Rechtsprechung
OLG Schleswig, 03.11.2020 - 11 U 61/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- schleswig-holstein.de (Pressemitteilung)
Land Schleswig-Holstein haftet nicht für alle Folgen von Wolfsangriffen auf eine Schafherde
- lto.de (Kurzinformation)
Holstein: Land haftet nicht für Wolfsangriff auf Schafherde
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Land haftet nicht für alle Folgen von Wolfsangriffen - Fehlende gesetzliche Grundlage lässt Schadensersatzanspruch entfallen
Verfahrensgang
- OLG Schleswig, 24.09.2020 - 11 U 61/20
- OLG Schleswig, 03.11.2020 - 11 U 61/20
Rechtsprechung
OLG Schleswig, 24.09.2020 - 11 U 61/20 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rabüro.de (Pressemitteilung)
Land Schleswig-Holstein haftet nicht für alle Folgen von Wolfsangriffen auf eine Schafherde
Verfahrensgang
- OLG Schleswig, 24.09.2020 - 11 U 61/20
- OLG Schleswig, 03.11.2020 - 11 U 61/20
Papierfundstellen
- NJW-RR 2021, 96
- MDR 2021, 169
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BVerfG, 20.12.1979 - 1 BvR 385/77
Mülheim-Kärlich
Auszug aus OLG Schleswig, 24.09.2020 - 11 U 61/20
Zwar folgt aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren (BVerfGE 53, 30, 57; 56, 54, 73). - BGH, 10.12.1987 - III ZR 220/86
Haftung der öffentlichen Hand für Waldschäden
Auszug aus OLG Schleswig, 24.09.2020 - 11 U 61/20
Es ist nicht zulässig, den geschädigten Klägern derartige Ansprüche kraft Richterrechts einzuräumen (vergleiche zu Ansprüchen wegen Waldschäden durch Emissionen BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - III ZR 220/86 -, BGHZ 102, 350-368, Rn. 39 - 42). - BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
Auszug aus OLG Schleswig, 24.09.2020 - 11 U 61/20
Zwar folgt aus dem objektiv-rechtlichen Gehalt der Grundrechte die Pflicht der staatlichen Organe, sich schützend und fördernd vor die darin genannten Rechtsgüter zu stellen und sie insbesondere vor rechtswidrigen Eingriffen anderer zu bewahren (BVerfGE 53, 30, 57; 56, 54, 73).
- VG Magdeburg, 07.03.2022 - 9 B 544/21
Feststellung der Verantwortlichkeit für Veröffentlichung von vertraulichen …
Darüber hinausgehende, mithin von der Rechtsprechung außerhalb von Rechtsnormen kreierte Zurechenbarkeiten des Handelns von Amtsträgern zum Staat, sind nicht möglich (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, B. v. 24.09.2020 - 11 U 61/20 -, juris).