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   BSG, 06.10.1964 - 10 RV 583/62   

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https://dejure.org/1964,10182
BSG, 06.10.1964 - 10 RV 583/62 (https://dejure.org/1964,10182)
BSG, Entscheidung vom 06.10.1964 - 10 RV 583/62 (https://dejure.org/1964,10182)
BSG, Entscheidung vom 06. Oktober 1964 - 10 RV 583/62 (https://dejure.org/1964,10182)
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • BSG, 27.06.1958 - 4 RJ 7/57

    Anspruch auf Gewährung von Witwenrente auf Grund eines Prozessvergleichs - …

    Auszug aus BSG, 06.10.1964 - 10 RV 583/62
    die Beklagte mit der Unwirksamkeit des Anerkenntnisses begründet, konnte nicht stattgegeben werden, ' Die Auffassung der Beklagten, das LSG sei gar nicht befugt, gewesen, über die Wirksamkeit dieses Anerkenntnisses zu entscheiden, dafür sei vielmehr das SG zuständig gewesen, weil vor ihm das Anerkenntnis abgegeben werden ist, geht fehl° Der 4, Senat des BSG hat in seinem Urteil v0m 27, Juni 1958 (BSG 7, 279) ausgesprochen, daß die Entscheidung darüber, 13 ob ein Prozeßvergleich wirksam oder unwirksam ist, demjenigen Gericht in dem Verfahren zusteht, in dem bei Unwirksamkeit des Vergleiches in Fortsetzung des Verfahrens zu entscheiden wäre° Es kann dahinstehen, ob dieser für den Prozeßvergleich ausgesprochene Grundsatz auch hinsichtlich der Wirksamkeit eines angenommenen Anerkenntnisses in jeder Beziehung gilt° Im vorliegenden Fall bestehen jedenfalls keine Bedenken dagegen, daß das LSG befugt war, hierüber zu entscheiden° Das Verfahren, in dem das Anerkenntnis abgegeben werden ist, nämlich noch war.

    Das angenommene Anerkenntnis ist auch nicht, wie die Beklagte meint, rückwirkend unwirksam geworden, Es kann dahinstehen, ob - wie das LSG und die Beklagte annehmen - ein angenommenes Ancrkenntnis entsprechend 5 530 Ziffer 7 b ZPO in Verbindung mit 5 179 SGG "angefochten" werden kann (…Baumbach, ZPO, 27. Aufl", Grundzüge 1 e vor 5 578; für die gegenteilige Auffassung beim Prozeßvergleich vgl° BSG 7, 279)° Selbst wenn nämlich unterstellt wird, daß ein angenommenes Anerkenntnis im Sinne des 5 101 Abs. 2 SGG entsprechend den Vorschriften des @ 179 SGG in Verbindung mit dem 4° Buche der ZPO beseitigt werden kann, würde es im vorliegenden Fall an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlen° Bei entsprechender Anwendung dieser Vorschriften wäre eine "Anfechtung" des Anerkenntnisses nur möglich, wenn eine zur Zeit der Abgabe des Anerkenntnisses bereits vorhandene Urkunde erst später im Verfahren gefunden oder verwertbar wird, die eine andere Entscheidung herbeigeführt haben würde° Nach den insoweit nicht angegriffencn Feststellungen des LSG (@ 163 SGG) handelt es sich bei dem Röntgenbild des Jahres 1954 zwar um eine nachträglich aufgefundene Urkunde im Sinne des 5 580 Ziff" 7 b ZPO, jedoch hätte diese Urkunde keine andere Entscheidung der Beklagten herbeigeführt, Bei der Beurteilung des ursächlichen VZusammcnhangs der Lungentubcrkulose mit sehädigenden Einwirkungen im Sinne des BVG war für Dr° St< der Inhalt der Urkunde nicht von wesentlicher Bedeutung° Das ergibt sich insbesondere aus seinen Ausführungen auf Seite 20 seines Gutachtens vom 11° Juli 1959 (Bl" 76 der Akten des SG); dort sieht er es für unmöglich an, daß die chronische Erkrankung beim Kläver in der Zeit "zwischen der Schirmbildaufnahme im Juli 1954 und der Übersichtsaufnahme im Oktober 1955".

  • BSG, 09.06.1961 - GS 2/60
    Auszug aus BSG, 06.10.1964 - 10 RV 583/62
    Soweit die Beklagte gegen die Wirksamkeit des Anerkenntnisses noch vorträgt, sie sei nicht befugt gewesen" auf die gesetzlichen Folgen einer Versäumung der Anmeldefrist im Sinne des @ 57 BVG aF zu verzichten, sie hätte mit dem Verzicht auf die Fristversäumnis einen Anspruch anerkannt, den das Gesetz ausschließt, kann ihr nicht gefolgt werden° Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagten eine Verfügung"- befugnis, den Versorgungsansprueh aus dem Gesichtspunkt der verepäteten Anmeldung des Anspruches abzulehnen, schon deshalb genommen war, weil die Voraussetzungen des Anspruchs unzweifelhaft gegeben (vgl° BSG 14, 246), waren.
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