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| VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299 |
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Rechtmäßigkeit von sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Haltung von großen Hunden trotz positiven Wesenstest (hier: Leinenzwang sowie eingeschränkter Freilauf außerhalb bewohnter Gebiete)
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Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rechtmäßigkeit von sicherheitsrechtlichen Anordnungen zur Haltung von großen Hunden trotz positiven Wesenstest (hier: Leinenzwang sowie eingeschränkter Freilauf außerhalb bewohnter Gebiete)
Wird zitiert von ... (24) Zitiert selbst (7)
- VGH Bayern, 21.12.2011 - 10 B 10.2806
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung
Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden dürfen, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) besteht (vgl. insbes. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.;… BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4;… BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).Von großen Hunden - wie den Hunden des Klägers, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel ein konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus; zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (BayVGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 18 u. 22;… BayVGH, B.v. 29.4.2013 a.a.O. Rn. 4 u. 12;… BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5).
Ein positiver Wesenstest nach Art. 1 Abs. 2 KampfhundeV steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht entgegen, da ein solcher Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tieres sein kann und insbesondere nicht bedeutet, dass es für den begutachteten Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (…vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 18 f.; BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19 f.).
Gerade in Verbindung mit Fehleinschätzungen oder Fehlverhalten von Passanten (zum Beispiel Kindern) bedeutet ein solches "wehrhaftes Verteidigen" eine erhebliche Gefahr insbesondere für das hochwertige Schutzgut Gesundheit (BayVGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 21).
Dass Anordnungen zur Haltung von Hunden wie die hier streitbefangenen Anordnungen der Beklagten (zum Leinenzwang) auf der Grundlage von Art. 18 Abs. 2 LStVG verfügt werden können, ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt (vgl. nur BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris).
- VGH Bayern, 29.04.2013 - 10 ZB 10.2523
Hundehaltung; sicherheitsrechtliche Anordnung; gleichzeitiges Ausführen mehrerer …
Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden dürfen, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) besteht (…vgl. insbes. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.; BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4;… BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).Von großen Hunden - wie den Hunden des Klägers, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel ein konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus; zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (…BayVGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 18 u. 22; BayVGH, B.v. 29.4.2013 a.a.O. Rn. 4 u. 12;… BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5).
Da viele Menschen keine Erfahrung im Umgang mit Hunden haben und nicht einschätzen können, ob ein Hund friedlich auf sie zuläuft oder ob er sich in aggressiver Weise nähert, reagieren sie falsch, was zu erheblichen Gefahren insbesondere auch deshalb führen kann, weil der Hund zum Beißen animiert wird (BayVGH, B.v. 29.4.2013 a.a.O. Rn. 12 m.w. Rspr-nachweisen).
- VGH Bayern, 26.11.2014 - 10 B 14.1235
Anordnungen zur Hundehaltung; konkrete Gefahr nach Beissvorfall mit einem anderen …
Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299
Das Verwaltungsgericht ist in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats zu Recht davon ausgegangen, dass Anordnungen für den Einzelfall zur Haltung von Hunden nach Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG nur getroffen werden dürfen, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) besteht (…vgl. insbes. BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 18 ff.;… BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 - juris Rn. 4; BayVGH, U.v. 26.11.2014 - 10 B 14.1235 - juris Rn. 20 jeweils m.w.N.).Vielmehr unterliegt die durch die Behörde getroffene Einschätzung hinsichtlich der Gefahrenprognose nicht nur in vollem Umfang der gerichtlichen Kontrolle, sondern es ist im gerichtlichen Verfahren von Amts wegen zu prüfen (s. § 86 Abs. 1 VwGO), ob vom betreffenden Hund eine konkrete Gefahr im Sinne von Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 LStVG ausgeht (BayVGH, U.v. 26.11.2014 a.a.O. Rn. 25 m.w.N.).
