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   VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12   

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VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12 (https://dejure.org/2013,24988)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11.09.2013 - 100-VI-12 (https://dejure.org/2013,24988)
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 11. September 2013 - 100-VI-12 (https://dejure.org/2013,24988)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Zur Abgrenzung echter geschlossener Gesellschaften von Veranstaltungen, für die das Rauchverbot nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art. 2 Nrn. 6 und 8 GSG gilt.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abgrenzung echter geschlossener Gesellschaften von nicht vom Rauchverbot betroffenen Veranstaltungen nach Art. 3 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Art. 2 Nrn. 6 und 8 GSG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • VerfGH Bayern, 31.01.2012 - 26-VII-10

    Rauchverbot für Rauchervereine und Raucherclubs

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    b) Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 31. Januar 2012 (BayVBl 2012, 596) zu der hier streitigen Problematik der Rauchervereine und der geschlossenen Gesellschaften im Hinblick auf den durch das Gesundheitsschutzgesetz in der Fassung vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 314, BayRS 2126-3-UG) gewährleisteten Nichtraucherschutz im Leitsatz 2 ausgeführt:.

    Die für diese Unterscheidung geltenden verfassungsrechtlichen Maßstäbe hat der Verfassungsgerichtshof in der genannten Entscheidung vom 31. Januar 2012 (VerfGH BayVBl 2012, 596/598 f.) aufgezeigt.

    Eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs, wonach nur Veranstaltungen von Rauchervereinen im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften vom Rauchverbot ausgenommen sind (VerfGH BayVBl 2012, 596/599), findet in der Verfassungsbeschwerde nicht statt.

  • VerfGH Bayern, 25.06.2010 - 1-VII-08

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der novellierten Regelungen des bayerischen

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Geschützt ist auch der Außenkontakt zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. VerfGH vom 22.7.1999 = VerfGH 52, 47/57 m. w. N.; VerfGH vom 25.6.2010 = VerfGH 63, 83/111).

    Die Mitglieder von Rauchervereinen können sich vielmehr jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen (vgl. VerfGH BayVBl 2010, 658/665).

  • VerfGH Bayern, 12.02.2008 - 12-VI-07

    Verfassungsbeschwerde: Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Willkürlich in diesem Sinn ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/32; VerfGH vom 19.7.2010; VerfGH vom 23.3.2011 = NJW-RR 2011, 1211; VerfGH vom 11.7.2011; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10).
  • VerfGH Bayern, 23.03.2011 - 108-VI-09

    Keine Verletzung des Willkürverbots iSv Art 118 Abs 1 S 1 Verf BY und des

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Willkürlich in diesem Sinn ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/32; VerfGH vom 19.7.2010; VerfGH vom 23.3.2011 = NJW-RR 2011, 1211; VerfGH vom 11.7.2011; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10).
  • VerfGH Bayern, 15.11.2006 - 6-VII-05

    Befristete Abschaffung des Widerspruchsverfahrens in Mittelfranken

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Davon zu unterscheiden ist das allgemeine Willkürverbot, das der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit und der Abwehr gemeinschädlicher Regelungen auch dort dient, wo es nicht um die Beurteilung konkreter Vergleichspaare geht (VerfGH vom 15.11.2006 = VerfGH 59, 219/228; VerfGH vom 7.2.2012; Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNrn. 6 f. zu Art. 118 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 26.09.2011 - 99-VI-10

    Amtsgerichtliche Ablehnung der Fahrpreisrückerstattung nach Streik im

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Willkürlich in diesem Sinn ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/32; VerfGH vom 19.7.2010; VerfGH vom 23.3.2011 = NJW-RR 2011, 1211; VerfGH vom 11.7.2011; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10).
  • VerfGH Bayern, 23.08.2006 - 110-VI-05
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Willkürlich in diesem Sinn ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 = VerfGH 59, 200/203 f.; VerfGH vom 12.2.2008 = VerfGH 61, 25/32; VerfGH vom 19.7.2010; VerfGH vom 23.3.2011 = NJW-RR 2011, 1211; VerfGH vom 11.7.2011; VerfGH vom 26.9.2011 Vf. 99-VI-10).
  • VerfGH Rheinland-Pfalz, 08.03.2010 - VGH B 60/09

    Verfassungsbeschwerde gegen geändertes Nichtraucherschutzgesetz

    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Solche internen Veranstaltungen erscheinen, auch wenn sie nicht immer der Privatsphäre (z. B. Familienfeier), sondern zum Teil bereits der Sozialsphäre zuzurechnen sind (z. B. Betriebsfeier), im Hinblick auf ihre freie Gestaltbarkeit deutlich schutzwürdiger als die Aktivitäten eines Vereins, dessen (wechselnde) Mitglieder kein weitergehender Zweck verbindet als der gemeinsame Wunsch, in öffentlich zugänglichen Räumen einer Gaststätte rauchen zu können (vgl. auch RhPfVerfGH vom 8.3.2010 = NVwZ 2010, 1095/1096).
  • VerfGH Bayern, 20.06.1990 - 34-VI-89
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Es muss vielmehr - zumindest in groben Umrissen - zu erkennen sein, inwiefern durch eine Maßnahme oder Entscheidung ein solches Recht verletzt sein soll (VerfGH vom 20.6.1990 = VerfGH 43, 86/89 m. w. N.).
  • VerfGH Bayern, 29.06.2004 - 18-VI-04
    Auszug aus VerfGH Bayern, 11.09.2013 - 100-VI-12
    Dabei handelt es sich um eine Staatszielbestimmung, kein Grundrecht, sodass eine Verfassungsbeschwerde mit dieser Verfassungsnorm nicht begründet werden kann (vgl. VerfGH vom 29.6.2004 = VerfGH 57, 62/65; VerfGH vom 4.5.2012; VerfGH vom 23.8.2012).
  • BVerfG, 24.09.2014 - 1 BvR 3017/11

