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   BSG, 30.06.1983 - 11 RAz 1/82   

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https://dejure.org/1983,14541
BSG, 30.06.1983 - 11 RAz 1/82 (https://dejure.org/1983,14541)
BSG, Entscheidung vom 30.06.1983 - 11 RAz 1/82 (https://dejure.org/1983,14541)
BSG, Entscheidung vom 30. Juni 1983 - 11 RAz 1/82 (https://dejure.org/1983,14541)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Krankenschutzsystem - Anspruch auf Beitragszuschuß - Gleichwertigkeit der Krankenschutzsysteme - Krankenversicherung

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 27.04.1977 - 3 RK 43/75

    Anspruch auf Beitragszuschuß - Ausschluß - Staatliches Gesundheitssystem -

    Auszug aus BSG, 30.06.1983 - 11 RAz 1/82
    Nach der Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) im Urteil vom 26. November 1981 schließt eine Eingliederung in ein ausländisches Krankenschutzsystem den Anspruch auf den Beitragszuschuß aus, sofern die Ansprüche für den Krankheitsfall einander vergleichbar sind (Hinweis auf SozR 2200 § 381 Nr. 15); denn der Zuschuß bezwecke allein, eine nicht schon von Staats wegen bestehende Vorsorge privat aufrechtzuerhalten oder zu ermöglichen.

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits klargestellt (SozR 6050 Art. 27 Nr. 1), daß sich Art. 27 EWG-VO Nr. 1408/71 - und das muß ebenso für Art. 28 und Art. 28a gelten - nicht mit der Gewährung von Beitragszuschüssen befaßt und somit deren Gewährung nicht beeinträchtigen kann (vgl. dazu ferner SozR 2200 § 381 Nr. 15).

  • BSG, 23.08.1967 - 3 RK 55/66

    Beitragszuschuss der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für eine in den

    Auszug aus BSG, 30.06.1983 - 11 RAz 1/82
    Denn nach der ständigen Rechtsprechung des BSG (BSGE 27, 129; 49, 141) kann auch ein Rentner im Ausland trotz der Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen des § 83e AVG einen Beitragszuschuß nur erhalten, wenn er mangels einer ihn im Ausland erfassenden gesetzlichen Pflichtversicherung oder staatlichen Gesundheitsfürsorge gehalten ist, für seinen Schutz im Krankheitsfalle selbst zu sorgen.
  • EuGH, 26.05.1976 - 103/75

    Aulich / Bundesversicherungsanstalt für Angestellte

    Auszug aus BSG, 30.06.1983 - 11 RAz 1/82
    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits klargestellt (SozR 6050 Art. 27 Nr. 1), daß sich Art. 27 EWG-VO Nr. 1408/71 - und das muß ebenso für Art. 28 und Art. 28a gelten - nicht mit der Gewährung von Beitragszuschüssen befaßt und somit deren Gewährung nicht beeinträchtigen kann (vgl. dazu ferner SozR 2200 § 381 Nr. 15).
  • BSG, 02.08.1979 - 11 RJz 5/78

    Anspruch auf Beitragszuschuß - Ausschluß - Ausländisches Krankenschutzsystem -

    Auszug aus BSG, 30.06.1983 - 11 RAz 1/82
    Der erkennende Senat hat hiervon abgehend in seinen Urteilen vom 2. August 1979 (BSGE 48, 286 = SozR 2200 § 381 Nr. 33) und vom 15. November 1979 (BSGE 49, 141 = SozR 2200 § 381 Nr. 34) den Grundsatz entwickelt und seither an ihm festgehalten (SozR 2200 § 1304e Nr. 5), daß die Zugehörigkeit zu einem ausländischen gesetzlichen Krankenschutzsystem den Anspruch auf den Beitragszuschuß nur dann ausschließt, wenn das ausländische System im Leistungsumfang der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung wirklich im wesentlichen gleicht oder mit anderen Worten, wenn die Leistungsbedingungen des ausländischen Systems von denen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zum Nachteil des Berechtigten allenfalls unwesentlich oder geringfügig abweichen.
  • LSG Baden-Württemberg, 14.04.2011 - L 10 R 5221/07

