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   VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95   

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VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95 (https://dejure.org/1998,9875)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17.09.1998 - 10-IV-95 (https://dejure.org/1998,9875)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 17. September 1998 - 10-IV-95 (https://dejure.org/1998,9875)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 19.09.1983 - VIII ZR 84/82

    Schlafzimmer - § 326 Abs. 1 BGB <Fassung bis 31.12.01>, Entbehrlichkeit der

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Denn das Amtsgericht Grimma durfte - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer auch ohne Mahnung mit der Mietzahlung für den Mai 1994 in Verzug geraten war, weil für die Leistung im Sinne des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war, da die kalendermäßige Berechnung des Leistungszeitpunktes im Mietvertrag nicht an ein ungewisses in der Zukunft liegendes Ereignis anknüpft (vgl. BGH, NJW 1984, 48 [49]; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 495).
  • VerfGH Sachsen, 20.04.1995 - 15-IV-93
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Läßt der maßgebliche Sachverhalt die Verletzung eines Grundrechts oder grundrechtsähnlichen Rechts nach der Sächsischen Verfassung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als möglich erscheinen, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (Beschluß des SächsVerfG vom 20.4.1995 - Vf. 15-IV-93; ständige Rechtsprechung).
  • BGH, 29.01.1969 - IV ZR 545/68

    Befreiung eines Versicherers von der Verpflichtung zur Leistung bei Verzug der zu

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Vielmehr konnte es - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - davon ausgehen, daß der Schuldner im Rahmen des § 284 BGB die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Leistung trägt (vgl. BGH, NJW 1969, 875).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvR 399/81

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung oder Würdigung von Parteivorbringen bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer obliegt es, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschluß vom 14.5.1998, Vf.32IV-97; vgl. BVerfGE 70, 288 [294]; 65, 293 [295 f.]).
  • OLG Düsseldorf, 11.12.1986 - 10 U 110/86
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Denn das Amtsgericht Grimma durfte - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - davon ausgehen, daß der Beschwerdeführer auch ohne Mahnung mit der Mietzahlung für den Mai 1994 in Verzug geraten war, weil für die Leistung im Sinne des § 284 Abs. 2 Satz 1 BGB eine Zeit nach dem Kalender bestimmt war, da die kalendermäßige Berechnung des Leistungszeitpunktes im Mietvertrag nicht an ein ungewisses in der Zukunft liegendes Ereignis anknüpft (vgl. BGH, NJW 1984, 48 [49]; OLG Düsseldorf, MDR 1987, 495).
  • BVerfG, 26.06.1990 - 1 BvR 776/84

    Schubart

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Rügt der Beschwerdeführer, daß ihm durch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit genommen wurde, im Ausgangsverfahren vorzutragen, ist in jedem Falle darzulegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen hätte; nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 82, 236 [256 ff.]).
  • BVerfG, 08.10.1985 - 1 BvR 33/83

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung von

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Für die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung oder Würdigung von Parteivorbringen bedeutet dies: Dem Beschwerdeführer obliegt es, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschluß vom 14.5.1998, Vf.32IV-97; vgl. BVerfGE 70, 288 [294]; 65, 293 [295 f.]).
  • BVerfG, 17.02.1970 - 2 BvR 608/69

    Substantiierungspflicht

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 17.09.1998 - 10-IV-95
    Außerdem darf es nach dem maßgeblichen Vortrag nicht als ausgeschlossen erscheinen, daß die angegriffene Entscheidung auf der Verletzung des rechtlichen Gehörs beruht (vgl. BVerfGE 28, 17 [20]).
  • VerfGH Sachsen, 26.04.2001 - 23-IV-01
    bei seiner einfachrechtlichen Sichtweise davon ausgehen, dass es aus Gründen des materiellen Rechts darauf nicht ankam (Beschluss des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes vom 17. September 1998, Vf. 10-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 10.07.2003 - 24-IV-02

    Grundrechtsfähigkeit einer Gemeinde als Gebietskörperschaft des öffentlichen

    Es kann daher nicht geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfassungsverstoß beruht (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 10-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 09.07.1999 - 59-IV-98
    Wird die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung oder Würdigung von Parteivorbringen erhoben, obliegt es dem Beschwerdeführer, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschlüsse vom 14.5.1998, Vf.32-IV-97, und vom 17.5.1998, Vf. 10-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 34-IV-99
    Wird die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung oder Würdigung von Parteivorbringen erhoben, obliegt es dem Beschwerdeführer, besondere Umstände vorzubringen, die für den Einzelfall klar ergeben, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschlüsse vom 14.5.1998, Vf.32-IV-97, und vom 17.5.1998, Vf. 10-IV-95; vgl. BVerfG, 2. Kammer des 2. Senats, NJW 1999, 1856 f.).
  • VerfGH Sachsen, 17.06.1999 - 87-IV-98
    Art. 78 Abs. 2 SächsVerf verpflichtet das Fachgericht, die Ausführungen des Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und, soweit sie entscheidungserheblich sind, zu berücksichtigen (SächsVerfGH, Beschlüsse vom 14. Mai 1998 Vf. 32-IV-97, vom 17. September 1998 - Vf. 10-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 20.02.2003 - 57-IV-02
    Nur dann kann geprüft und entschieden werden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem Verfassungsverstoß beruht (BVerfGE 28, 17 [20]; BVerfGE 82, 236 [257]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 10-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 13.04.2000 - 1-IV-99
    Wird eine Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Vorbringen geltend gemacht, muss der Beschwerdeführer besondere Umstände darlegen, aus denen sich für den Einzelfall klar ergibt, dass das Fachgericht seiner Pflicht nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und, soweit sie entscheidungserheblich sind, zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschlüsse vom 17. September 1998 - Vf. 10-IV-95 - und vom 11. März 1999 - Vf. 22-IV-98 -).
  • VerfGH Sachsen, 09.03.2000 - 59-IV-97
    Wird die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch unterbliebene Berücksichtigung von Parteivorbringen erhoben, obliegt es dem Beschwerdeführer darzutun, daß das Fachgericht seiner Pflicht aus Art. 78 Abs. 2 SächsVerf nicht nachgekommen ist, die Ausführungen der Prozeßbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, in Erwägung zu ziehen und zu berücksichtigen (dazu SächsVerfGH, Beschlüsse vom 14.5.1998, Vf.32-IV-97, und vom 17.5.1998, Vf. 10-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 13.02.2001 - 11-IV-01
    Es bedarf deshalb der Darlegung weiterer Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Fachgericht Ausführungen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 10-IV-95).
  • VerfGH Sachsen, 11.03.1999 - 22-IV-98
    Es bedarf deshalb der Darlegung weiterer Umstände, aus denen sich ergibt, dass das Fachgericht Ausführungen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat (SächsVerfGH, Beschluss vom 17. September 1998 - Vf. 10-IV-95 - vgl. Beschluss vom 14. Mai 1998 - Vf. 32-IV-97 - vgl. BVerfGE 70, 288 [293]).
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