Weitere Entscheidung unten: VG Minden, 30.07.2008

Rechtsprechung
   FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08   

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https://dejure.org/2013,26394
FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2013,26394)
FG Hessen, Entscheidung vom 29.07.2013 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2013,26394)
FG Hessen, Entscheidung vom 29. Juli 2013 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2013,26394)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 1 EStG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beurteilung der Zugehörigkeit von Anteilen an einer Aktiengesellschaft zum natürlichen Betriebsvermögen eines Kursmaklers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 4 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 1
    Vinkulierte Aktien eines amtlichen Kursmaklers am Börsenträger als notwendiges Betriebsvermögen

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Vinkulierte Aktien eines amtlichen Kursmaklers am Börsenträger als notwendiges Betriebsvermögen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.12.2003 - IV R 19/02

    Aktien an einer Zuckerfabrik als Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Dabei wird vorausgesetzt, dass das Wirtschaftsgut für den Betrieb notwendig, wesentlich oder gar unentbehrlich ist (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2004, 280, m.w.N.).

    Dies ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.; Urteil des BFH vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361), wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss (Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).

    Zwar kann der betriebliche Bezug von Aktien noch dadurch unterstrichen werden, dass es sich um vinkulierte Namensaktien handelt, deren Ausgabe verhindern soll, dass die Aktiengesellschaft zur Publikumsgesellschaft wird und Anteilseigner findet, deren Interesse nicht vorrangig zum Zwecke der Gesellschaft dient (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).

  • BFH, 05.04.2006 - X B 181/05

    Entnahme

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss vom 5. April 2006 X B 181/05, BFH/NV 2006, 1288; m.w.N.) - der sich der erkennende Senat anschließt - erfordert eine wirksame Entnahme eines Wirtschaftsguts aus dem Betriebsvermögen eine - ausdrückliche oder schlüssige - Entnahmehandlung, die von einem Entnahmewillen getragen ist; eine ausdrückliche, auf die Zuordnung des Wirtschaftsguts zum Privatvermögen gerichtete Entnahmehandlung muss auf einer Willensentscheidung beruhen, die wirksam wird, wenn sie äußerlich erkennbar und damit in objektiv nachprüfbarer Weise dokumentiert ist, wobei bei buchführenden Betrieben die Behandlung in der Buchführung ein widerlegbares Indiz für die subjektive Willensentscheidung ist.
  • BFH, 29.09.2016 - III R 42/13

    Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler - Voraussetzungen für die

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    BFH-Az.: III R 42/13.
  • BFH, 04.02.1998 - XI R 45/97

    Genossenschaftsanteile als Betriebsvermögen

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    So hat der BFH im sogenannten "Apothekerurteil" (Urteil vom 4. Februar 1998 XI R 45/97, BStBl II 1998, 301) geurteilt, dass Gesellschaftsanteile dann nicht mehr als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen seien, wenn der Einfluss auf die Geschäfte der Gesellschaft bereits auf anderem Wege - in dem damals streitgegenständlichen Fall durch allein stimmrechtsbegründende Pflichtanteile - gesichert sei.
  • BFH, 08.12.1993 - XI R 18/93

    Anteil an Wohnungsbau-GmbH als notwendiges Betriebsvermögen eines Malermeisters

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Soweit der BFH in seinem Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BStBl II 1994, 296, klargestellt hat, dass eine lediglich geringe Beteiligung es nicht ausschließt, dass sie die betriebliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen fördert, ergibt sich hieraus jedoch nicht im Umkehrschluss, dass jede noch so geringe Beteiligung grundsätzlich als notwendiges Betriebsvermögen anzusehen ist.
  • BFH, 03.10.1989 - VIII R 328/84