- BVerfG, 10.09.2009 - 1 BvR 814/09
Verfassungsrechtliche Anforderungen an den Rechtsschutz gegen die Aufstellung …
Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299
Rn. 2 Die vom Kläger allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel bestünden nur dann, wenn der Kläger im Zulassungsverfahren einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung des Erstgerichts mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt hätte (BVerfG, B.v. 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - juris Rn. 11). - VGH Bayern, 09.11.2010 - 10 BV 06.3053
Anordnungen zur Haltung von Hunden, die in der Kampfhundeverordnung aufgeführt …
Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299
Der Senat hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass das Recht der Allgemeinheit auf Nutzung öffentlicher Wege und Straßen den Vorrang vor den Belangen des Hundes bzw. seines Besitzers, diesen frei laufen zu lassen, haben muss (BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 26). - VGH Bayern, 07.04.2004 - 24 CS 04.53
Zuständigkeit für Anordnungen nach Art. 18 Abs. 2 LStVG, Leinenzwang für …
Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299
Ein positiver Wesenstest nach Art. 1 Abs. 2 KampfhundeV steht nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer sicherheitsrechtlichen Anordnung nicht entgegen, da ein solcher Wesenstest immer nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tieres sein kann und insbesondere nicht bedeutet, dass es für den begutachteten Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (vgl. BayVGH, B.v. 7.4.2004 - 24 CS 04.53 - juris Rn. 18 f.;… BayVGH, U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 19 f.). - VGH Bayern, 20.08.2014 - 10 ZB 14.1184
Anordnungen zur Hundehaltung; Darlegung der Zulassungsgründe; Aufklärungsrüge
Auszug aus VGH Bayern, 11.02.2015 - 10 ZB 14.2299
Von großen Hunden - wie den Hunden des Klägers, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde geht dabei in der Regel ein konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter oder für andere Hunde aus; zu (Beiß-)Zwischenfällen muss es vor dem Erlass entsprechender Anordnungen nicht gekommen sein (…BayVGH, U.v. 21.12.2011 a.a.O. Rn. 18 u. 22;… BayVGH, B.v. 29.4.2013 a.a.O. Rn. 4 u. 12; BayVGH, B.v. 20.8.2014 - 10 ZB 14.1184 - juris Rn. 5).
- VG Würzburg, 19.03.2025 - W 9 S 25.343
Kampfhunde, Phänotyp, Rassegutachten, DNA-Gutachten, Haltungsuntersagung und …
An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je schutzwürdiger das bedrohte Schutzgut und je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (…vgl. etwa BayVGH, U.v. 9.6.2020 - 10 B 18.1470 - juris, Rn. 40; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris, Rn. 5; jeweils m.w.N.).Es ist für die Bejahung einer konkreten Gefahr nicht zwingend erforderlich, dass vor dem Erlass entsprechender Anordnungen bereits (Beiß-)Zwischenfälle stattgefunden haben (vgl. etwa BayVGH, B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris, Rn. 5 m.w.N.).
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht aber davon aus, dass von "großen" Hunden (vgl. Nr. 18.1 VollzBekLStVG: Schulterhöhe von mindestens 50 cm), die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei herumlaufen, vom Führen derartiger Hunde durch eine hierzu nicht befähigte Person oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung solcher Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht (…vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2013 - 10 ZB 10.2523 -, juris, Rn. 4; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 -, juris, Rn. 5;… B.v. 3.6.2022 - 10 CS 22.982 -, juris, Rn. 15; jeweils m.w.N.) und schon deshalb entsprechende Anordnungen gerechtfertigt sind (…vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2022 - 10 CS 22.982 -, juris, Rn. 15;… B.v. 22.1.2024 - 10 ZB 23.1563 -, juris, Rn. 9; jeweils m.w.N).
- VGH Bayern, 06.04.2016 - 10 B 14.1054
Maulkorbzwang bei Freilauf im Außenbereich
Eine Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (st. Rspr., vgl. z. B. BayVGH, B. v. 11.2.2015 -10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m. w. N.). - VGH Bayern, 09.06.2020 - 10 B 18.1470
Anordnungen zur Hundehaltung (Leinen- und Maulkorbpflicht)
Rn. 40 a) Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (…stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.).
- VG Bayreuth, 16.11.2022 - B 1 S 22.1019
Leinenpflicht und Auflagen gegen störendes Hundebellen
Notwendig hierfür ist, wie aus dem systematischen Zusammenhang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG erkennbar wird, das Vorliegen einer konkreten Gefahr für die aufgezählten Rechtsgüter (…stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.). - VG Augsburg, 09.08.2021 - Au 8 S 21.1216
Sicherheitsrechtliche Anordnungen - insbesondere Leinenpflicht - für große Hunde …
Rn. 46 Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (…stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.).Eine konkrete Gefahr für die Gesundheit und das Leben Dritter und für andere Hunde liegt dabei in der Regel bereits dann vor, wenn große Hunde auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen, auch wenn es in der Vergangenheit noch nicht zu konkreten Beißvorfällen gekommen ist (…stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 5.6.2020 - 10 ZB 20.961 - juris Rn. 5;… B.v. 12.2.2020 - 10 ZB 19.2474 - juris Rn. 4;… BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5;… BayVGH, U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25;… B.v. 20.1.2011 - 10 B 09.2966 - juris Rn. 21;… U.v. 21.12.2011 - 10 B 10.2806 - juris Rn. 20;… B.v. 19.7.2012 - 10 CS 12.958 - juris Rn. 14).
