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   AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12   

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https://dejure.org/2014,61346
AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12 (https://dejure.org/2014,61346)
AG Bonn, Entscheidung vom 21.11.2014 - 105 C 72/12 (https://dejure.org/2014,61346)
AG Bonn, Entscheidung vom 21. November 2014 - 105 C 72/12 (https://dejure.org/2014,61346)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Datenverlust bei Tarifumstellung; Schadensersatz; Mitverschulden

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Löschung von Webinhalten der Domains als Pflichtverletzung des Dienstleisters i.R.e. Tarifumstellung eines Vertrags über Telefondienstleistungen; Zusicherung der Gewährleistung der Datensicherheit trotz Tarifwechsels; Mitverschulden des Geschädigten durch Datenverlust ...

  • rabüro.de

    Zur Haftung des Telekommunikationsunternehmens bei unwiderruflicher Löschung von Inhalten einer Website

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 14.10.2008 - XI ZR 173/07

    Zulässigkeit eines Feststellungsantrags

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Der Anspruch auf Zuerkennung von Wiederherstellungskosten bei der Vernichtung eines Datenbestandes richtet sich für den Fall, dass die streitgegenständlichen Daten technisch nicht mehr rekonstruierbar sind, nach § 251 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2008, Aktenzeichen XI ZR 173/07,- juris).

    Nach der im Rahmen des § 254 BGB vorzunehmenden Abwägung nach dem Ausmaß der Verursachung und des Verschuldens kommt das Gericht im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung zu dem Ergebnis, dass der aus der Risikosphäre des Klägers herrührende Festplattencrash im Verhältnis zu dem überwiegenden Schadensverursachungsbeitrag der Klägerin lediglich mit einem Drittel ins Gewicht fällt (vgl. zu einer 30%-igen Bewertung des Mitverschuldens wegen fehlender Sicherungskopien auch BGH, Urteil vom 09.12.2008, Aktenzeichen XI ZR 173/07,- juris).

  • BGH, 05.03.2013 - VI ZR 245/11

    Schadenersatzanspruch bei Verkehrsunfall: Einziehung der abgetretenen Forderung

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Die Bemessung der Höhe des Schadensersatzanspruchs ist in erster Linie Sache des nach § 287 ZPO besonders frei gestellten Tatrichters (BGH, Urteil vom 05.03.2013, Aktenzeichen VI ZR 245/11,- juris).
  • OLG Hamm, 01.12.2003 - 13 U 133/03

    Zahlung der Vergütung von informationstechnologischen Leistungen - aufrechenbarer

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Kläger den Schaden zumindest auch teilweise selbst zuzurechnen, selbst wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung dahingehend vorzuwerfen ist, dass sie entgegen ihrer Zusage die Daten des Klägers gelöscht hat (vgl. in diesem Sinne auch BGH NJW-RR 1991, 1240; OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2003, Aktenzeichen 13 U 133/03,- juris).
  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Mitverschulden gemäß § 254 BGB um eine reine Rechtsfrage, wobei die im Einzelfall vorzunehmende Haftungsabwägung allein dem Tatrichter obliegt (vgl. nur BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen I ZR 44/05,- juris) und im Rechtsmittelverfahren lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110; BGH, Urteil vom 03.07.2008, Aktenzeichen I ZR 132/05,- juris).
  • BGH, 15.02.2007 - I ZR 186/03

    Haftung des Frachtführers bei Versendung unerwünschter Güter durch den Versender

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Mitverschulden gemäß § 254 BGB um eine reine Rechtsfrage, wobei die im Einzelfall vorzunehmende Haftungsabwägung allein dem Tatrichter obliegt (vgl. nur BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen I ZR 44/05,- juris) und im Rechtsmittelverfahren lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110; BGH, Urteil vom 03.07.2008, Aktenzeichen I ZR 132/05,- juris).
  • OLG Karlsruhe, 24.10.1995 - 3 U 15/95

    Haftung für Zerstörung von Computerdaten

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Begriff des Verschuldens in § 254 BGB nicht dem allgemeinen zivilrechtlichen Begriff des Verschuldens entspricht (OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.11.1995, Aktenzeichen 3 U 15/95,- juris).
  • BGH, 20.09.2007 - I ZR 44/05

    Haftung des Transporteurs beim Verlust von Sendungen

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Mitverschulden gemäß § 254 BGB um eine reine Rechtsfrage, wobei die im Einzelfall vorzunehmende Haftungsabwägung allein dem Tatrichter obliegt (vgl. nur BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen I ZR 44/05,- juris) und im Rechtsmittelverfahren lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110; BGH, Urteil vom 03.07.2008, Aktenzeichen I ZR 132/05,- juris).
  • BGH, 25.06.1991 - X ZR 103/89

    Mitverschulden bei Verletzung einer Kontrollpflicht

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Unter diesen Voraussetzungen hat sich der Kläger den Schaden zumindest auch teilweise selbst zuzurechnen, selbst wenn der Beklagten eine Pflichtverletzung dahingehend vorzuwerfen ist, dass sie entgegen ihrer Zusage die Daten des Klägers gelöscht hat (vgl. in diesem Sinne auch BGH NJW-RR 1991, 1240; OLG Hamm, Urteil vom 01.12.2003, Aktenzeichen 13 U 133/03,- juris).
  • LG Konstanz, 10.05.1996 - 1 S 292/95

    Gelöschte Festplatte - § 823 Abs. 1, § 90 BGB, Daten sind keine 'Sache',

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Denn wer die gebotene Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten nicht beachtet, nimmt etwaige Datenverluste billigend in Kauf und handelt grob nachlässig (LG Konstanz, Urteil vom 10.05.1996, Aktenzeichen 1 S 292/95,- juris).
  • BGH, 03.07.2008 - I ZR 132/05

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes; Kriterien für die Haftungsabwägung

    Auszug aus AG Bonn, 21.11.2014 - 105 C 72/12
    Zum anderen handelt es sich bei der Frage nach dem Mitverschulden gemäß § 254 BGB um eine reine Rechtsfrage, wobei die im Einzelfall vorzunehmende Haftungsabwägung allein dem Tatrichter obliegt (vgl. nur BGHZ 149, 337, 355; BGH, Urteil vom 20.09.2007, Aktenzeichen I ZR 44/05,- juris) und im Rechtsmittelverfahren lediglich daraufhin überprüft werden kann, ob alle in Betracht kommenden Umstände vollständig und richtig berücksichtigt und der Abwägung rechtlich zulässige Erwägungen zugrunde gelegt worden sind (vgl. BGH NJW-RR 2007, 1110; BGH, Urteil vom 03.07.2008, Aktenzeichen I ZR 132/05,- juris).
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