    Unterlassene Prüfung einer eventuellen Minderung der Steuerzahllast eines

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Dies ist dann der Fall, wenn sie dazu bestimmt ist, die gewerbliche Betätigung des Steuerpflichtigen entscheidend zu fördern oder wenn sie dazu dienen soll, den Absatz von Produkten des Steuerpflichtigen zu gewährleisten (vgl. Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.; Urteil des BFH vom 3. Oktober 1989 VIII R 328/84, BFH/NV 1990, 361), wobei dem Wirtschaftsgut eine konkrete wirtschaftliche Funktion zukommen muss (Urteil des BFH vom 11. Dezember 2003 IV R 19/02, a.a.O.).
  • BFH, 20.03.1980 - IV R 22/77

    Beteiligung eines Landwirtes an einer Genossenschaft, die landwirtschaftliche

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Eine Beteiligung stellt jedoch dann kein notwendiges Betriebsvermögen dar, wenn die Nichtmitglieder gleich behandelt werden und aus der Mitgliedschaft keine Vorteile für den Betrieb entstehen (vgl. Urteil des BFH vom 20. März 1980 IV R 22/77, BStBl II 1980, 439).
  • FG Hessen, 01.11.2011 - 11 K 644/08

    Kein notwendiges Betriebsvermögens hinsichtlich vinkulierter Namensaktien eines

    Auszug aus FG Hessen, 29.07.2013 - 11 K 696/08
    Zum Urteil des Senats vom 1. November 2011, 11 K 644/08, mit welchem der Senat der Klage eines Kursmakler stattgab und die Eigenschaft der vom dortigen Kläger gehaltenen Aktien als notwendiges Betriebsvermögen verneint hatte, nimmt der Beklagte wie folgt Stellung:.
  • BFH, 29.09.2016 - III R 42/13

    Aktien eines Börsenbetreibers bei einem Börsenmakler - Voraussetzungen für die

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 29. Juli 2013  11 K 696/08 aufgehoben.

    Nach erfolglos durchgeführtem Einspruchsverfahren entsprach das FG mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1822 veröffentlichten Urteil der Klage.

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Rechtsprechung
   VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 696/08   

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https://dejure.org/2008,9924
VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2008,9924)
VG Minden, Entscheidung vom 30.07.2008 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2008,9924)
VG Minden, Entscheidung vom 30. Juli 2008 - 11 K 696/08 (https://dejure.org/2008,9924)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung eines Regenwasseranschlusses an einem Grundstück; Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen und die Erhebung des Kostenersatzes für Kanalanschlussleitungen; Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs wegen der Wiederherstellung ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (21)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.05.1999 - 15 A 2880/96

    Kanalanschlußbeiträge

    Auszug aus VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 696/08
    vgl. OVG NRW, Urteile vom 12.12.2006 - 15 A 2173/04 - und vom 18. Mai 1999 - 15 A 2880/96 -, NWVBl. 2000, 300 sowie Beschlüsse vom 5. März 2001 - 15 A 1564/97 -, NWVBl. 2002, 311 und vom 27. Januar 1999 - 15 A 1929/96 -.

    OVG NRW, Urteil vom 18.5,1999 - 15 A 2880/96 -, OVGE MüLü 48, 1 = ZMR 1999, 730 = NWVBl. 2000, 300 und Beschluss vom 5.3.2001, VG Arnsberg, Urteil vom 15.1.2002 - 11 K 3570/00 -, VG Gera, Beschluss vom 15.2.2001 - 2 E 1903/00 -, darauf hingewiesen haben, dass eine Widmung grundsätzlich auch konkludent - etwa durch die Erhebung von Regenwassergebühren erfolgen könne - triff dies zwar zu.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.06.1997 - 22 A 1406/96

    Druckentwässerungssystem; Kanalisation; Anschlussnehmer; Errichtung von

    Auszug aus VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 696/08
    vgl. OVG NRW, Urteil vom 18.6.1997 - 22 A 1406/96 -, Städte- und Gemeinderat 1997, 284 = NWVBl. 1998, 154 ZfW 1998, 384 = Gemeindehaushalt 1999, 214.

    Vgl. OVG NW, Urteil vom 18. Juni 1997 - 22 A 1406/96 -, NWVBl. 1998 S. 154 und Beschlüsse vom 24. Januar 2006 - 15 A 5080/05 - und vom 5. Juni 2003 - 15 A 1738/03 -, NWVBl. 2003 S. 435.

