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   OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21   

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https://dejure.org/2022,43247
OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21 (https://dejure.org/2022,43247)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26.10.2022 - 11 U 127/21 (https://dejure.org/2022,43247)
OLG Hamm, Entscheidung vom 26. Oktober 2022 - 11 U 127/21 (https://dejure.org/2022,43247)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.05.2017 - III ZR 92/16

    Beweislastumkehr bei grober Verletzung besonderer, die Bewahrung von Leben und

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21
    Auch in derartigen Fällen kann dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht zugemutet werden und muss der seine Pflichten grob Vernachlässigende die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als dazu geeignet anzusehen sind, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 11.05.2017, III ZR 92/16 - Rz. 24 juris für den Betreiber eines Hausnotrufs; BGH, Urteil vom 23.11.2017, III ZR 60/16 - Rz. 24 und 26 f. juris für die Badeaufsicht).

    Denn auch in dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (III ZR 92/16) zugrunde liegenden Fall betraf der dort in Rede stehende Pflichtenverstoß nicht die eigentliche medizinische Behandlung des Notfallpatienten, sondern die Frage, ob der Mitarbeiter des privaten Hausnotrufanbieters im Hinblick auf die sich ihm darbietende Gefahrensituation statt eines eigenen Mitarbeiters sogleich den Rettungsdienst hätte zum Anrufer schicken müssen, also ebenfalls die Frage der (rechtzeitigen) Zuführung des Notfallpatienten zu der ärztlichen Behandlung.

    Von daher ist die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.08.2007 (Az.: 5 U 267/06) aus Sicht des Senats durch die beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (III ZR 92/16) und 23.11.2017 (III ZR 60/16) überholt.

    Die Frage, ob die vom Bundesgerichtshof für den Bereich grober ärztlicher Behandlungsfehler zu Gunsten des Patienten entwickelten Grundsätze zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bis hin zur Kausalitätsvermutung auch bei grober Verletzung der für den Rettungsdienst geltenden Organisations- und Berufspflichten gelten, ist aus Sicht des Senats mit den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (Az.: III ZR 92/16) und 23.11.2017 (Az.: III ZR 60/16) höchstrichterlich geklärt.

  • BGH, 23.11.2017 - III ZR 60/16

    BGH konkretisiert die Pflichten der Schwimmbadaufsicht und klärt Beweislastfragen

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21
    Auch in derartigen Fällen kann dem Geschädigten die regelmäßige Beweislastverteilung nicht zugemutet werden und muss der seine Pflichten grob Vernachlässigende die Nichtursächlichkeit festgestellter Fehler beweisen, die allgemein als dazu geeignet anzusehen sind, einen Schaden der eingetretenen Art herbeizuführen (BGH, Urteil vom 11.05.2017, III ZR 92/16 - Rz. 24 juris für den Betreiber eines Hausnotrufs; BGH, Urteil vom 23.11.2017, III ZR 60/16 - Rz. 24 und 26 f. juris für die Badeaufsicht).

    Von daher ist die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.08.2007 (Az.: 5 U 267/06) aus Sicht des Senats durch die beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (III ZR 92/16) und 23.11.2017 (III ZR 60/16) überholt.

    Die Frage, ob die vom Bundesgerichtshof für den Bereich grober ärztlicher Behandlungsfehler zu Gunsten des Patienten entwickelten Grundsätze zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bis hin zur Kausalitätsvermutung auch bei grober Verletzung der für den Rettungsdienst geltenden Organisations- und Berufspflichten gelten, ist aus Sicht des Senats mit den beiden Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (Az.: III ZR 92/16) und 23.11.2017 (Az.: III ZR 60/16) höchstrichterlich geklärt.

  • BGH, 16.05.2000 - VI ZR 321/98

    Haftung von Belegärzten

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, können die für den Bereich ärztlicher Behandlungsfehler zu Gunsten des Patienten entwickelten Grundsätze zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bis hin zur Kausalitätsvermutung auch für ein grobes Verschulden von nichtärztlichem Personal Anwendung finden (BGH, Urteil vom 16.05.2000, VI ZR 321/98 - Rz. 12 juris für die Hebamme; BGH, Urteil vom 10.11.1970, VI ZR 83/69 - Rz. 32 juris für das Krankenpflegepersonal).
  • BGH, 04.10.1994 - VI ZR 205/93

    Haftung des Arztes wegen Nichterhebung von Befunden; Begriff des groben

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21
    Ein solcher liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber nur dann vor, wenn der behandelnde Arzt eindeutig gegen bewährte ärztliche Behandlungsregeln oder gesicherte medizinische Erkenntnisse verstoßen und einen Fehler begangen hat, der aus objektiver Sicht nicht mehr verständlich erscheint, weil er einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf (vgl. nur BGH, Urteil vom 04.10.1994, VI ZR 205/93 - Rz. 12 juris mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
  • BGH, 10.11.1970 - VI ZR 83/69

    Anspruch aus Vertragsverletzung oder Verschulden bei Vertragsverhandlungen -

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21
    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, können die für den Bereich ärztlicher Behandlungsfehler zu Gunsten des Patienten entwickelten Grundsätze zu Beweiserleichterungen hinsichtlich der haftungsbegründenden Kausalität bis hin zur Kausalitätsvermutung auch für ein grobes Verschulden von nichtärztlichem Personal Anwendung finden (BGH, Urteil vom 16.05.2000, VI ZR 321/98 - Rz. 12 juris für die Hebamme; BGH, Urteil vom 10.11.1970, VI ZR 83/69 - Rz. 32 juris für das Krankenpflegepersonal).
  • KG, 19.06.2017 - 20 U 147/16

    Amtshaftung: Pflicht einer Rettungsdienstleitstelle zur Entsendung auch eines

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21
    So habe das Kammergericht Berlin mit Beschlüssen vom 20.09.2017 und 19.06.2017 (Az.: 20 U 147/16) den Träger einer Rettungsleitstelle mit der Begründung, dass die Grundsätze zur Beweislastumkehr bei groben Behandlungsfehlern auch auf die Notruf-Bearbeitung in der Rettungsstelle anzuwenden seien und die Nicht-Alarmierung des Notarztes zu einem Asthmapatienten mit Atembeschwerden als "grober Behandlungsfehler" anzusehen sei, zum Schadensersatz verurteilt.
  • OLG Köln, 22.08.2007 - 5 U 267/06

    Voraussetzungen für die Zahlung eines Schmerzensgeldes und eines Schadensersatzes

    Auszug aus OLG Hamm, 26.10.2022 - 11 U 127/21
    Von daher ist die vom Landgericht angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln vom 22.08.2007 (Az.: 5 U 267/06) aus Sicht des Senats durch die beiden vorgenannten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 11.05.2017 (III ZR 92/16) und 23.11.2017 (III ZR 60/16) überholt.
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