Rechtsprechung
| OLG Dresden, 19.02.2018 - 10 W 30/18 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Justiz Sachsen
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ZPO § 3 ; ZPO § 66 Abs. 1
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei neben Intervention - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit bei neben Intervention
Verfahrensgang
- LG Dresden, 14.11.2017 - 11 O 2987/14
- OLG Dresden, 19.02.2018 - 10 W 30/18
Papierfundstellen
- MDR 2018, 893
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (4)
- BGH, 11.12.2012 - II ZR 233/09
Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention
Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2018 - 10 W 30/18
Denn der Streitwert deckt sich insoweit nicht mit dem Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferinnen der Beklagten (siehe zu dieser Fallkonstellation: BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2012 - II ZR 233/09 - JurBüro 2013, 477, juris Rn. 1;… siehe auch Bischof/ Jungbauer/Bräuer/Klipstein/Klüsener/Uher, RVG, 7. Aufl., § 33 Rn. 15, Seite 505 ff.;… Hartmann, Kostengesetze, 47. Aufl., 2017, § 33 RVG Rn. 5).Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Beschluss des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 11. Dezember 2012 (II ZR 233/09, a.a.O.).
- BGH, 29.09.2011 - II ZR 256/10
Streitwertfestsetzung bei Klage eines Dritten auf Feststellung der Nichtigkeit …
Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2018 - 10 W 30/18
In diesem Fall bestimme sich der Wert nach dem eigenen - wertmäßig geringeren - Interesse des Streithelfers (Beschluss vom 29. September 2011 - II ZR 256/10 - AGS 2012, 571). - BGH, 30.10.1959 - V ZR 204/57
Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention?
Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2018 - 10 W 30/18
Dort ist er zwar - unter Verweis auf ältere Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 1959 - V ZR 204/57, BGHZ 31, 144) - von dem Grundsatz ausgegangen, dass der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention mit dem Streitwert der Hauptsache übereinstimmt, wenn der Nebenintervenient im Prozess die gleichen Anträge stellt wie die von ihm unterstützte Partei. - OLG Düsseldorf, 11.02.2004 - 10 WF 23/03
Zum Fehlen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Erlass eines …
Auszug aus OLG Dresden, 19.02.2018 - 10 W 30/18
Die dortige Anmerkung in Rn. 21 zum Punkt "Rechtsschutzbedürfnis" bezieht sich eindeutig - wie auch ein Blick in die bei 'Zöller' zitierte Entscheidung des OLG Düsseldorf (Beschluss vom 11. Februar 2004 - 10 WF 23/03 - JurBüro 2004, 321) gezeigt hätte - nicht auf den vorliegenden, sondern auf den Fall, dass der Schuldner nach Erhalt des Kostenfestsetzungsgesuchs die zur Festsetzung beantragten Kosten vorbehaltlos gezahlt hat; in diesem Fall kann das Rechtsschutzbedürfnis für den Erlass eines Kostenfestsetzungsbeschlusses fehlen.
- OLG München, 05.06.2025 - 7 W 661/25
Kosten der Nebenintervenienten, Nebenintervention, Prozeßbevollmächtigter, …
In einem solchen Fall sei nach der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 11.12.20212 - II ZR 233/09) entgegen der Rechtsprechung des OLG Dresden (Beschluss vom 19.02.2018 - 10 W 30/18) der Wert der Hauptsache maßgebend, sodass eine gesonderte Festsetzung des Gegenstandswertes der Nebenintervention nicht in Betracht komme.Rn. 9 Mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.05.2025 (Bl. 284/286 d.A.), eingegangen beim Landgericht am selben Tag, legte der Beklagte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 30.04.2025 ein und berief sich zur Begründung auf die Entscheidung des OLG Dresden vom 19.02.2018 - 10 W 30/18.
Auf dieses Offenlassen stützt sich das OLG Dresden in seinem vom Beklagten in Bezug genommenen Beschluss vom 19.02.2018 - 10 W 30/18 (…dort Rdnr. 26), wenn es den Gegenstandswert der Nebenintervention vom Antrag der unterstützten Partei löst und bei der Wertbemessung nur noch auf das eigene wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei abstellt.
- OLG Stuttgart, 21.01.2021 - 2 W 7/20
Gegenstandswert bei Schadensersatzklagen - Streitwertfestsetzung in …
Die Gegenauffassung stellt auf die erkennbaren Vorstellungen der unterstützten Partei von der Höhe der Regressforderung ab (OLG Dresden, Beschluss vom 19. Februar 2018 - 10 W 30/18, juris Rn. 24). - OLG München, 11.06.2019 - 9 W 635/19
Keine gesonderte Streitwertfestsetzung für Streithelfer bei unbeschränktem …
Anders als im von ihr herangezogenen Fall des OLG Dresden (10 W 30/18, JurBüro 2018, 296, dort Ziffer II. 2.3) hat sie nicht unter Bezugnahme auf das im selbständigen Beweisverfahren erholte Gutachten vorgetragen und ihr Gewerk betreffende Kosten beziffert.
- OLG Stuttgart, 06.06.2019 - 12 U 48/16
Streitverkündung: Bemessung des Gegenstandwerts für den Streithelfer
Rn. 12 b) Nach anderer Ansicht (etwa OLG Dresden, Beschluss vom 19.02.2018 - 10 W 30/18 - JurBüro 2018, 296 Rdn. 22 mit Hinweis auf eine vorherrschende Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur) richtet sich der Streitwert der Streithilfe nach dem eigenen wirtschaftlichen Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei und nicht nach dem Antrag der vom Streithelfer unterstützten Partei. - LG München I, 30.04.2025 - 33 O 8738/23
Streitwertfestsetzung, Nebenintervention, Streitverkündung, uneingeschränkter …
Rn. 3 3. Tritt ein Streitverkündeter unbeschränkt einer Partei bei und schließt er sich den Anträgen der von ihm unterstützten Partei uneingeschränkt an, so ist der Wert der Hauptsache maßgeblich (OLG München Beschl. v. 11.6.2019 - 9 W 635/19, BeckRS 2019, 11871; OLG Hamm, Beschl. v. 4.5.2011 - 20 W 4/11; NJOZ 2012, 490; BGH Beschl. v. 11.12.2012 - II ZR 233/09, BeckRS 2013, 01256; a.A. OLG Dresden v. 19.2.2018 - 10 W 30/18 - BeckRS 2018, 7499). - OLG Düsseldorf, 11.10.2021 - 10 W 28/21 Rn. 9 Der abweichenden Auffassung, wonach sich der Gegenstandswert der Nebenintervention grundsätzlich nach dem zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Streithelfers bemisst (so etwa aus jüngerer Zeit OLG Dresden, Beschl. v. 19.02.2018 - 10 W 30/18 - juris Rn. 22 m.w.N.), die auch dem Beschluss des Senats vom 01.12.2011 - I-10 W 116/11 - zugrunde liegt, schließt sich der Senat nicht weiter an.
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