  • VG Minden, 20.08.2001 - 9 K 2156/00

    Rechtmäßigkeit des Grundbesitzabgabenbescheides hinsichtlich der Erhebung einer

    Auszug aus VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 696/08
    Soweit die Prozessbevollmächtigten in der Klagebegründung vom 2.6.2008 sich auf Urteile des Gerichts betreffend andere Siedlungsbereiche im Ortsteil V. berufen, vgl. Urteile vom 29.4.2001 - 9 K 2157/00 und 9 K 2156/00 -, lag diesen Urteilen eine andere Sachlage zugrunde, die auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar ist.

    vgl. Urteile vom 29.4.2001 - 9 K 2157/00 und 9 K 2156/00 - jeweils Seite 7 UA.

  • VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 890/08

    Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung eines Regenwasseranschlusses an ein

    Über die geplante Erneuerung des Regenwasserhauptsammlers sind die Anlieger der "H1.-----straße " - damit auch der Kläger - vor der Durchführung der Maßnahmen in einem Schreiben der Stadt N. vom 21.9.2004 (Bl. 41 d.A. in 11 K 696/08) informiert worden.

    vgl. hierzu die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 696/08.

  • VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 889/08

    Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung eines Regenwasseranschlusses an ein

    Über die geplante Erneuerung des Regenwasserhauptsammlers sind die Anlieger der "H1.-----straße " - damit auch die Klägerin - vor der Durchführung der Maßnahmen in einem Schreiben der Stadt N. vom 21.9.2004 (Bl. 41 d.A. in 11 K 696/08) informiert worden.

    vgl. hierzu die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 696/08.

  • VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 891/08

    Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung eines Regenwasseranschlusses an ein

    Über die geplante Erneuerung des Regenwasserhauptsammlers sind die Anlieger der "H.-----straße " - damit auch der Kläger - vor der Durchführung der Maßnahmen in einem Schreiben der Stadt N. vom 21.9.2004 (Bl. 41 d.A. in 11 K 696/08) informiert worden.

    vgl. hierzu die Entscheidungsgründe des Urteils vom heutigen Tage im Verfahren 11 K 696/08.

  • VG Cottbus, 11.01.2022 - 6 K 404/19
    Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-)Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 - 8 K 2294/12 -, juris; Kluge, a.a.O., § 10 Rn. m.w.N.; Rn. 66 ff.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16 -, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 und 1 L 83/04 -, juris; Urt. vom 24.6.2003 - 1 L 523/02 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 - 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung;VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris).

    Bei der Entscheidung, ob und wann eine Reparatur - im Sinne einer Unterhaltungsmaßnahme - ausreicht, der Anschluss verändert oder aufgehoben werden soll oder eine Erneuerung geboten ist, steht dem Einrichtungsträger insoweit ein Einschätzungsermessen zu, das sich daran orientieren kann, wann nach den Regeln der Ver- bzw. Entsorgungstechnik verschleißbedingte Schäden an den Grundstücksleitungen und Störungen im Versorgungs- bzw. Entwässerungssystem zu erwarten sind und das gerichtlich nur darauf überprüft werden kann, ob die Beurteilung der Erneuerungsbedürftigkeit auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruht und nicht sachfremd und willkürlich ist (wie hier VG Potsdam, Urt. vom 14.5.2019 - 8 K 819/16 -, juris, Rn. 32; vgl. zum dortigen Landesrecht OVG NRW, Urt. vom 3.5.1974 - 2 A 10/73 -, KStZ 1974 S. 234; Urt. vom 8.2.1990 - 22 A 2053/88 -, juris; HessVGH, Beschl. vom 24.10.1996 - 5 ZU 3507/96 -, HSGZ 1997 S. 246; NdsOVG, Beschl. vom 13.10.2000 - 9 L 1629/00 -, NVwZ-RR 2001 S. 26; VGH BW, Urt. vom 26.11.1981 - 2 S 2227/80 - VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris; VG Magdeburg, Urt. vom 20.10.2010 - 9 A 347/09 -, juris; OVG LSA, Urt. vom 21.10.2004, a. a. O. und Urt. vom 8.8.2002 - 1 L 428/01 - spricht von Beurteilungsspielraum).

