Rechtsprechung
   BSG, 16.08.1989 - 11 BAr 53/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1989,22262
BSG, 16.08.1989 - 11 BAr 53/89 (https://dejure.org/1989,22262)
BSG, Entscheidung vom 16.08.1989 - 11 BAr 53/89 (https://dejure.org/1989,22262)
BSG, Entscheidung vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89 (https://dejure.org/1989,22262)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1989,22262) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Ohnedies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim LSG für sich und seine Ehefrau (zur Berechtigung unter 6) ausdrücklich erklärt, dass diese Bescheide nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein sollten; er hätte damit die Klagen selbst bei Anwendung des § 96 SGG gemäß § 102 SGG zurückgenommen, falls nicht bereits durch gesonderte Klageerhebung gegen die Folgebescheide die Rechtshängigkeit wieder entfallen wäre (vgl dazu BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13 und 18; BSG, Beschluss vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89; BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 1 RdNr 5).
  • BSG, 25.03.2003 - B 7 AL 114/01 R

    Arbeitslosengeld - Bemessungsentgelt - Nichtberücksichtigung von Einmalzahlungen

    Dies hätte dann im Klageverfahren betreffend die Abänderung des ursprünglichen Bewilligungsbescheids zu geschehen, es sei denn, der Kläger hätte von seinem Wahlrecht auf gesonderte Klage Gebrauch gemacht bzw die Klage gegen die Folgebescheide zurückgenommen (vgl zu diesem Wahlrecht bei analoger Anwendung des § 96 SGG: BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13 und 18; BSG, Beschluss vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89 -, unveröffentlicht).
  • BSG, 03.12.1998 - B 7 AL 108/97 R

    Arbeitslosengeld - Erfüllung der Anwartschaftszeit - Rundfunk- und

    Dabei wird allerdings zu beachten sein, daß der Bescheid vom 14. Februar 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 1994, mit dem ein Anspruch des Klägers auf Alg für die Zeit ab Februar 1994 verneint worden ist, nicht Gegenstand des Verfahrens ist, weil er aufgrund der Wahlmöglichkeit des Klägers (vgl Beschluß des 11. Senats vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89 -) selbständig mit der Klage angefochten worden ist (S 15 Ar 2187/94); soweit das LSG - nach Verbindung mit den beiden anderen Verfahren - hierüber entschieden hat, ist sein Urteil rechtskräftig geworden, weil insoweit die Revision nicht zugelassen worden ist.
  • BSG, 30.06.2005 - B 7a/7 AL 74/04 R

    Berufsausbildungsbeihilfe - Bedarfsberechnung - Einkommenanrechnung - Absetzung

    Selbst wenn § 96 SGG entsprechende Anwendung auf Leistungsbescheide im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses finden kann, wenn sich die gleichen Rechtsfragen für einen neuen Bewilligungszeitraum stellen (vgl nur Bundessozialgericht , Beschluss vom 26. März 1998 - B 11 AL 11/98 B - mwN; Eicher in Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, § 40 RdNr 9 mwN), so gilt dies hier jedoch deshalb nicht, weil die Rechtshängigkeit entsprechender Folgebescheide dann wieder entfällt, wenn sie - wie vorliegend - zum Gegenstand einer gesonderten Klage gemacht geworden sind (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13 und 18; BSG, Beschluss vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89); insoweit stand dem Kläger ein Wahlrecht zu.
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 36/05 R

    Arbeitslosenhilfeanspruch - Bedürftigkeitsprüfung - Vermögensverwertung - Bargeld

    Dann aber wäre die Rechtshängigkeit ohnedies mit der gesonderten Klageerhebung wieder entfallen (BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13 und 18; BSG, Beschluss vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89 -, unveröffentlicht).
  • LSG Bayern, 17.02.2006 - L 7 AS 70/05

    Gestundete Schuldzinsen als Aufwendungen des Empfängers von Sozialleistungen

    Ohnedies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung beim LSG für sich und seine Ehefrau (zur Berechtigung unter 6) ausdrücklich erklärt, dass diese Bescheide nicht Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein sollten; er hätte damit die Klagen selbst bei Anwendung des § 96 SGG gemäß § 102 SGG zurückgenommen, falls nicht bereits durch gesonderte Klageerhebung gegen die Folgebescheide die Rechtshängigkeit wieder entfallen wäre (vgl. dazu BSG SozR 1500 § 96 Nr. 13 und 18; BSG, Beschluss vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89; BSG SozR 4-4300 § 71 Nr. 1 RdNr 5).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.10.2002 - L 13 AL 2544/02

    Geltungsbereich von § 202 Abs 1 S 2 Halbs 2 SGB III

    Der Bescheid vom 6. März 2002 ist nicht gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden; diesbezüglich hat die Klägerin ihr Wahlrecht ausgeübt und diesen Bescheid durch gesonderte Klage beim SG angefochten (vgl. BSG, Beschluss vom 16. August 1989 - 11 BAr 53/89 - Urteil vom 3. Dezember 1998 - B 7 AL 108/97 R - in SozR 3-4100 § 104 Nr. 16).
  • LSG Thüringen, 30.06.2005 - L 3 AL 663/02

    Ruhen von Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB

    Soweit weitere Bescheide über eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 96 Sozialgerichtsgesetz - SGG - Gegenstand des Verfahrens werden konnten, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 30. Juni 2005 einer Einbeziehung ausdrücklich widersprochen und insoweit in zulässiger Weise von seinem Wahlrecht auf eine gesonderte Klage Gebrauch gemacht (vgl. BSG, Beschluss vom 16.8.89 - 11 BAr 53/89) bzw. eine etwaige Klage zurückgenommen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht