Rechtsprechung
| OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Einstweilige Anordnung, Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Beschwerdeverfahren
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
§ 1671 BGB, §§ 620c, 621g, 621 ZPO
Einstweilige Anordnung, Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Beschwerdeverfahren - Judicialis
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Vorliegen schwerwiegender Gründe als Voraussetzung der Abänderung der durch einstweilige Anordnung getroffenen Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts i.F.e. Beschwerde
Besprechungen u.ä.
- IWW (Entscheidungsbesprechung)
Elterliche Sorge - Beschwerde gegen einstweilige Anordnung
Papierfundstellen
- NJW-RR 2009, 6
- FamRZ 2009, 432
Wird zitiert von ... (4) Zitiert selbst (3)
- OLG Dresden, 10.01.2003 - 10 WF 783/02
Anordnung; Beschwerde; Umgangsrecht; elterliche Sorge; …
Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08
Jugendamt und Verfahrenspflegerin, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181). - OLG Brandenburg, 17.04.2003 - 10 WF 43/03
Voraussetzungen einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich der Übertragung des …
Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08
Jugendamt und Verfahrenspflegerin, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181). - OLG Köln, 21.09.1998 - 14 UF 166/98
Anfechtbarkeit von vorläufigen Anordnungen zum Aufenthaltsbestimmungsrecht im …
Auszug aus OLG Hamm, 16.07.2008 - 10 WF 87/08
Jugendamt und Verfahrenspflegerin, ergangen sind, im Beschwerdeverfahren nur dann abgeändert werden dürfen, wenn die Beschwerde Umstände aufzeigt und glaubhaft macht, aus denen sich für den verbleibenden Zeitraum bis zur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder die Gefahr sonstiger schwerwiegender Unzulänglichkeiten für dessen Versorgung ableiten lassen (so auch OLG Brandenburg FamRZ 2004, 210; OLG Dresden FamRZ 2003, 1306; OLG Köln FamRZ 1999, 181).
- LG Mainz, 30.06.2015 - 2 O 223/14
Fahrlässiges Gutachten an Uniklinik Mainz: Schmerzensgeld wegen Kindesentzug
Insofern dürfte zu berücksichtigen sein, dass nach der Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Hamm, Beschl. v. 16.07.2008 - 10 WF 87/08 - Rn. 6;… OLG Dresden, Beschl. v. 10.01.2003 - 10 WF 0783/02, 10 WF 783/02 - Rn. 5; Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 18.08.1997 - 9 WF 90/97 - jeweils zitiert nach juris) in den Fällen, in denen die Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts durch einstweilige Anordnung mit der Beschwerde angegriffen wird, in der Regel von einer Abänderung der Entscheidung ohne schwerwiegende Gründe abgesehen wird, da erneute Ortswechsel und ein wiederholter Austausch von Bezugspersonen üblicherweise nicht dem Wohl des Kindes entsprechen. - OLG Nürnberg, 22.05.2013 - 7 UF 641/13
Elterliche Sorge: Vorläufige Anordnung auf Übertragung des …
Eine Abwägung der möglichen Risiken für die Kinder durch eine von der vorläufigen abweichenden Hauptsacheentscheidung spricht damit im vorliegenden Fall für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfGE 2009, 676, 677, und OLG Hamm, FamRZ 2009, 432). - OLG Stuttgart, 29.12.2025 - 11 UF 269/25
Maßnahmen zur Ernöglichung einer Trennung der Kinder von ihren Eltern nur unter …
Rn. 39 Eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren, die mit einem erneuten Ortswechsel verbunden ist, dient in der Regel nicht dem Wohl des Kindes, sofern nicht schwerwiegende Gründe vorliegen, was vorliegend nicht der Fall ist (…Bumiller, ebenda, Rn. 6; OLG Hamm FamRZ 2009, 432; OLG Brandenburg, NJW-RR 2003, 1516; OLG Köln, NJW 1999, 224).Gerade hinsichtlich des letztgenannten Gesichtspunktes sprechen die Verhältnisse im Rahmen der anzustellenden summarischen Prüfung (OLG Hamm, NJW-RR 2009, 6) im vorliegenden Fall für einen Verbleib des Kindes beim Vater.
- KG, 03.04.2014 - 17 UF 27/14
Rechtsfolgen der unterbliebenen Bestellung eines Verfahrensbeistandes im …
Denn die Abänderung einer einstweiligen Anordnung, die - wie hier - zu einer neuerlichen Aufenthaltsveränderung des Kindes führen würde, entspricht in der Regel nicht dessen Wohl, weil ihm ein mehrfacher Wechsel von Aufenthaltsort und Bezugsperson(en) nicht zuzumuten ist (ebenso OLG Dresden, FamRZ 2003, 1306 ; OLG Brandenburg, FamRZ 2004, 210 ; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1478 ; FamRZ 2009, 432 , jeweils m.w.N.z.Rspr.).
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