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   FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04   

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https://dejure.org/2006,2328
FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04 (https://dejure.org/2006,2328)
FG Köln, Entscheidung vom 06.12.2006 - 11 K 5825/04 (https://dejure.org/2006,2328)
FG Köln, Entscheidung vom 06. Dezember 2006 - 11 K 5825/04 (https://dejure.org/2006,2328)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsinanspruchnahme wegen Lohnsteuer und die Einordnung bestimmter Mitarbeiter als Selbstständige oder Arbeitnehmer (hier: Interviewer); Bindungswirkung einer sozialrechtlichen und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbstständig oder unselbstständig ...

  • Judicialis

    EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; ; LStDV VZ 2006 § 1 Abs. 1 S. 1; ; LStDV VZ 2006 § 1 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Interviewer als Arbeitnehmer; Umfang der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

  • rechtsportal.de

    Interviewer als Arbeitnehmer; Umfang der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Lohnsteuerhaftung - Interviewer als Arbeitnehmer; Umfang der Lohnsteuerhaftung des Arbeitgebers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Arbeitnehmereigenschaft von Telefoninterviewern eines Marktforschungsinstituts bejaht

  • raschlosser.com (Kurzinformation)

    Telefoninterviewerinnen sind Arbeitnehmer

  • IWW (Kurzinformation)

    Lohnsteuer - Telefoninterviewer als "freie Mitarbeiter"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Telefoninterviewerinnen sind Arbeitnehmer

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Telefoninterviewer eines Marktforschungsunternehmens können trotz Bezeichnung als "freie Mitarbeiter" Arbeitnehmer sein

  • rechtsanwalt.com (Kurzinformation)

    "Freiberufliche" Telefoninterviewer in Wirklichkeit Arbeitnehmer

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Arbeitnehmer
    Arbeitnehmerbegriffe in ABC-Form
    Interviewer

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 1034
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (11)

  • BFH, 24.01.1992 - VI R 177/88

    Beweislastverteilung bei durch Lohnsteuerprüfer veranlasstem Rechtsirrtum

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Vielmehr müsse der Arbeitgeber, der gegen den Haftungsbescheid einwende, dass Arbeitnehmer den Arbeitslohn in der Einkommensteuererklärung angegeben hätten, dieses konkret dartun, und zwar bis zum Erlass der Einspruchsentscheidung (Hinweis auf BStBl II 1992, 696).

    Das vom Beklagten für seine Verfahrensweise angeführte BFH-Urteil vom 24.01.1992 (BStBl II 1992, 696) sei im Streitfall nicht anwendbar.

    Die Inanspruchnahme der Arbeitgeberin vor den Arbeitnehmern ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, regelmäßig zulässig, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im wesentlichen gleich liegenden Sachverhalten nachzuerheben sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 und vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696 m.w.N.).

    Wären bei einer derartigen Zahl von Nacherhebungsfällen die Finanzämter regelmäßig verpflichtet, zunächst die Arbeitnehmer in Anspruch zu nehmen, so wäre das vom Gesetzgeber gewollte vereinfachte Verfahren der Lohnsteuererhebung an der Quelle erheblich beeinträchtigt (BFH-Urteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696).

    Zwar kann die Inanspruchnahme des Arbeitgebers vor den Arbeitnehmern im Einzelfalle dann nicht ermessensgerecht sein, wenn der Arbeitgeber spätestens bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens konkrete Angaben zu den steuerlichen Verhältnisses aller oder einzelner Arbeitnehmer macht und dabei insbesondere die für die einzelnen Arbeitnehmer zuständigen Finanzämter benennt und darlegt, dass deren Jahressteuerfestsetzungen noch bevorstehen (vgl. BFHUrteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167/359, BStBl II 1992, 696).

    Soweit sich während des Klageverfahrens konkrete Anhaltspunkte dafür ergeben, dass vor Ergehen der Einspruchsentscheidung bereits Zahlungen auf die der Haftungsschuld zugrunde liegende Steuerschuld geleistet worden sind, so ist es vom Gericht weiter aufzuklären, inwieweit solche Zahlungen geleistet worden sind (BFH-Urteil vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696).

