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   VG Berlin, 07.11.2002 - 11 A 747.02   

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VG Berlin, 07.11.2002 - 11 A 747.02 (https://dejure.org/2002,52090)
VG Berlin, Entscheidung vom 07.11.2002 - 11 A 747.02 (https://dejure.org/2002,52090)
VG Berlin, Entscheidung vom 07. November 2002 - 11 A 747.02 (https://dejure.org/2002,52090)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG Berlin, 07.11.2002 - 11 A 747.02
    Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - DAR 2002, 410, und Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - DAR 2002, 405) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - NJW 2002, 78, DAR 2001, 522 [BVerwG 05.07.2001 - 3 C 13/01] ) dahingehend auszulegen, dass eine "Einnahme von Betäubungsmitteln" nur dann tatbestandlich vorliegt, wenn diese eine gewisse Qualität erreicht hat, die Zweifel an der Fahreignung begründet.

    Bei der Einnahme von Cannabis liegt eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne der Vorschrift daher nicht vor, wenn nur einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr vorliegt (BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [410], BVerwG, NJW 2002, 78 [80]).

    Denn nach dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist es bei einmaligen oder gelegentlichem Haschischkonsum auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Betreffende außer Stande ist, eine drogenkonsumbedingte Fahruntüchtigkeit rechtzeitig als solche zu erkennen oder trotz einer solchen Erkenntnis von der aktiven Teilnahme am Straßenverkehr abzusehen (vgl. BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [409]).

    Denn der Kläger war - auch auf Grund der vom Landeseinwohneramt Berlin im Anhörungsschreiben geschilderten Umstandes, dass er 4 Joints im Handschuhfach bei sich führte - ausreichend in der Lage, sinnvolle Überlegungen anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen durften und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NZV 2002, 427 [429]), zumal sehr unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt der Begriffe "gelegentlich" oder "regelmäßig" bestehen (vgl. die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Berghaus, zitiert nach BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [407]), und - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - bei regelmäßigem Konsum von Cannabis - jedenfalls mit zunehmender Konzentration - die konsumbedingten Beeinträchtigungen ebenso wie die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Drogeneinfluss anwachsen (vgl. die gutachterliche Stellungnahmen des Prof. Dr. Berghaus und des Prof. Dr. Krüger, zitiert nach BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [407], vgl.a. VGH München, NJW 1999, 304 [307]).

    Denn können mögliche Eignungsmängel nur unter aktiver Mitwirkung des Klägers aufgeklärt werden, so darf die Straßenverkehrsbehörde diese Mitwirkung einfordern und bei ihrer Verweigerung die dadurch bewirkte Vereitelung der abschließenden Aufklärung zum Nachteil des Klägers würdigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [410]).

  • BVerwG, 05.07.2001 - 3 C 13.01

    Entziehung der Fahrerlaubnis, maßgeblicher Zeitpunkt; Fahrerlaubnisentziehung,

    Auszug aus VG Berlin, 07.11.2002 - 11 A 747.02
    Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - DAR 2002, 410, und Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - DAR 2002, 405) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - NJW 2002, 78, DAR 2001, 522 [BVerwG 05.07.2001 - 3 C 13/01] ) dahingehend auszulegen, dass eine "Einnahme von Betäubungsmitteln" nur dann tatbestandlich vorliegt, wenn diese eine gewisse Qualität erreicht hat, die Zweifel an der Fahreignung begründet.

    Bei der Einnahme von Cannabis liegt eine Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne der Vorschrift daher nicht vor, wenn nur einmaliger oder gelegentlicher Cannabiskonsum ohne Bezug zum Straßenverkehr vorliegt (BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [410], BVerwG, NJW 2002, 78 [80]).

    Die vom Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 5. Juli 2001 (BVerwG, DAR 2001, 522 [BVerwG 05.07.2001 - 3 C 13/01] [523]) verlangten formellen (Mindest-) Anforderungen ebenso wie die nach § 11 Abs. 2 Satz 3 und 5 sowie Abs. 6 Satz 1 FeV geforderten Voraussetzungen hat das Landeseinwohneramt Berlin bei einer Gesamtschau seiner Ausführungen in der Gutachtenanforderung bzw. dem Anhörungsschreiben (noch) hinreichend beachtet.

  • BVerfG, 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95

    Verfassungsbeschwerden gegen die Entziehung einer Fahrerlaubnis wegen

    Auszug aus VG Berlin, 07.11.2002 - 11 A 747.02
    Die Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung der neuesten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 8. Juli 2002 - 1 BvR 2428/95 - DAR 2002, 410, und Beschluss vom 20. Juni 2002 - 1 BvR 2062/96 - DAR 2002, 405) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13/01 - NJW 2002, 78, DAR 2001, 522 [BVerwG 05.07.2001 - 3 C 13/01] ) dahingehend auszulegen, dass eine "Einnahme von Betäubungsmitteln" nur dann tatbestandlich vorliegt, wenn diese eine gewisse Qualität erreicht hat, die Zweifel an der Fahreignung begründet.

