Rechtsprechung
| OLG Karlsruhe, 27.10.2006 - 10 U 76/04 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verfahrensgang
- LG Karlsruhe, 11.05.2004 - 4 O 544/03
- OLG Karlsruhe, 27.10.2006 - 10 U 76/04
- BGH, 23.10.2007 - XI ZR 424/06
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 28.10.1997 - XI ZR 260/96
Haftung eines Vermögensverwalters für unberechtigt erhobene Klagen; …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.10.2006 - 10 U 76/04
Im Übrigen lag die Verwaltung in ihrem Ermessen (vgl. BGH NJW 1998, 449/450 [BGH 28.10.1997 - XI ZR 260/96] ). - BGH, 29.03.1994 - XI ZR 31/93
Rechenschaftspflicht eines Vermögensverwalters; Erlangung der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 27.10.2006 - 10 U 76/04
Ein Vermögensverwalter ist zwar grundsätzlich verpflichtet, den Auftraggeber über eingetretene Verluste, die einen erheblichen Teil des eingesetzten Kapitals ausmachen, zu unterrichten (vgl. BGH NJW 1994, 1861/1862 [BGH 29.03.1994 - XI ZR 31/93] ).
- OLG Karlsruhe, 27.10.2006 - 10 U 77/04 In dem schriftlichen Gutachten von Prof. Dr.W.., das dieser im Verfahren LG Freiburg 1 O 551/01 erstattete, ist näher dargelegt, dass sich aus dem Verlust einer Aktie gegenüber einem vorgegebenen Kurs die weitere Kursentwicklung nicht prognostizieren lässt und es deshalb aus Sicht der Finanzierungstheorie keine zwingenden Gründe gibt, im Rahmen langfristig ausgerichteter Anlagestrategien Stop-Loss-Marken zu setzen (dortige Gerichtsakten in Kopie, Seite 205/207, den Akten des Parallelverfahrens des Vaters der Klägerin - 10 U 76/04 - untergebunden).
Dazu ist in dem im Parallelverfahren ergangenen Urteil - 10 U 76/04 - unter Ziff. II. 6 näher ausgeführt worden, dass nicht die Erwartung einer einem Privatman nicht zugänglichen Analysemethode, sondern insbesondere fehlende eigene Zeit aufgrund seiner Arbeitsbelastung und seiner familiären Situation den Vater der Klägerin veranlasst hat, die Vermögensverwaltung in die Hände der Beklagten zu geben.
Im übrigen kann nicht als realistisch zugrunde gelegt werden, dass dem Vater der Klägerin, der sie beim Vertragsabschluss vertrat und dessen Kenntnisse sie sich gemäß § 166 BGB zurechnen lassen muss, als Kaufmann - der bei Ermittlung seiner Kenntnisse über Vermögensanlagen gegenüber der Beklagten angegeben hatte, dass er seit mehr als fünf Jahren Geschäfte mit verzinslichen Wertpapieren und Aktien getätigt habe (vgl. Parallelverfahren des Vaters 10 U 76/04, WpHG -Ermittlungsbogen, K 2, Anlagenheft LG Kläger) - nicht bekannt war, dass auch professionelle Kapitalanleger Kursentwicklungen von Wertpapieren nicht sicher vorhersagen können.
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