    Gesetzliches Rauchverbot bei öffentlich zugänglichen Vereinsveranstaltungen

    Die Gründung eines Vereins kann den Grundrechtsschutz einer individuellen Tätigkeit insofern nicht erweitern (vgl. BVerfGE 54, 237 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 12. Oktober 1995 - 1 BvR 1938/93 -, juris, Rn. 9; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 15. Dezember 1999 - 1 BvR 2161/93 -, juris, Rn. 7; vgl. auch BayVerfGH, Entscheidung vom 31. Januar 2012 - Vf. 26-VII-10 -, juris, Rn. 61 ff.; Entscheidung vom 11. September 2013 - Vf. 100-VI-12 -, juris, Rn. 24 ff.).
  • VerfGH Bayern, 19.02.2015 - 76-VI-14

    Rauchverbot in Gaststätten bei Vereinstreffen

    Willkürlich in diesem Sinn ist eine Entscheidung allerdings nur dann, wenn sie unter keinem Gesichtspunkt rechtlich vertretbar erscheint; sie müsste schlechthin unhaltbar, offensichtlich sachwidrig, eindeutig unangemessen sein (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 23.8.2006 VerfGHE 59, 200/203 f.; vom 12.2.2008 VerfGHE 61, 25/32; vom 23.3.2011 VerfGHE 64, 31/34 f.; vom 11.9.2013 BayVBl 2014, 142/143).
  • OVG Saarland, 04.11.2014 - 1 B 310/14

    Untersagung des Gaststättenbetriebs wegen Unzuverlässigkeit; Überlassung der

    So könne den in den Vollzugshinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz genannten Erfordernissen für die Anerkennung eines "Raucherclubs" - feste Mitgliederstruktur mit bekanntem oder abrufbarem Mitgliederbestand, Einlasskontrollen mit Zurückweisung von "Laufkundschaft", kein Erwerb der Mitgliedschaft am Eingang der Gaststätte - auch in speziell ausgerichteten Gaststätten (Angebot des Rauchens von Wasserpfeifen) oder in Betrieben der getränkegeprägten Kleingastronomie nachgekommen werden.(BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 6.8.2008 - 1 BvR 3198/07 und 1 BvR 1431/08 -, juris Rdnr. 8) Mithin kommt es für Vereinsräumlichkeiten eines Raucherclubs entscheidend darauf an, ob verlässlich sichergestellt ist, dass Nichtmitglieder keinen Zugang haben, das heißt die Örtlichkeit darf - ebenso wie dies für das Nichteingreifen des Gaststättenbegriffs prägend ist - weder allgemein noch beschränkt der Öffentlichkeit zugänglich sein.(so auch: BayVerfGH, Entscheidung vom 11.9.2013 - Vf. 100-VI-12 -, juris Rdnrn. 27 ff. m.w.N.; BayVGH, Beschlüsse vom 23.6.2014 - 20 ZB 14.623 -, juris Rdnrn. 4 ff. und vom 27.11.2013 - 9 ZB 11.2369 -, juris Rdnr. 5) Bisher wird der SRC für den Fall, dass er wegen des Betreibens eines Vereinslokals als der vorliegend Verantwortliche anzusehen wäre, diesen Anforderungen mit Blick auf die Regelung, bis zu drei Nichtmitglieder als Gäste mitbringen zu dürfen, jedenfalls nicht gerecht und es bedürfte einer eingehenden rechtlichen Überprüfung, ob ein Verzicht auf diese Satzungvorgabe ausreichen würde, um die durchaus strengen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu erfüllen.
  • VGH Bayern, 23.06.2014 - 20 ZB 14.623

    Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Rauchverein und echte geschlossene

    Weiter hat es unter Würdigung des Vorbringens des Klägers dargelegt, dass es sich beim Kläger um einen Rauchverein mit einer offenen Mitgliedsstruktur handelt, welcher auch nach den Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes vom Rauchverbot des Art. 3 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 2 Nrn. 6 und 8 GSG erfasst werde (vgl. hierzu VerfGH vom 11.9.2013 - Az. Vf.100-VI-12 = BayVBl 2014, 142; vom 31.1.2012 - Vf.26-VII-10 = BayVBl 2012, 596).
  • VG Ansbach, 04.02.2014 - AN 4 K 13.01549

    Klage eines Rauchervereins auf Feststellung, dass das Rauchverbot in Gaststätten

    Die Mitglieder von Rauchervereinen können sich vielmehr jederzeit bei vereinsinternen Zusammenkünften im Rahmen echter geschlossener Gesellschaften dieser Beschäftigung widmen (BayVerfGH, E.v. 31.1.2012 - Vf. 26-VII-10 - BayVBl 2012, 596; E.v. 11.9.2013 - Vf. 100-VI-12 - juris; E.v. 25.6.2010.
  • AG Fürstenfeldbruck, 21.12.2015 - 6 OWi 47 Js 29899/14

    Gesundheitsschutz: Verstoß gegen das Rauchverbot in einer Gaststätte

    Solche internen Veranstaltungen liegen nicht nur vor, wenn sie den Bereich der Privatsphäre (z.B. Familienfeier) betreffen, sondern reichen teilweise in den Bereich der Sozialsphäre (z.B. Betriebsfeier) hinein (vgl. nur BayVerfGH, Entscheidung vom 11.9.2013, Aktenzeichen 100-VI-12; VG München, Entscheidung vom 18.2.2015, Aktenzeichen M 18 K 14.1019, insbes. RdNr. 23, zitiert nach juris; VG München, Entscheidung vom 25.4.2012, Aktenzeichen M 18 K 11.5886).
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