  • BFH, 24.07.1992 - VI R 126/88

    Arbeitnehmereigenschaft von Stromablesern

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Zum Unternehmerrisiko gehört auch das Tragen eigener, im Zusammenhang mit der Betätigung entstehnder Aufwendungen (BFH-Urteil vom 24.07.1992 VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155), aber auch die Möglichkeit, bei Krankheit oder Auftragsausfall keine Vergütung zu erhalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).

    Auch darin ist ein wichtiges Kriterium für ihre fehlende Selbständigkeit zu sehen (vgl. BFHUrteil vom 24.07.1992 VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155).

    Auch wenn eine unternehmerische Betätigung nicht notwendigerweise eine besondere berufliche Qualifikation voraussetzt, vielmehr auch einfachste Leistungen aufgrund von Werkverträgen erbracht werden können, stehen die Art der Arbeit und die Weisungsbefugnis des Auftraggebers auch insoweit in einem Wechselverhältnis zueinander, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegen, und damit in den Organismus des Betriebes eingegliedert erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 24.07.1992 VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155).

    Da die Qualifikation des Tätigkeitsverhältnisses letztlich erst als Ergebnis der rechtlichen Prüfung feststeht, kann bei der im Rahmen dieser rechtlichen Überprüfung vorzunehmenden Gesamtwürdigung die Bezeichnung der Tätigkeit nur in Grenzfällen ausschlaggebend sein (vgl. BFH-Urteil vom 24.07.1992 VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155).

  • BFH, 02.12.1998 - X R 83/96

    Zum Begriff der Selbständigkeit im Steuerrecht

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist dagegen für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534 und in BFH/NV 2005, 347, jew. m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).

    Zum Unternehmerrisiko gehört auch das Tragen eigener, im Zusammenhang mit der Betätigung entstehnder Aufwendungen (BFH-Urteil vom 24.07.1992 VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155), aber auch die Möglichkeit, bei Krankheit oder Auftragsausfall keine Vergütung zu erhalten (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 02.12.1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).

    Unternehmerinitiative setzt voraus, dass der Unternehmer durch den Umfang seines Arbeitseinsatzes den Erfolg seiner Tätigkeit beeinflussen und seine Einkünfte steigern kann (vgl. BFH-Urteil vom 02.12.1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534 m.w.N.).

    Zwar hat die Rechtsprechung, insbesondere die sozialgerichtliche Rechtsprechung, anerkannt, dass solche Vorgaben, wenn sie methodisch bedingt und der Natur der Sache nach nicht abänderbar sind, bei der Beurteilung außer Acht bleiben sollten (vgl. Urteil LSG NRW vom 02.02.2006 L 16 KR 253/04, nv, zu finden über jurisportal und BFHUrteil vom 02.12.1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).

  • BFH, 09.11.2004 - VI B 150/03

    ArbN-Eigenschaft: Zustellung von Wochenblättern

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Es handelt sich nicht um einen tatbestandlich scharf umrissenen Begriff, sondern um einen offenen Typus, der nur durch eine größere und unbestimmte Zahl von Merkmalen beschrieben werden kann (vgl. BFH-Beschluss vom 09.11.2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347 m.w.N.).

    Hierzu hat der BFH Kriterien beispielhaft aufgeführt, die für die Abgrenzung Bedeutung haben können (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225 , BStBl II 1985, 661 und BFH-Beschluss vom 09.11.2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347 m.w.N.; vgl. auch H 67 "Arbeitnehmer", LStR 2002).

    Die sozial- und arbeitsrechtliche Einordnung einer Tätigkeit als selbständig oder unselbständig ist dagegen für die steuerrechtliche Beurteilung nicht bindend; sie kann allenfalls als Indiz gewertet werden (vgl. BFH vom 2. Dezember 1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534 und in BFH/NV 2005, 347, jew. m.w.N.; vgl. Schmidt/Drenseck, a.a.O., § 19 Rz. 4).

  • FG Düsseldorf, 24.02.1999 - 2 K 7576/95

    Rechtmäßigkeit eines Lohnsteuerhaftungsbescheids; Haftung des Arbeitgebers für

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Die auch in den Streitjahren steuerlich beratene Klägerin konnte daher nicht sicher davon ausgehen, dass die von ihr vorgenommene Einordnung der Tätigkeit als selbständige, nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegende Tätigkeit, einer rechtlichen Überprüfung durch ein Gericht standhalten würde (vgl. Urteil FG Düsseldorf vom 24.02.1999 2 K 7576/95 H (L), zu finden in jurisportal).

