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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1995,4606
OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95 (https://dejure.org/1995,4606)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.02.1995 - 10 W 19/95 (https://dejure.org/1995,4606)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28. Februar 1995 - 10 W 19/95 (https://dejure.org/1995,4606)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kostentragungspflicht für die Anwaltskosten der gegnerischen Partei; Erhöhung der Gebühr für jeden weiteren Auftraggeber des Prozessbevollmächtigten; Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Auftraggebermehrheit; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BRAGO § 6, § 31 Abs. 1 Nr. 1

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1996, 191
  • AnwBl 1995, 376
  • Rpfleger 1995, 477
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (3)

  • OLG Düsseldorf, 19.01.1989 - 10 W 4/89

    Tragung der Kosten des Anwalts des Erblassers durch Erben

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95
    Nach der Rechtsprechung des Senats wird der Prozeßbevollmächtigte nur in diesem Sonderfall mangels eines weiteren Auftrags nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO tätig (Beschluß vom 10.12.1981, Az.: 10 W 111/81, JurBüro 1982, 858 = Rpfleger 1982, 199 sowie Beschluß vom 19.01.1989, Az.: 10 W 4-6/89, JurBüro 1989, 795 = Rpfleger 1989, 214).
  • OLG Düsseldorf, 10.12.1981 - 10 W 111/81

    Prozeßbevollmächtigte; Tod; Erbe; Kosten; Verkehrsanwalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95
    Nach der Rechtsprechung des Senats wird der Prozeßbevollmächtigte nur in diesem Sonderfall mangels eines weiteren Auftrags nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO tätig (Beschluß vom 10.12.1981, Az.: 10 W 111/81, JurBüro 1982, 858 = Rpfleger 1982, 199 sowie Beschluß vom 19.01.1989, Az.: 10 W 4-6/89, JurBüro 1989, 795 = Rpfleger 1989, 214).
  • OLG Düsseldorf, 11.05.1993 - 10 W 8/93
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95
    Auch die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins sind im Hinblick auf § 54 BGB bezogen auf das Mandatsverhältnis zu ihrem Prozeßbevollmächtigten mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, und zwar auch dann, wenn der Anwalt die Vertretung des Vereins in einem Passivprozeß übernehmen soll (Senat Rpfleger 1993, 507 = JurBüro 1994, 348 = OLGR - Düsseldorf 1994, 60).
  • OLG Düsseldorf, 02.07.1996 - 10 W 58/96

    Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Voraussetzungen für einen …

    Nach einer Senatsentscheidung vom 28. Februar 1995 (Aktz. 10 W 19/95) sind die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als.

    Auftraggebermehrheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO zu behandeln, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um einen Aktiv- oder Passivprozeß der Erbengemeinschaft handelt (veröffentlicht in JurBüro 1995, 304; AnwBl. 1995, 376; Rpfleger 1995, 477).

  • OLG Düsseldorf, 06.04.2000 - 10 W 30/00

    Begründetheit des Mehrvertretungszuschlages in einem Passivprozess gegen eine …

    Der Senat hat eine Auftraggebermehrheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für den Fall der Mandatierung eines Anwaltes durch die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins (Beschluß vom 10. Mai 1993, Az. 10 W 8/93, veröffentlicht in JurBüro 1994, 348; Rpfleger 1993, 507) sowie im Falle der Beauftragung durch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Beschluß vom 28. Februar 1995, Az. 10 W 19/95, veröffentlicht in JurBüro 1995, 304; Rpfleger 1995, 477; NJW-RR 1996, 191) angenommen.
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