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Rechtsprechung
   LG Berlin, 31.05.2023 - 100 O 18/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,25347
LG Berlin, 31.05.2023 - 100 O 18/23 (https://dejure.org/2023,25347)
LG Berlin, Entscheidung vom 31.05.2023 - 100 O 18/23 (https://dejure.org/2023,25347)
LG Berlin, Entscheidung vom 31. Mai 2023 - 100 O 18/23 (https://dejure.org/2023,25347)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Erforderlichkeit eines Gesellschafterbeschlusses für Einleitung von Restrukturierungsverfahren

  • datenbank.nwb.de (Kurzinformation)

    Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens

Papierfundstellen

  • ZIP 2023, 1910
  • NZI 2023, 928
  • NZG 2023, 1705
 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (2)

  • OLG München, 21.03.2013 - 23 U 3344/12

    Haftung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH einer Publikums-KG

    Auszug aus LG Berlin, 31.05.2023 - 100 O 18/23
    Im Innenverhältnis einer von Zahlungsunfähigkeit bedrohten Gesellschaft ist das antragsberechtigte Organ jedoch zur Einholung eines entsprechenden Beschlusses verpflichtet, da es sich nicht um eine Geschäftsführungsmaßnahme, sondern um ein den Gesellschaftszweck änderndes Geschäft handelt (OLG München, Urteil vom 21. März 2013 - 23 U 3344/12 -, Rn. 55, juris, m.w.N.).
  • AG Berlin-Charlottenburg, 31.07.2023 - 36f RES 1604/23

    Nachholung von Gesellschafterbeschluss im Restrukturierungsverfahren und …

    Auszug aus LG Berlin, 31.05.2023 - 100 O 18/23
    das Restrukturierungsverfahren vor dem Amtsgericht Charlottenburg (Az. 36f RES 1604/23 ) ohne Gesellschafterbeschluss der Gesellschafter der Antragsgegnerin weiter zu betreiben.
  • OLG Stuttgart, 21.08.2024 - 20 U 30/24

    Antrag der Gesellschafterin einer internationalen Unternehmensgruppe mit …

    Rn. 123 cc) Nach der Gegenauffassung erfordert die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG jedenfalls im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und dann, wenn im Zuge des StaRUG-Verfahrens in Gesellschafterrechte eingegriffen werden soll, einen vorherigen Gesellschafterbeschluss (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 - 100 O 18/23 - juris Rn. 2, 4; Baumert, NZI 2023, 952, 953; Gehrlein BB 2022, 1096, 1097 zur AG und GmbH, der allerdings in Erwägung zieht, die Geschäftsleitung von der Einholung einer zustimmenden Entscheidung der Gesellschafter zu entbinden, wenn nur durch die sofortige Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann; wohl weitergehend Thole, BB 2021, 1347, 1350;… generell einen Gesellschafterbeschluss fordernd Schluck-Amend in Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., § 23 Rn. 129; Scholz, ZIP 2021, 219, 226; Herweg/Wirth, DB 2021, 886, 887).

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich um ein den Gesellschaftszweck änderndes Grundlagengeschäft (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 - 100 O 18/23 - juris Rn. 2 ff.; Gehrlein BB 2022, 1096, 1097; Ristelhuber, NZI 2021, 417, 419) oder zumindest um eine besonders bedeutsame und außergewöhnliche Maßnahme handle, weshalb eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einfachem Mehrheitserfordernis erforderlich sei (Thole, BB 2021, 1347, 1350;… Schluck-Amend in Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., § 23 Rn. 129; vgl. auch Scholz, ZIP 2021, 219, 226 ff.).

    Weiter wird eine Parallele zu § 18 InsO gezogen und ausgeführt, dass eine auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gestützte Insolvenzantragstellung ebenfalls eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 - 100 O 18/23 - juris Rn. 3 f.; Ristelhuber, NZI 2021, 417, 419).

  • OLG Stuttgart, 23.10.2024 - 20 U 30/24

    Unternehmensrestrukturierung: Erfordernis eines Gesellschafterbeschlusses für die …

    Rn. 91 cc) Nach der Gegenauffassung erfordert die Einleitung eines Verfahrens nach dem StaRUG jedenfalls im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) und dann, wenn im Zuge des StaRUG-Verfahrens in Gesellschafterrechte eingegriffen werden soll, einen vorherigen Gesellschafterbeschluss (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 - 100 O 18/23 - juris Rn. 2, 4; Baumert, NZI 2023, 952, 953; Gehrlein BB 2022, 1096, 1097 zur AG und GmbH, der allerdings in Erwägung zieht, die Geschäftsleitung von der Einholung einer zustimmenden Entscheidung der Gesellschafter zu entbinden, wenn nur durch die sofortige Einleitung eines Restrukturierungsverfahrens ein Insolvenzverfahren vermieden werden kann; wohl weitergehend Thole, BB 2021, 1347, 1350;… generell einen Gesellschafterbeschluss fordernd Schluck-Amend in Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., § 23 Rn. 129; Scholz, ZIP 2021, 219, 226; Herweg/Wirth, DB 2021, 886, 887).

    Zur Begründung wird ausgeführt, dass es sich um ein den Gesellschaftszweck änderndes Grundlagengeschäft (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 - 100 O 18/23 - juris Rn. 2 ff.; Gehrlein BB 2022, 1096, 1097; Ristelhuber, NZI 2021, 417, 419) oder zumindest um eine besonders bedeutsame und außergewöhnliche Maßnahme handle, weshalb eine Zustimmung der Gesellschafterversammlung mit einfachem Mehrheitserfordernis erforderlich sei (Thole, BB 2021, 1347, 1350;… Schluck-Amend in Münchener Anwaltshandbuch GmbH-Recht, 5. Aufl., § 23 Rn. 129; vgl. auch Scholz, ZIP 2021, 219, 226 ff.).

    Weiter wird eine Parallele zu § 18 InsO gezogen und ausgeführt, dass eine auf eine drohende Zahlungsunfähigkeit gestützte Insolvenzantragstellung ebenfalls eines Gesellschafterbeschlusses bedürfe (LG Berlin, Beschluss vom 31.5.2023 - 100 O 18/23 - juris Rn. 3 f.; Ristelhuber, NZI 2021, 417, 419).

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