (vgl Urteil vom 2. Februar 1984 - 10 RAr 8/83 -, unter Bezugnahme auf die Begründung des Regierungsentwurfs zum 5. AFG-ÄndG, BT-Drucks 8/2624 S 30 zu Nr. 48a - § 141b Abs. 2 - vgl ferner BSG SozR 4100 § 141b Nr. 18). - LSG Nordrhein-Westfalen, 23.10.2008 - L 9 AL 28/08
Arbeitslosenversicherung
An der Art des Anspruchs und auch am wesentlichen Inhalt des Anspruchs ändert sich folglich nichts, so dass es sich weiterhin um einen Beitragsanspruch im Sinne von § 25 Abs. 1 SGB IV handelt (BSG, Urt. v. 02.02.1984, Az. 10 RAr 8/83 …und Urt. v. 14.08.1984, Az. 10 RAr 18/83).
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