Rechtsprechung
| OVG Nordrhein-Westfalen, 24.04.1995 - 10a D 58/93 .NE |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Rat; Planentwurfsbegründung; Zurechnung; Offenlegung; Abwägungsmangel; Hinweisbekanntmachung; Änderung
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Nordrhein-Westfalen, 27.11.2000 - 10a D 129/97
Bauleitplanung: Umfang der Auslegung von Sachverständigengutachten; Sicherung und …
Auf den Inhalt des rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren 10a D 58/93.NE wird gleichfalls Bezug genommen.Er hob hervor: Der Vorentwurf zum Bebauungsplan 242 beinhalte nicht den Anschluss der H. Allee an die M. Straße/B 9. Dies sei wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 84, der im Normenkontrollverfahren 10a D 58/93.NE im Wesentlichen unbeanstandet geblieben sei.
Rn. 44 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten der Verfahren 10a D 129/97.NE , 10a D 45/99.NE, 10a D 158/00.NE, 10a D 58/93.NE und 10a NE 17/89 sowie die von den Beteiligten vorgelegten Planaufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen verwiesen.
Wegen des weiteren Anschlusses der (verlängerten) H. Allee an die M. Straße (B 9) ist darauf verwiesen worden, dies sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242, vielmehr des "rechtskräftigen" Bebauungsplans Nr. 84. Dieser sei bereits der gerichtlichen Normenkontrolle unterzogen worden und in dem dort ergangenen Urteil vom 24. April 1995 - 10a D 58/93.NE - im Wesentlichen unbeanstandet geblieben .
Die dem Senat vorliegenden Planunterlagen bestätigen diese Einschätzung, die auch bereits im Urteil vom 24. April 1995 a.a.O. ohne Beanstandung geblieben ist.
- OVG Nordrhein-Westfalen, 15.11.2000 - 10a D 45/99
Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche als Kinderspielplatz; Öffentliche …
Auf den Inhalt des rechtskräftig gewordenen Urteils im Verfahren 10a D 58/93.NE wird gleichfalls Bezug genommen.Er hob hervor: Der Vorentwurf zum Bebauungsplan 242 beinhalte nicht den Anschluss der H. Allee an die M. Straße/B 9. Dies sei wesentlicher Bestandteil des Bebauungsplans Nr. 84, der im Normenkontrollverfahren 10a D 58/93.NE im Wesentlichen unbeanstandet geblieben sei.
Rn. 45 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 10a D 129/97.NE , 10a D 158/00.NE, 10a D 58/93.NE und 10a NE 17/89 sowie auf die von den Beteiligten vorgelegten Planaufstellungsvorgänge, Pläne und sonstigen Unterlagen verwiesen.
Wegen des weiteren Anschlusses der (verlängerten) H. Allee an die M. Straße (B 9) ist darauf verwiesen worden, dies sei nicht Gegenstand des Bebauungsplans Nr. 242, vielmehr des "rechtskräftigen" Bebauungsplans Nr. 84. Dieser sei bereits der gerichtlichen Normenkontrolle unterzogen worden und in dem dort ergangenen Urteil vom 24. April 1995 - 10a D 58/93.NE - im Wesentlichen unbeanstandet geblieben .
Die dem Senat vorliegenden Planunterlagen bestätigen diese Einschätzung, die auch bereits im Urteil vom 24. April 1995 a.a.O. ohne Beanstandung geblieben ist.
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