Rechtsprechung
FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13 Kg |
Volltextveröffentlichungen (7)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Fortbestehen des Kindergeldanspruchs bei der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Freiwilliger Wehrdienst als Berufsausbildung i.S. des Kindergeldrechts
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Kindergeld - Freiwilliger Wehrdienst als Berufsausbildung i.S. des Kindergeldrechts
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Freiwillier Wehrdienst - Grundausbildung und Kindergeld
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Grundausbildung beim freiwilligen Wehrdienst als Berufsausbildung
Papierfundstellen
- EFG 2015, 307
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (8)
- BFH, 15.07.2003 - VIII R 19/02
Berufsausbildung bei einem Zeitsoldaten
Auszug aus FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13
Dementsprechend hat der BFH sowohl die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier im Truppendienst als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier dann als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet (BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, und in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).Dabei steht die Verpflichtung als Soldat auf Zeit der Annahme eines Ausbildungsverhältnisses jedenfalls zu Beginn der Verpflichtungszeit nicht entgegen (BFH-Urteil in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247).
- BFH, 03.07.2014 - III R 53/13
Klageart bei Aufhebung einer Kindergeldfestsetzung; Kindergeldanspruch während …
Auszug aus FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13
Der Beklagten ist zwar zuzustimmen, dass die Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nicht zur Berücksichtigung des Kindes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG führt, da der freiwilligen Wehrdienst nicht unter die dort abschließend aufgezählten Dienste fällt (vgl. zuletzt Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 03.07.2014 III R 53/13, BFHE nn, Juris, mit weiteren Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der Regelung).Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zuzulassen, da auch nach der Entscheidung des BFH vom 03.07.2014 (III R 53/13, BFHE nn, Juris) in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist, ob die Grundausbildung eines Wehrdienstleistenden ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten für einen späteren Dienst eines Soldaten auf Zeit im Mannschaftsdienstgrad vermittelt und somit die Ableistung der Grundausbildung eine Ausbildung i. S. d. § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG darstellen kann.
- BFH, 09.06.1999 - VI R 33/98
Berufsausbildung von Kindern
Auszug aus FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13
Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18.03.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).
- BFH, 16.04.2002 - VIII R 58/01
Berufsausbildung eines Offiziersanwärters
Auszug aus FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13
Dementsprechend hat der BFH sowohl die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Offizier im Truppendienst als auch die Ausbildung eines Soldaten auf Zeit zum Fachunteroffizier dann als Ausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG angesehen, wenn der Soldat tatsächlich eine Ausbildung erhält und nicht lediglich im Mannschaftsdienstgrad Dienst leistet (BFH-Urteile in BFHE 199, 111, BStBl II 2002, 523, und in BFHE 203, 417, BStBl II 2007, 247). - BFH, 18.03.2009 - III R 26/06
Vorbereitung auf ein Abitur für Nichtschüler als Berufsausbildung
Auszug aus FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13
Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (…ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18.03.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701). - BFH, 02.04.2009 - III R 85/08
Kindergeldanspruch - Zugehörigkeit der nach Beendigung des …
Auszug aus FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13
Bei dem Begriff der Berufsausbildung handelt es sich um einen eigenständigen Begriff, der grundsätzlich weit auszulegen ist (BFH-Urteil vom 02.04.2009 III R 85/08, BFHE 224, 546, BStBl II 2010, 298). - BFH, 30.07.2009 - III R 77/06
Kinderfreibetrag für ein Kind, das einen freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst …
Auszug aus FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13
Mithin ist auch bei einem Soldaten auf Zeit nach allgemeinen Grundsätzen entscheidend darauf abzustellen, ob der Ausbildungscharakter im Vordergrund der Tätigkeit steht (BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 28). - BFH, 17.06.2010 - III R 49/09
Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus
Auszug aus FG Münster, 13.11.2014 - 11 K 2284/13
Dieser Vorbereitung dienen alle Maßnahmen, bei denen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 17.06.2010 III R 49/09, BFH/NV 2010, 2244), und zwar unabhängig davon, ob die Ausbildungsmaßnahmen in einer Ausbildungsordnung oder Studienordnung vorgeschrieben sind (BFH-Urteile vom 18.03.2009 III R 26/06, BFHE 225, 331, BStBl II 2010, 296; vom 09.06.1999 VI R 33/98, BFHE 189, 88, BStBl II 1999, 701).