Rechtsprechung
LG Duisburg, 18.11.2009 - 11 S 98/09 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- verkehrslexikon.de
Pflichtenumfang und zur Beweislast des Betreibers einer Autowaschanlage - dem Betreiber obliegt der Entlastungsbeweis
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Schadensersatz für die durch eine Waschanlage an einem Fahrzeug verursachten Schäden; Durchführung einer Probewäsche und Auslesen des Fehlerspeichers als Schutzpflichten eines Reinigungsvertrages
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- heise.de (Pressebericht, 20.08.2010)
Betreiber automatischer Auto-Waschanlage haftet für Schäden
- onlineurteile.de (Kurzmitteilung)
Zerkratzter Mercedes-Stern - Der Betreiber einer Waschanlage haftet für Schäden, wenn er die Anlage nicht ausreichend warten und kontrollieren ließ
- schadenfixblog.de (Kurzinformation)
Schaden in der Autowaschanlage - wer haftet?
- anwalt.de (Kurzinformation)
Waschanlage: Betreiber haftet bei Fehlfunktion
Verfahrensgang
- AG Duisburg, 08.06.2009 - 52 C 136/09
- AG Duisburg, 08.07.2009 - 52 C 136/09
- LG Duisburg, 18.11.2009 - 11 S 98/09
Papierfundstellen
- NJW-RR 2010, 835
- NZV 2010, 578
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Düsseldorf, 16.12.2003 - 21 U 97/03
Verkehrssicherungspflicht bei Betrieb einer Autowaschanlage
Auszug aus LG Duisburg, 18.11.2009 - 11 S 98/09
Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (zu vgl. OLG Düsseldorf , NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe , NJW-RR 1986, 153). - OLG Karlsruhe, 04.10.1985 - 15 U 201/84
Auszug aus LG Duisburg, 18.11.2009 - 11 S 98/09
Der Betreiber einer automatischen Waschanlage muss die maschinell, automatisch und deswegen nicht jederzeit kontrollierbare Anlage so organisieren, betreiben, warten, kontrollieren und beaufsichtigen, wie dies nach dem Stand der Technik möglich und zumutbar ist, um Beschädigungen der Fahrzeuge zu vermeiden (zu vgl. OLG Düsseldorf , NJW-RR 2004, 962; OLG Karlsruhe , NJW-RR 1986, 153).
- OLG Koblenz, 04.10.2010 - 2 U 950/09
Verkehrssicherungspflichten des Betreibers eines Tiefkühllagers hinsichtlich …
Die Entscheidungen des OLG Düsseldorf (Urteil vom 16.12.2003 (21 U 97/03 - NJW-RR 2004, 962) und LG Duisburg (Urteil vom 18.11.2009 - 11 S 98/09) betreffen wiederum den Umfang einer Verkehrssicherungspflicht des Anlagenbetreibers bei einer Autowaschanlage.