    Eine schuldhafte Nichtvorlage der Lohnsteuerkarte i.S.d. § 39 c Abs. 1 Satz 1 EStG kann aber nur in den Fällen angenommen werden, in denen unstreitig ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder bei verständiger Würdigung angenommen werden musste (a.A. wohl Urteil FG Düsseldorf vom 24.02.1999 2 K 7576/95 H (L), nv, zu finden über jurisportal).

  • BFH, 12.01.2001 - VI R 102/98

    Arbeitgeberhaftung bei falschem Lohnsteuerabzug

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Insoweit werde auf das BFH-Urteil vom 12.01.2001 VI R 102/98 verwiesen, wonach bei Nichtvorlage einer Lohnsteuerkarte zur Vermeidung von Steuerausfällen immer diese Steuerklasse angenommen werde.

    Es ist aber zu beachten, dass im Streitfall die Regelung des § 39 c Abs. 1 Satz 1 EStG, auf die sich der Beklagte in Anlehnung an das Urteil des BFH vom 12.01.2001 (VI R 102/98, BFHE 194, 372, BStBl II 2003, 151) stützt, nicht anwendbar ist.

  • BFH, 18.08.2005 - VI R 32/03

    Eine Aufteilung in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Die Inanspruchnahme der Arbeitgeberin vor den Arbeitnehmern ist nach der Rechtsprechung des BFH, der sich der Senat anschließt, regelmäßig zulässig, wenn nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im wesentlichen gleich liegenden Sachverhalten nachzuerheben sind (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 18.08.2005 VI R 32/03, BFHE 210, 420, BStBl II 2006, 30 und vom 24.01.1992 VI R 177/88, BFHE 167, 359, BStBl II 1992, 696 m.w.N.).
  • BFH, 14.06.1985 - VI R 150/82

    Abgrenzung selbständige und nichtselbständige Tätigkeit; gelegentlich

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Hierzu hat der BFH Kriterien beispielhaft aufgeführt, die für die Abgrenzung Bedeutung haben können (vgl. BFH-Urteil vom 14. Juni 1985 VI R 150-152/82, BFHE 144, 225 , BStBl II 1985, 661 und BFH-Beschluss vom 09.11.2004 VI B 150/03, BFH/NV 2005, 347 m.w.N.; vgl. auch H 67 "Arbeitnehmer", LStR 2002).
  • BFH, 23.10.1992 - VI R 59/91

    Lohnsteuerpflicht von Sportvereinen für Amateurspieler

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Diese Merkmale sind im konkreten Einzelfall jeweils zu gewichten und gegeneinander abzuwägen (vgl. BFH-Urteile vom 23. Oktober 1992 VI R 59/91, BFHE 170, 48, BStBl II 1993, 303 und vom 23. April 1997 VI R 12/96 , VI R 99/96 , BFH/NV 1997, 656 ).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 02.02.2006 - L 16 KR 253/04

    Krankenversicherung

    Auszug aus FG Köln, 06.12.2006 - 11 K 5825/04
    Zwar hat die Rechtsprechung, insbesondere die sozialgerichtliche Rechtsprechung, anerkannt, dass solche Vorgaben, wenn sie methodisch bedingt und der Natur der Sache nach nicht abänderbar sind, bei der Beurteilung außer Acht bleiben sollten (vgl. Urteil LSG NRW vom 02.02.2006 L 16 KR 253/04, nv, zu finden über jurisportal und BFHUrteil vom 02.12.1998 X R 83/96, BFHE 188, 101, BStBl II 1999, 534).
  • BFH, 23.04.1997 - VI R 12/96

    Nettolohnvereinbarung bei unterbliebenem Lohnsteuerabzug?