    Krankenversicherung der Rentner - Wohnsitz in Deutschland - nicht erwerbstätiger

    Ob vor diesem europarechtlichen Hintergrund eine Vergleichbarkeit des Versicherungsschutzes im Verhältnis zur deutschen gesetzlichen Krankenversicherung zu fordern ist (so das BSG für ausländische Krankenversicherungen, vgl. BSG, Urteil vom 30.06.1983, 11 RAz 1/82 in SozR 2200 § 1304e Nr. 15; anders für inländische private Krankenversicherungen und die Zeit ab 01.07.1977: nennenswerte Bedeutung des Krankenversicherungsschutzes genügt, vgl. BSG, Urteil vom 02.08.1989, 1 RA 33/88 in SozR 2200 § 1304e Nr. 21; so wohl auch für eine ausländische Krankenversicherung BSG, Urteil vom 20.03.1980, 11 RJz 7/79 in SozR 2200 § 1304e Nr. 5), kann offen bleiben.
  • LSG Berlin-Brandenburg, 13.02.2013 - L 16 R 1253/11

    Zuschuss zur Krankenversicherung in der Schweiz - obligatorische

    Denn, nachdem die Vorschrift in ihrer Vorläuferfassung noch allein darauf abstellte, ob die Rentenbezieher "gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert" seien, sei Anlass für die Gesetzesänderung zum 1. Mai 2007 die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Urteile vom 30. Juni 1983 - 11 RAz 1/82 - SozR 2200 § 1304e Nr. 15, vom 2. August 1989 - 1 RA 33/88 - SozR 220 § 1304e Nr. 21 und vom 20. März 1980 - 11 RJz 7/70 - SozR 220 § 1304e Nr. 5) gewesen, wonach eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung nur dann eine den Beitragszuschuss zur privaten Zusatzversicherung ausschließende Pflichtkrankenversicherung darstelle, wenn deren Leistungen im Wesentlichen denen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung glichen (BT-Drs. 16/3794, S. 37 f.).
  • LSG Baden-Württemberg, 04.12.2012 - L 11 R 3594/11
    Anlass für die Gesetzesänderung zum 01.05.2007 war die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 30.06.1983, 11 RAz 1/82 in SozR 2200 § 1304e Nr. 15; BSG 02.08.1989, 1 RA 33/88 in SozR 2200 § 1304e Nr. 21; BSG 20.03.1980, 11 RJz 7/79 in SozR 2200 § 1304e Nr. 5), wonach eine ausländische gesetzliche Krankenversicherung nur dann eine den Beitragszuschuss zur privaten Zusatzversicherung ausschließende Pflichtkrankenversicherung darstellt, wenn deren Leistungen im Wesentlichen denen der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung gleichen (BT-Drucks 16/3794, S 37 f).
  • FG Baden-Württemberg, 08.12.2011 - 3 K 3835/11

    Keine Steuerbefreiung für Arbeitslohn, der von einem Grenzgänger zur Schweiz zur

    Der Kläger war damit auch nach dem Inkrafttreten des FZA nicht "automatisch" in einer Krankenversicherung versichert (wie z.B. grundsätzlich Arbeitnehmer in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung; Hinweis auf das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 9. Juni 2010 L 4 R 583/06, juris), wobei der von der ÖKK/B dem Kläger und dessen Söhnen gewährte Versicherungsschutz im wesentlichen dem Versicherungsschutz in der deutschen gesetzlichen Krankenpflegeversicherung entspricht, weil er ambulante Behandlung, stationäre Krankenhausbehandlung, Arznei- und Heilmittelkosten sowie zahnärztliche Behandlung und Zahnersatz (ggf.) gegen Selbstbeteiligung umfasst (Urteile des BSG vom 30. Juni 1983 11 RAz 1/82, SozR 2000 § 1304e Nr. 15, juris; des Landessozialgerichts Baden-Württemberg L 10 R 5221/07, juris; Maurer/Scartazzini/Hürzeler, a.a.O. § 15 zu D.III. und E.).
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