Rechtsprechung
| OLG Celle, 15.03.1990 - 10 WF 56/90 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- LAG Hamm, 12.09.2003 - 4 Ta 470/02
Eingeschränkte PKH-Bewilligung bei Anwaltswechsel
Entzieht eine mittellose Partei dem ihr im Wege der Prozeßkostenhilfe beigeordneten Anwalt das Mandat, so hat sie dann Anspruch auf Beiordnung eines anderen Anwalts, wenn entweder für die Kündigung ein triftiger Grund bestand oder wenn die neue Beiordnung nicht zu Mehrkosten für die Landeskasse führt (OLG Celle v. 15.03.1990 - 10 WF 56/90, NdsRpfl 1990, 155; OLG Zweibrücken v. 25.11.1993 - 6 WF 102/93, JurBüro 1994, 749 [Mümmler]; teilw. a.A. LSG Sachsen v. 31.01.2000 - L 3 AL 158/97, juris KSRE055641105, das kumulativ das Vorliegen eines triftigen Grundes fordert).Grundsätzlich darf der Vergütungsanspruch des zweiten Anwalts ohne seine Zustimmung zwar nicht eingeschränkt werden (OLG Celle v. 15.03.1990 - 10 WF 56/90, NdsRpfl 1990, 155), aber ein Anwalt, der mit dem zuerst beigeordneten Anwalt über eine Gebührenteilung mit dem Ziel verhandelt, daß auf die nunmehr von ihm vertretene Partei "keine weiteren Kosten mehr zukommen", wie es vorliegend in dem K3xxxxx per Telefax am 11.04.2002 zugeleitete außergerichtliche Schreiben des B2xxxxxxx vom 10.04.2002 heißt, gibt damit konkludent zu erkennen, daß er mit einer Beschränkung seines Vergütungsanspruchs auf die "restlichen" Gebühren einverstanden ist.
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