    Der Kläger, der sowohl bei seinem Aufgreifen durch die Polizei Ende Januar 2001 den (beabsichtigten) Eigenkonsum der eingeführten Cannabisprodukte eingeräumt hat als auch - noch kurz vor der Gutachtenanforderung - mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 17. Mai 2001 angegeben hat, er konsumiere gelegentlich Cannabis, hat jedenfalls auf Grund des weiteren Umstandes, dass er bei der illegalen Einfuhr von Cannabisprodukten mit dem Pkw Ende Januar 2001 den Großteil der Cannabisprodukte im Kofferraum versteckt hat und zugleich im Handschuhfach "griff- und rauchbereit" 4 Joints mit sich führte, einen hinreichenden Bezug seines Cannabiskonsums- bzw. -besitzes zum Straßenverkehr und damit ein hinreichendes Verdachtsmoment geschaffen (so dass keine verfassungsrechtliche Bedenken bestehen, den Kläger einer Fahreignungsprüfung in Form der Anforderung eines fachärztlichen Gutachtens auf der Grundlage eines Drogenscreenings zu unterziehen, vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Juli 2002, NZV 2002, 425 [BVerfG 08.07.2002 - 1 BvR 2428/95] [426]).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.11.2001 - 19 B 814/01

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Drogenbesitz, Cannabis

    Auszug aus VG Berlin, 07.11.2002 - 11 A 747.02
    Denn auch wenn nach der oben dargelegten (einschränkenden) Auslegung der Vorschrift noch eine unterschiedliche Behandlung vorliegen sollte, bestünden jedenfalls sachliche Gründe hierfür, die in der unterschiedlichen Wirkung von Cannabis- und Alkoholkonsum, dem unterschiedlichen Wissen von den Auswirkungen des Konsums im Straßenverkehr und den damit zusammenhängenden Unterschieden der sozialen Kontrolle begründet sind (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NZV 2002, 427 [430] m.w.N.).

    Denn der Kläger war - auch auf Grund der vom Landeseinwohneramt Berlin im Anhörungsschreiben geschilderten Umstandes, dass er 4 Joints im Handschuhfach bei sich führte - ausreichend in der Lage, sinnvolle Überlegungen anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen durften und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NZV 2002, 427 [429]), zumal sehr unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt der Begriffe "gelegentlich" oder "regelmäßig" bestehen (vgl. die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Berghaus, zitiert nach BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [407]), und - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - bei regelmäßigem Konsum von Cannabis - jedenfalls mit zunehmender Konzentration - die konsumbedingten Beeinträchtigungen ebenso wie die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Drogeneinfluss anwachsen (vgl. die gutachterliche Stellungnahmen des Prof. Dr. Berghaus und des Prof. Dr. Krüger, zitiert nach BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [407], vgl.a. VGH München, NJW 1999, 304 [307]).

  • BVerwG, 11.12.1997 - 1 B 60.97

    Verfassungsrecht - Inhalt und Schranken der Kunstfreiheit, Schutzzweck des § 166

    Auszug aus VG Berlin, 07.11.2002 - 11 A 747.02
    Denn der Kläger war - auch auf Grund der vom Landeseinwohneramt Berlin im Anhörungsschreiben geschilderten Umstandes, dass er 4 Joints im Handschuhfach bei sich führte - ausreichend in der Lage, sinnvolle Überlegungen anzustellen, ob auf der Grundlage der mitgeteilten Gründe die Eignungszweifel der Behörde berechtigt erscheinen durften und ob er in eigener Risikoabschätzung der Anordnung nachkommen soll oder nicht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, NZV 2002, 427 [429]), zumal sehr unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt der Begriffe "gelegentlich" oder "regelmäßig" bestehen (vgl. die gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. Berghaus, zitiert nach BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [407]), und - entgegen der Auffassung der Prozessbevollmächtigten des Klägers - bei regelmäßigem Konsum von Cannabis - jedenfalls mit zunehmender Konzentration - die konsumbedingten Beeinträchtigungen ebenso wie die Wahrscheinlichkeit einer Fahrt unter Drogeneinfluss anwachsen (vgl. die gutachterliche Stellungnahmen des Prof. Dr. Berghaus und des Prof. Dr. Krüger, zitiert nach BVerfG, DAR 2002, 405 [BVerfG 20.06.2002 - 1 BvR 2062/96] [407], vgl.a. VGH München, NJW 1999, 304 [307]).
  • VG Berlin, 21.03.2000 - 27 A 33.00

    Entziehung der Fahrerlaubnis; Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen;

    Auszug aus VG Berlin, 07.11.2002 - 11 A 747.02
    Es bestehen weder formelle Bedenken im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot des Artikel 80 Abs. 1 Satz 2 GG (die gegenteilige Auffassung der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts, Beschluss vom 21. März 2000, NJW 2000, 2440 [VG Berlin 21.03.2000 - 27 A 33.00] [2442], überzeugt in keiner Weise, sie übersieht offenbar, dass die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c StVG am Ende auf § 2 Abs. 8 StVG Bezug nimmt, der gerade den Fall einer Gutachtenanordnung bei Eignungszweifeln ausdrücklich regelt) noch materielle Bedenken.
  • OVG Berlin, 15.01.2004 - 1 S 16.03

    Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums,

    Das Urteil der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 - VG 11 A 747.02 - betraf einen Sachverhalt, bei dem im Handschuhfach des vom (dortigen) Kläger geführten Pkw's "griff- und rauchbereit" vier Joints aufgefunden wurden.
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