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| OLG Düsseldorf, 08.06.1999 - 10 WF 16/99 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Gerichtskostenbefreiung des Trägers der Sozialhilfe; Pflicht zur Erstattung von Rechtsanwaltsgebühren
Verfahrensgang
- AG Moers - 44 F 82/98
- OLG Düsseldorf, 08.06.1999 - 10 WF 16/99
Papierfundstellen
- FamRZ 2000, 1389 (Ls.)
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (1)
- OLG Düsseldorf, 30.08.1994 - 10 W 99/94
Auslagenfreiheit des Sozialhilfeträgers
Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.06.1999 - 10 WF 16/99
Dem steht nicht entgegen, daß die Klage mit der Begründung abgewiesen wird, der Träger der Sozialhilfe sei hinsichtlich der Gewährung der streitigen Sozialhilfeaufwendungen beweisfällig geblieben (Abgrenzung zum Senatsbeschluss OLG Düsseldorf - 10 W 99/94 - 30.8.1994, OLGR Düsseldorf 1995, 116 = MDR 1995, 102 = Rpfleger 1995, 182 ).
- BGH, 10.11.2005 - IX ZR 189/02
Gerichtskostenpflicht der Träger der Sozialhilfe
Nach einer vermittelnden Ansicht findet die Vorschrift zwar auf streitige Verfahren vor den Zivilgerichten Anwendung, wenn die Ansprüche nach § 90 BSHG übergeleitet (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208) oder nach § 91 BSHG übergegangen sind (OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497) oder wenn ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit einerseits und dem konkreten Zivilrechtsstreit andererseits besteht (OLG Düsseldorf OLGR 2004, 498), nicht aber bei kraft Gesetzes übergegangenen bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzansprüchen (OLG Düsseldorf MDR 1995, 102).Dies ist etwa dann der Fall, wenn nach § 91 BSHG übergegangene (OLG Düsseldorf OLGR 1999, 497), nach § 90 BSHG übergeleitete (OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 1669; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208) oder gemäß § 116 SGB X übergegangene Ansprüche geltend gemacht werden.
- OLG Düsseldorf, 06.04.2004 - 10 W 129/03
Pflicht einer Gemeinde zur Erstattung verauslagter Gerichtskosten an den Gegner
Vielmehr kommt es maßgeblich darauf an, ob ein untrennbarer Sachzusammenhang zwischen öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit einerseits und dem konkreten Zivilrechtsstreit andererseits besteht (vgl. Senatsbeschluss vom 08.06.1999 - 10 WF 16/99, NJW-FER 2000, 41; Senatsbeschluss vom 11.05.1999 - 10 W 48/99, NJW-RR 1999, 1669 f mwN; Thür. OLG MDR 1997, 692 f; OLG Zweibrücken MDR 1996, 208).
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