  • LSG Rheinland-Pfalz, 29.07.2009 - L 6 R 105/09

    Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber

    Diese Grundsätze gelten - entsprechend dem Zweck der Regelung, Steuerausfälle zu vermeiden - unabhängig davon, ob unstreitige Arbeitsverhältnisse vorgelegen haben oder ob der Arbeitgeber ggf. rechtsirrig davon ausgegangen ist, dass keine abhängige Beschäftigung vorlag (FG Düsseldorf, Urteil vom 24.02.1999 - 2 K 7576/95 H (L) - juris; a. A. FG Köln, Urteil 06.12.2006 - 11 K 5825/04 - juris, dass die Anwendbarkeit auf Fälle beschränkt sieht, in denen unstreitig ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder bei verständiger Würdigung angenommen werden musste).
  • BFH, 29.05.2008 - VI R 11/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer - Schätzung der Höhe der

    Mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1034 veröffentlichten Gründen setzte das Finanzgericht (FG) die Haftungssumme für Lohnsteuer 1999 bis 2002 auf 468 014, 44 EUR (zuzüglich Zuschlagsteuern) herab.
  • FG Köln, 14.03.2012 - 2 K 476/06

    Telefoninterviewer sind Arbeitnehmer

    Auch wenn eine unternehmerische Betätigung nicht notwendigerweise eine besondere berufliche Qualifikation voraussetzt, vielmehr auch einfachste Leistungen aufgrund von Werkverträgen erbracht werden können, stehen die Art der Arbeit und die Weisungsbefugnis des Auftraggebers insoweit in einem Wechselverhältnis zueinander, als bei einfachen Arbeiten schon organisatorische Dinge betreffende Weisungen den Beschäftigten in der Ausübung der Arbeit festlegen, und damit in den Organismus des Betriebes eingegliedert erscheinen lassen (BFH-Urteil vom 24. Juli 1992 VI R 126/88, BFHE 169, 154, BStBl II 1993, 155; FG Köln, Urteil vom 6. Dezember 2006, 11 K 5825/04, EFG 2007, 1034).
  • BFH, 13.05.2008 - VI S 7/08

    Voraussetzungen für erneuten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim BFH

    Mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1034 veröffentlichten Gründen setzte das Finanzgericht (FG) die Haftungssumme für Lohnsteuer 1999 bis 2002 auf 468 014, 44 EUR (zuzüglich Zuschlagsteuern) herab; im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab.
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 03.07.2015 - L 8 R 672/14

    Abhängige Beschäftigung von Telefoninterviewern im Bereich der Marktforschung

    Die Einordnung einer Beschäftigung als selbständig oder nichtselbständig in dem Streitfall vergleichbaren betrieblichen Konstellationen ist schon oft Gegenstand umfangreicher beitrags- und lohnsteuerrechtlicher Streitverfahren gewesen (vgl. BFH, Urteil v. 29.5.2008, a.a.O. [Vorinstanz: FG Köln, Urteil v. 6.12.2006, 11 K 5825/04]; LSG NRW, Urteil v. 2.2.2006, L 16 KR 253/04; vgl. auch Senat, Urteile v. 8.12.2010, L 8 R 191/10 und 192/10; v. 20.7.2011, L 8 R 2/09 und L 8 R 185/10; v. 14.3.2012, L 8 R 121/09; jeweils juris).
  • LAG Hamm, 03.04.2007 - 19 Sa 2003/06

    Arbeitnehmereigenschaft von Interviewern

    Deswegen haben sowohl das LSG NRW (Urteil vom 02.02.2006 - L 16 KR 253/04 - BeckRS 2006, 42, 667) als auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 06.12.2006 - 11 K 5825/04 -) angenommen, dass Interviewer als Unselbständige tätig werden.
  • BFH, 06.03.2008 - VI S 2/07

    Telefoninterviewer als Arbeitnehmer

    Mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 1034 veröffentlichten Gründen setzte das Finanzgericht (FG) die Haftungssumme für Lohnsteuer 1999 bis 2002 auf 468 014, 44 EUR (zuzüglich Zuschlagsteuern) herab; im Übrigen wies es die Klage als unbegründet ab.
  • FG Hessen, 29.11.2017 - 4 K 1709/15

    § 18 EStG, § 1 LStDV

    Hinsichtlich der Telefoninterviewer gelangten die Betriebsprüfer zu der Ansicht, dass der von der Klägerin im Prüfungszeitraum verwirklichte Sachverhalt weitgehend mit dem Sachverhalt identisch sei, der den Urteilen des Finanzgerichts Köln vom 06.12.2006 11 K 5825/04 und des BFH vom 29.05.2008 VI R 11/07 und der dort bejahten Arbeitnehmereigenschaft zugrunde gelegen habe.
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