- VGH Bayern, 03.04.2025 - 10 ZB 25.205
Anordnung von Leinenzwang auch ohne vorherige Beißvorfälle grds. zulässig
Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (…stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.). - VG Augsburg, 22.11.2022 - Au 8 S 22.2145
Haltungsverbot für Pyrenäenberghunde
Es ist zum einen bereits davon auszugehen, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht (…stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5;… U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris). - VG Augsburg, 23.05.2023 - Au 8 K 22.1261
Haltungsverbot und Abgabeverpflichtung für mehrere Pyrenäenberghunde, …
Es ist zum einen bereits davon auszugehen, dass von großen Hunden, die auf öffentlichen Straßen und Wegen mit relevantem Publikumsverkehr frei umherlaufen oder durch eine nicht ausbruchsichere Unterbringung dieser Hunde in der Regel eine konkrete Gefahr für Leib und Leben Dritter ausgeht (…stRspr, vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2018 - 10 CS 18.1780 - juris Rn. 10; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5;… U.v. 9.11.2010 - 10 BV 06.3053 - juris Rn. 25; U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris). - VG Würzburg, 06.03.2015 - W 5 K 13.644
Maulkorbzwang; Kombination mit Leinenzwang; Ermessen; Verhältnismäßigkeit
Ein solcher Wesenstest kann immer nur eine Momentaufnahme vom Verhalten des überprüften Tieres sein und bedeutet insbesondere nicht, dass es für den begutachteten Hund keinen Reiz gibt, der zu einem anderen Zeitpunkt oder in einer anderen Situation ein aggressives Verhalten auslöst (BayVGH, B.v. 11.2.2015 Nr. 10 ZB 14.2299). - VG Bayreuth, 17.03.2022 - B 1 S 22.166
Maulkorb- und Leinenzwang für große Hunde
Rn. 34 aa) Eine solche Anordnung nach Art. 18 Abs. 2 LStVG darf allerdings nur erlassen werden, wenn im jeweils gesondert zu betrachtenden Einzelfall eine konkrete Gefahr für die betreffenden Schutzgüter vorliegt (…stRspr, vgl. z.B. BayVGH, U.v. 6.4.2016 - 10 B 14.1054 - juris Rn. 19; B.v. 11.2.2015 - 10 ZB 14.2299 - juris Rn. 5 m.w.N.). - VG Augsburg, 20.05.2021 - Au 8 S 21.907
Sicherheitsrechtliche Anordnung zur Hundehaltung
- VG Augsburg, 23.03.2021 - Au 8 S 21.445
Untersagung der Haltung großer Hunde und von Kampfhunden
- VG Augsburg, 07.08.2023 - Au 8 S 23.1202
Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, Anordnung eines kombinierten Leinen- …
- VG Augsburg, 02.06.2022 - Au 8 S 22.1029
Einstweiliger Rechtsschutz gegen sicherheitsrechtliche Anordnungen der …
- VG Bayreuth, 16.08.2022 - B 1 K 21.451
Leinenzwang außerhalb geschlossener Ortsbereiche aufgehoben
- VG Regensburg, 22.10.2025 - RO 4 S 25.2376
Abgabepflicht und Haltungsverbot für Wolfshunde in Traitsching
- VG Bayreuth, 10.02.2023 - B 1 S 23.47
Leinenzwang innerorts, Unbeschränkter bayernweiter Leinenzwang außerorts, …
- VG Bayreuth, 07.02.2023 - B 1 K 22.167
Maulkorbpflicht inner- und außerorts kombiniert mit Leinenzwang, Konkrete Gefahr, …
- VG Bayreuth, 07.11.2022 - B 1 S 22.972
Leinenpflicht innerorts, Leinenpflicht außerorts, Beaufsichtigung des Hundes, …
- VG Bayreuth, 28.05.2024 - B 1 K 22.952
Konkrete Gefahr, Bestimmtheit, Verlassen des Grundstücks, Lücke im Zaun, …
- VG Augsburg, 21.03.2023 - Au 8 K 21.1678
Erfolgloser PKH-Antrag für Klage gegen Haltungsverbot für bestimmte Hundearten
- VG Bayreuth, 06.02.2023 - B 1 S 22.1174
Leinenpflicht inner- und außerorts bei Einödhof, ausbruchssichere Gestaltung des …
- VG Augsburg, 16.12.2022 - Au 8 S 22.2250
Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, Haltungsuntersagung, Abgabe- und …
- VG München, 13.05.2015 - M 22 K 14.1037
Leinenzwang auf Grünfläche im Wohngebiet
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