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   BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 18.94   

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https://dejure.org/1995,3845
BVerwG, 22.03.1995 - 11 C 18.94 (https://dejure.org/1995,3845)
BVerwG, Entscheidung vom 22.03.1995 - 11 C 18.94 (https://dejure.org/1995,3845)
BVerwG, Entscheidung vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 (https://dejure.org/1995,3845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für ein Revisionsverfahren - Beiordnung eines Rechtsanwalts als Prozeßbevollmächtigter

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Ausbildungsförderung - Fachrichtungswechsel - Wiedervereinigung

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Jurastudium nach dem Fall der Mauer - Politische Wende in der DDR war ein "wichtiger Grund" für einen Wechsel des Studiums

Papierfundstellen

  • NVwZ 1995, 1109 (Ls.)
  • NJ 1995, 604
  • FamRZ 1995, 1031
 
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Wird zitiert von ... (13)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 12.06.1996 - 16 A 1020/96

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach einem Neigungswechsel nach mehreren

    Für die Entscheidung der Frage, ob ein wichtiger Grund im Sinne von § 7 Abs. 3 BAföG vorliegt, ist danach zu fragen, ob unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, unter anderem Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = FamRZ 1995, 1031, mit Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung).

    Orientiert an dem Grundsatz des § 1 BAföG, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewähren, sind für die Beurteilung der Frage, ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel vorliegt, im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995, a.a.O., mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Hessen, 07.11.2002 - 5 TG 2552/02

    Fachrichtungswechsel - Eignungsmangel - Unverzüglichkeit

    In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.1995 - 7 S 1868/95

    Ausbildungsförderung: wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel bei einem

    Davon ausgehend ist ein wichtiger Grund anzunehmen, wenn dem Auszubildenden unter Berücksichtigung aller im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die an Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1995, FamRZ 1995, 1031; mit weiteren Nachweisen).

    So kann etwa ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel anerkannt werden, den der Auszubildende vornimmt, um ein von Anfang an erstrebtes Studium durchzuführen, zu dem er wegen hochschulrechtlicher Zulassungsbeschränkungen zunächst nicht zugelassen worden ist (vgl. BVerwGE 67, 235 ff), oder auch dann, wenn der Auszubildende nicht durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen, sondern durch die politischen und rechtlichen Bedingungen etwa der Juristenausbildung in der DDR zunächst gehindert war, ein rechtstaatlichen Vorstellungen entsprechendes Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.3.1995, aaO.).

  • VG München, 20.11.2014 - M 15 K 13.3227

    Ausbildungsförderung; Fachrichtungswechsel; wichtiger Grund; Unverzüglichkeit

    In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (BVerwG, U.v. 22. März 1995 - 11 C 18.94 - NVwZ 1995, 1109; Hess VGH, B. V. 7.11.2002 - 5 TG 2552/02 - DVBl. 2003, 480).
  • VG Stuttgart, 14.09.2012 - 11 K 1267/12

    Förderungsleistungen nach dem AFBG - Fortbildung zum Industriemeister

    Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78 - BVerwGE 58, 270 und Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 1995, 1109).
  • VGH Hessen, 26.11.2002 - 5 TG 2303/02

    BAföG - Fachrichtungswechsel nach dem 4 Fachsemester zu spät

    In Betracht kommen deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.07.2022 - 15 A 30/20

    Weiterbewilligung von Ausbildungsförderung bei Vornahme eines

    vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, juris Rn. 14, m. w. N.
  • VG Frankfurt/Main, 06.07.2004 - 10 E 3164/00

    Der "wichtige Grund" bei einem Fachrichtungswechsel

    Dabei sind unter Ausrichtung an dem in § 1 BAföG normierten Grundsatz, dem Auszubildenden eine seiner Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung zu gewährleisten, im Bereich der Interessen des Auszubildenden Umstände zu berücksichtigen, die an seine Neigung, Eignung und Leistung anknüpfen, so dass als "wichtiger Grund" im Sinne des § 7 Abs. 3 BAföG ein ernstzunehmender Neigungswandel oder auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels in Betracht kommt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 95, 1109 m. w. N.).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 27.08.1996 - B 3 S 168/96

    Förderung; Unzumutbarkeit; Auszubildener; Ausübung des Berufes; Abgeschlossene

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  • VG Stuttgart, 15.12.2005 - 11 K 1197/05

    Wichtiger Grund für Fachrichtungswechsel von Islamwissenschaft zum Studium an

    In Betracht kommt deshalb im Rahmen des zu prüfenden wichtigen Grundes etwa ein ernstzunehmender Neigungswandel oder aber auch die Erkenntnis eines Eignungsmangels (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1995 - 11 C 18.94 -, Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 113 = NVwZ 1995, 1109 m.w.N.).
  • VG Frankfurt/Main, 02.04.2004 - 10 E 1847/03

    Doppelter Studienfachwechsel NEIGUNGSWANDEL Orientierungsphase

  • VG Bayreuth, 17.04.2023 - B 8 K 21.946

    Kein wichtiger Grund gemäß § 16 Abs. 3 AFBG

  • VG Schwerin, 17.01.2023 - 6 A 211/21

    Gewährung von Ausbildungsförderung nach Wechsel des Studienganges; Begriff des

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