Rechtsprechung
| LG Berlin, 03.06.2008 - 103 O 15/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- aufrecht.de
Domain-Parker Sedo haftet nicht für durch Dritte begangene Markenrechtsverletzungen
- suchmaschinen-und-recht.de
Haftung bei Domain-Parking
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- dr-bahr.com (Kurzinformation und Auszüge)
Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Keine Haftung von Sedo für Rechtsverletzungen bei Domain-Parking
Papierfundstellen
- MMR 2009, 218 (Ls.)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (2)
- BGH, 17.05.2001 - I ZR 251/99
Ambiente.de
Auszug aus LG Berlin, 03.06.2008 - 103 O 15/08
Die Beteiligung als Teilnehmer erfordert neben der Teilnahmehandlung regelmäßig Vorsatz bezüglich der Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (BGH GRUR 2001, 1038, 1039 - ambiente.de) Ein solcher Vorsatz kann der Beklagten nicht unterstellt werden.Nicht jedem, der die weit gefassten allgemeinen Voraussetzungen der Störerhaftung erfüllt, obliegt jedoch eine Prüfungspflicht, vielmehr ergibt sich das Ob und der Umfang der Prüfungspflicht aus dem Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion des vermeintlichen Störers sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung des unmittelbar handelnden Dritten (BGH GRUR 2001, 1038 - ambiente.de, BGH GRUB 2004, 860 Internetversteigerung).
- BGH, 19.04.2007 - I ZR 35/04
Internet-Versteigerung II
Auszug aus LG Berlin, 03.06.2008 - 103 O 15/08
Zwar hat der BGH (GRUR 2004.860 - Internetversteigerung I; GRUR 2007, 708. Internetversteigerung II) entschieden, dass Auktionsplattformen immer dann, wenn auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden ist, nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge dafür treffen müssen, dass zukünftige verstoße verhindert werden.
- LG Düsseldorf, 05.11.2008 - 14c O 146/08
Domainbörse haftet vor Kenntnis nicht für Rechtsverletzungen
Eine derartige Prüfung ist der Klägerin insgesamt unzumutbar (LG Dusseldorf, GRUR-RR 2008, 122-124, LG München, Urteil vom 14.11 2007, Az. 33 O 223935/06; LG Berlin, Urteil vorn 03.06 2008, Az. 103 O 15/08).
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