Weitere Entscheidung unten: LG Potsdam, 24.07.2019

Rechtsprechung
   LG Stuttgart, 10.12.2015 - 11 O 238/15   

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https://dejure.org/2015,37213
LG Stuttgart, 10.12.2015 - 11 O 238/15 (https://dejure.org/2015,37213)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.12.2015 - 11 O 238/15 (https://dejure.org/2015,37213)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10. Dezember 2015 - 11 O 238/15 (https://dejure.org/2015,37213)
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Volltextveröffentlichungen (4)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Adblocker rechtlich zulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Adblocker: Niederlage von Springer

  • heise.de (Pressebericht zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung, 20.11.2015)

    Axel Springer geht gegen weitere Adblocker vor

  • lto.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Weiterer Rechtsstreit um die Zulässigkeit von Adblockern - Erfolg für "Blockr" zeichnet sich ab

Sonstiges (2)

  • lhr-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Springer-Verlag gegen blockr

  • lhr-law.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten - vor Ergehen der Entscheidung)

    Contentblocker "blockr” rechtmäßig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • K&R 2016, 362
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 24.06.2004 - I ZR 26/02

    Zur Zulässigkeit von Werbeblockern - Fernsehfee

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2015 - 11 O 238/15
    Darin liege ein wesentlicher Unterschied zum Sachverhalt in der Entscheidung des BGH, GRUR 2004, 877 ff. - Werbeblocker, wo der BGH darauf abgestellt habe, dass ein unmittelbarer Eingriff deshalb nicht vorliege, weil in das Fernsehprogramm selbst nicht eingegriffen werde, sondern lediglich während der Werbepausen des Programms automatisch umgeschaltet werde.

    Grundsätzlich gilt nach ganz herrschender Auffassung, dass im Interesse eines wirksamen wettbewerbsrechtlichen Schutzes an das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses keine hohen Anforderungen zu stellen sind (statt vieler: BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl. 2015, § 2 Rn. 97 m.w.N.).

    Eine Branchengleichheit oder eine Gleichartigkeit der angebotenen gewerblichen Leistung ist nicht erforderlich (BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker).

    Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Wettbewerbers zu verstehen (BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale; BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33, Aufl. 2015, § 4 Rn. 10.6 m.w.N.).

    Insoweit ist eine Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls geboten, bei der die gegenüberstehenden Interessen der Mitbewerber, der Verbraucher, der sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit gegeneinander abzuwägen sind (BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker).

    Im Gegenteil: Der Bundesgerichtshof hat zunächst einleitend (BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker - unter aa)) betont, dass die Unlauterkeit aufgrund einer umfassenden Gesamtabwägung festgestellt werden müsse.

    Dies ist anders zu beurteilen als das eigene gezielte Eingreifen in fremde Werbemaßnahmen (so auch BGH, MMR 2004, 662, 664 - Werbeblocker; LG München v. 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14, JURIS-Rz. 170), auch wenn der Verfügungsklägerin zuzugeben ist, dass der Umstand, dass der Nutzer die Entscheidung über die Blockade von Werbemaßnahmen trifft und die Verfügungsbeklagten ihm lediglich ein geeignetes Instrument hierfür liefert, für sich genommen kein ausschlaggebendes, die Unlauterkeit ausschließendes Kritierium ist.

    Der von der Klägerseite betonte Aspekt, dass - anders als in der Entscheidung MMR 2004, 662 ff. - Werbeblocker - "unmittelbar in das von der Verfügungsklägerin auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellte Produkt, das aus redaktionellen Inhalten und Werbung bestehe, eingegriffen wird, erscheint der Kammer nicht von ausschlaggebender Bedeutung.

  • LG Hamburg, 21.04.2015 - 416 HKO 159/14

    Zulässigkeit von Adblockern mit Whitelist-Funktion

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2015 - 11 O 238/15
    Allerdings liegt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr vor, Dies ist hier - anders als etwa im Fall des LG Hamburg v. 21.04.2015, 416 HKO 159/14, zit. nach JURIS - unproblematisch, da die Software entgeltlich veräußert wird.

    Es ist aber unstreitig so, dass die Verfügungsklägerin die Möglichkeit hat, Gegenmaßnahmen zu ergreifen (so auch ausführlich LG München v. 27.05.2015, Az. 37 0 11843/14, JURIS Rz. 183 ff.; LG Hamburg v. 21.04.2015, Az. 416 HKO 159/14, JURIS Rz. 45, 49 ff.) und z.B. Nutzer, die Werbeblocker wie den streitgegenständlichen einsetzen, zu bitten, vom Einsatz des Werbeblockers freiwillig abzusehen, das inhaltliche Angebot für solche Nutzer nur eingeschränkt zur Verfügung zu stellen oder sie gänzlich von der Nutzung der Seite auszuschließen.

  • BGH, 17.05.2001 - I ZR 216/99

    Mitwohnzentrale.de

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2015 - 11 O 238/15
    Unter Behinderung ist die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten eines Wettbewerbers zu verstehen (BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale; BGH, MMR 2004, 662, 663 - Werbeblocker; Köhler, in: Köhler/Bornkamm, UWG, 33, Aufl. 2015, § 4 Rn. 10.6 m.w.N.).

    Wesentliche Kriterien dafür, ob eine Behinderung als gezielt und damit unlauter anzusehen ist, sind zum einen die Frage, ob die Maßnahme bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (BGH, WRP 2005, 881, 884 - The Colour of Elegance), zum anderen, ob die Behinderung derart gravierend ist, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistungen am Markt durch eigenen Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale).

  • LG München I, 27.05.2015 - 37 O 11843/14

    RTL gegen Internet-Werbeblocker erfolglos - Adblock Plus

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2015 - 11 O 238/15
    Dies ist anders zu beurteilen als das eigene gezielte Eingreifen in fremde Werbemaßnahmen (so auch BGH, MMR 2004, 662, 664 - Werbeblocker; LG München v. 27.05.2015, Az. 37 O 11843/14, JURIS-Rz. 170), auch wenn der Verfügungsklägerin zuzugeben ist, dass der Umstand, dass der Nutzer die Entscheidung über die Blockade von Werbemaßnahmen trifft und die Verfügungsbeklagten ihm lediglich ein geeignetes Instrument hierfür liefert, für sich genommen kein ausschlaggebendes, die Unlauterkeit ausschließendes Kritierium ist.
  • BGH, 20.01.2005 - I ZR 29/02

    The Colour of Elégance

    Auszug aus LG Stuttgart, 10.12.2015 - 11 O 238/15
    Wesentliche Kriterien dafür, ob eine Behinderung als gezielt und damit unlauter anzusehen ist, sind zum einen die Frage, ob die Maßnahme bei objektiver Würdigung aller Umstände in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist (BGH, WRP 2005, 881, 884 - The Colour of Elegance), zum anderen, ob die Behinderung derart gravierend ist, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistungen am Markt durch eigenen Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können (BGH, GRUR 2001, 1061, 1062 - Mitwohnzentrale).
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Rechtsprechung
   LG Potsdam, 24.07.2019 - 11 O 238/15   

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https://dejure.org/2019,54517
LG Potsdam, 24.07.2019 - 11 O 238/15 (https://dejure.org/2019,54517)
LG Potsdam, Entscheidung vom 24.07.2019 - 11 O 238/15 (https://dejure.org/2019,54517)
LG Potsdam, Entscheidung vom 24. Juli 2019 - 11 O 238/15 (https://dejure.org/2019,54517)
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