Rechtsprechung
| OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Kostentragungspflicht für die Anwaltskosten der gegnerischen Partei; Erhöhung der Gebühr für jeden weiteren Auftraggeber des Prozessbevollmächtigten; Mitglieder einer Erbengemeinschaft als Auftraggebermehrheit; ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
BRAGO § 6, § 31 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
- LG Düsseldorf, 05.09.1994 - 10 O 146/92
- OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 191
- AnwBl 1995, 376
- Rpfleger 1995, 477
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (3)
- OLG Düsseldorf, 19.01.1989 - 10 W 4/89
Tragung der Kosten des Anwalts des Erblassers durch Erben
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95
Nach der Rechtsprechung des Senats wird der Prozeßbevollmächtigte nur in diesem Sonderfall mangels eines weiteren Auftrags nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO tätig (Beschluß vom 10.12.1981, Az.: 10 W 111/81, JurBüro 1982, 858 = Rpfleger 1982, 199 sowie Beschluß vom 19.01.1989, Az.: 10 W 4-6/89, JurBüro 1989, 795 = Rpfleger 1989, 214). - OLG Düsseldorf, 10.12.1981 - 10 W 111/81
Prozeßbevollmächtigte; Tod; Erbe; Kosten; Verkehrsanwalt
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95
Nach der Rechtsprechung des Senats wird der Prozeßbevollmächtigte nur in diesem Sonderfall mangels eines weiteren Auftrags nicht für mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO tätig (Beschluß vom 10.12.1981, Az.: 10 W 111/81, JurBüro 1982, 858 = Rpfleger 1982, 199 sowie Beschluß vom 19.01.1989, Az.: 10 W 4-6/89, JurBüro 1989, 795 = Rpfleger 1989, 214). - OLG Düsseldorf, 11.05.1993 - 10 W 8/93
Auszug aus OLG Düsseldorf, 28.02.1995 - 10 W 19/95
Auch die Mitglieder eines nicht rechtsfähigen Vereins sind im Hinblick auf § 54 BGB bezogen auf das Mandatsverhältnis zu ihrem Prozeßbevollmächtigten mehrere Auftraggeber im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, und zwar auch dann, wenn der Anwalt die Vertretung des Vereins in einem Passivprozeß übernehmen soll (Senat Rpfleger 1993, 507 = JurBüro 1994, 348 = OLGR - Düsseldorf 1994, 60).
- OLG Düsseldorf, 02.07.1996 - 10 W 58/96
Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss; Voraussetzungen für einen …
Nach einer Senatsentscheidung vom 28. Februar 1995 (Aktz. 10 W 19/95) sind die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als.Auftraggebermehrheit im Sinne des § 6 Abs. 1 BRAGO zu behandeln, wobei es gleichgültig ist, ob es sich um einen Aktiv- oder Passivprozeß der Erbengemeinschaft handelt (veröffentlicht in JurBüro 1995, 304; AnwBl. 1995, 376; Rpfleger 1995, 477).
- OLG Düsseldorf, 06.04.2000 - 10 W 30/00
Begründetheit des Mehrvertretungszuschlages in einem Passivprozess gegen eine …
Der Senat hat eine Auftraggebermehrheit im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO für den Fall der Mandatierung eines Anwaltes durch die Mitglieder eines nichtrechtsfähigen Vereins (Beschluß vom 10. Mai 1993, Az. 10 W 8/93, veröffentlicht in JurBüro 1994, 348; Rpfleger 1993, 507) sowie im Falle der Beauftragung durch die Mitglieder einer Erbengemeinschaft (Beschluß vom 28. Februar 1995, Az. 10 W 19/95, veröffentlicht in JurBüro 1995, 304; Rpfleger 1995, 477; NJW-RR 1996, 191) angenommen.
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