  • VG Cottbus, 27.04.2012 - 6 L 178/11

    Wasseranschlussbeitrag

    1979 S. 133; VG Gera, Beschluss vom 15. Februar 2001 - 2 E 1903/00 GE -, LKV 2002 S. 39; VG Minden, Urteil vom 30. Juli 2008 - 11 K 696/08 -, zitiert nach Juris: die Widmung einer Verrohrung zum Bestandteil der öffentlichen Abwasseranlage könne darin gesehen werden, dass für diese - im öffentlichen Straßenraum liegende und direkt in ein Gewässer mündende - Anlage eine wasserrechtliche Erlaubnis erteilt und die Unterhaltung vom Einrichtungsträger übernommen worden sei; VG Meiningen, Urteil vom 1. März 2007 - 8 K 751/00.Me -, zitiert nach Juris, Rn. 24).
  • VG Aachen, 05.12.2022 - 7 K 1381/22
    vgl. VG Potsdam, Urteil vom 14. Mai 2019 - 8 K 819/16 -, BeckRS 2019, 1648; VG Arnsberg, Urteil vom 02. Juli 2015 - 5 K 50/14 -, BeckRS 2016, 42685; VG Minden, Urteil vom 30. Juli 2008 - 11 K 696/08 - BeckRS 2008, 37912.
  • VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 888/08

    Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung eines Regenwasseranschlusses an ein

    Über die geplante Erneuerung des Regenwasserhauptsammlers sind die Anlieger der "H1.-----straße " - damit auch der Kläger - vor der Durchführung der Maßnahmen in einem Schreiben der Stadt N. vom 21.9.2004 (Bl. 41 d.A. in 11 K 696/08) informiert worden.
  • VG Minden, 30.07.2008 - 11 K 887/08

    Heranziehung zu Kosten für die Erneuerung eines Regenwasseranschlusses an ein

    Über die geplante Erneuerung des Regenwasserhauptsammlers sind die Anlieger der "H.-----straße " - damit auch der Kläger - vor der Durchführung der Maßnahmen in einem Schreiben der Stadt N. vom 21.9.2004 (Bl. 41 d.A. in 11 K 696/08) informiert worden.
  • VG Cottbus, 08.02.2023 - 6 K 128/19
    Die Erneuerung stellt damit regelmäßig eine Ersetzung der nicht mehr oder nicht mehr ohne Bedenken funktionstüchtigen (Anschluss-) Leitung oder eines wesentlichen Teils von ihr und der sonstigen wesentlichen Bestandteile des Anschlusses nach ihrer/seiner verschleißbedingten Abnutzung durch bestimmungsgemäße Nutzung durch einen neuen Anschluss gleicher Ausdehnung und - unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts - Ausbauqualität mit im Wesentlichen unverändertem Verlauf dar, um die bestimmungsgemäße Nutzung der Anschlussleitung bzw. des Anschlusses wiederherzustellen (vgl. VG Potsdam, Urt. vom 13.11.2015 - 8 K 2294/12 -, juris; Kluge in: Becker u.a., KAG Bbg, Komm., § 10 Rn. 66 ff. m.w.N.; zum dortigen Landesrecht OVG RP, Urt. vom 29.6.2017 - 6 A 11639/16 -, KStZ 2017 S. 213; OVG LSA, Beschl. vom 2.9.2009 - 4 L 279/08 -, KStZ 2009 S. 197, 198; Urt. vom 21.10.2004 - 1 L 85/04 und 1 L 83/04 -, juris; Urt. vom 24.6.2003 - 1 L 523/02 -, juris; OVG NRW, Beschl. vom 27.2.2018 - 15 A 329/17 -, juris: Axialverschiebung bei einer Abwasserleitung; VG Minden, Urt. vom 30.7.2008 - 11 K 696/08 -, juris).
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