Rechtsprechung
| AG Berlin-Schöneberg, 20.08.2010 - 106 C 232/10 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- AG Hannover, 21.03.2012 - 560 C 2876/11
Zur Schadensersatzpflicht eines Hauseigentümers bei Herabfallen von Schnee und …
Eine solche Pflicht besteht nicht bereits dann, wenn Schnee auf dem Dach liegt (ebenso OLG Hamm RuS 1977, 210; OLG Karlsruhe NJW 1983, 2946; OLG Köln VersR 1980, 878; OLG Schleswig ZfSch 1980, 355; OLG Stuttgart VersR 1973, 325;… AG Wuppertal, Urt. v. 13.01.2009, 33 C 420/08; AG Schöneberg, 20.08.2010; 106 C 232/10; a.A. wohl AG Lemgo, 08.07.2010; 16 C 12/10).Insoweit hätte es der Darlegung bedurft, dass dem Beklagten bereits bekannt war, dass bei seinem Haus Dachlawinen abgegangen sind oder bereits ein besonderer Schneeübergang bestand, der ein fortlaufende Kontrolle und gegebenenfalls einen Hinweis erforderlich gemacht hätte (ähnlich OLG Saarbrücken, 09.07.1999, 1 U 181/98; AG Schöneberg, 20.08.2010; 106 C 232/10).
- AG Berlin-Spandau, 29.04.2011 - 15 C 26/11
Vermieter trifft keine Sicherungspflicht zum Schutz vor Dachlawinen!
Besteht - wie hier - im Einzelfall eine Verkehrssicherungspflicht im Hinblick auf den möglichen Abgang von Dachlawinen, so genügt ein Hauseigentümer dem in aller Regel durch das Anbringen bzw. Halten eines Schneegitters (…vgl. LG Berlin, Urt. v. 23.2.1966 - 54 S 5/66, VersR 1967, 69; ebenso zuletzt AG Schöneberg, Urt. v. 20.8.2010 - Az.: 106 C 232/10 - juris Rn. 3f. m.w.N.).Da Berlin jedenfalls nicht zu den schneereichen Regionen Deutschlands zu zählen ist, ist die Gefahr von Dachlawinen als (orts-) unüblich anzusehen (so auch das AG Schöneberg, Urt. v. 20.8.2010 - 106 C 232/10 - juris Rn. 4).
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