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   OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13   

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OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13 (https://dejure.org/2014,11991)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08.01.2014 - 11 U 76/13 (https://dejure.org/2014,11991)
OLG Hamm, Entscheidung vom 08. Januar 2014 - 11 U 76/13 (https://dejure.org/2014,11991)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 839 Abs. 1 S. 1; GG Art. 34
    Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mit 15 cm tiefen Schlaglöchern muss man rechnen!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • drik.de (Kurzinformation)

    Wie tief darf ein Schlagloch sein?

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (20)

  • OLG Hamm, 25.05.2004 - 9 U 43/04

    Kommune muss für "Stolperfalle" auf Marktplatz Schadensersatz leisten

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen in Gestalt besonderer Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise ist allerdings dann geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, Rz. 9 bei Juris mit Verweis auf: OLG Hamm, NZV 1997, 1997, 43; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256; Senat, Urteil vom 27.06.2012, I-11 U 81/11).

    Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wiederum wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).

  • OLG Hamm, 13.01.2006 - 9 U 143/05

    Verkehrssicherungspflicht, Marktplatz, Stufe, Gefahrenstelle

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Ein Tätigwerden des Verkehrssicherungspflichtigen in Gestalt besonderer Sicherungsmaßnahmen oder Warnhinweise ist allerdings dann geboten, wenn die nahe liegende Möglichkeit einer Rechtsgutsverletzung anderer besteht (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.01.2006, 9 U 143/05, Rz. 9 bei Juris mit Verweis auf: OLG Hamm, NZV 1997, 1997, 43; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256; Senat, Urteil vom 27.06.2012, I-11 U 81/11).

    Die Grenze zwischen abhilfebedürftigen Gefahren und von den Benutzern hinzunehmenden Erschwernissen wird dabei maßgeblich durch die sich im Rahmen des Vernünftigen haltenden Sicherheitserwartungen des Verkehrs bestimmt, die sich wiederum wesentlich an dem äußeren Erscheinungsbild der Verkehrsfläche und ihrer Verkehrsbedeutung orientieren (OLG Hamm, NJW-RR 2006, 1100; OLG Hamm, NJW-RR 2005, 255, 256).

  • BGH, 09.10.2003 - III ZR 8/03

    Amtshaftung gegenüber Radfahrer bei Verletzung der Streupflicht auf Fuß- und

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Denn nach gefestigter Rechtsprechung besteht die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen nicht uneingeschränkt, sondern steht unter dem Vorbehalt des Zumutbaren, so dass es namentlich auch auf die wirtschaftliche Leistungspflicht des Sicherungspflichtigen ankommt (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2003 - III ZR 8/03, NJW 2003, 3622 ff., Rz. 8 bei Juris; Stein/Itzel/Schwall, Praxis-Handbuch des Amts- und Staatshaftungsrechts, 2. Auflage 2012, Rn. 529 m.w.Nw.).
  • OLG Celle, 08.02.2007 - 8 U 199/06

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht hinsichtlich eines 20 cm tiefen

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Denn während von Teilen der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vorhandensein von Schlaglöchern bereits generell mit der Begründung verneint wird, dass es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden (so etwa: OLG Celle, OLGR 1995, 174; LG Lüneburg, SP 2006, 5; LG Rostock, MDR 2005, 396; OLG Rostock, MDR 2000, 638), vertritt der Senat im Übereinstimmung mit dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtige Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist, weil erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch).
  • BGH, 21.06.1979 - III ZR 58/78

    Schadenersatzpflicht eines Landschaftsverbandes für die sachwidrige und

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255, 256; OLG Hamm, NZV 2002, 129, 130).
  • BGH, 11.12.1984 - VI ZR 218/83

    Anderweitige Ersatzmöglichkeit; Erfolgsaussichten eines einzulegenden

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255, 256; OLG Hamm, NZV 2002, 129, 130).
  • OLG Hamm, 09.11.2001 - 9 U 252/98

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch Errichtung von Pfosten auf einem

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255, 256; OLG Hamm, NZV 2002, 129, 130).
  • OLG Hamm, 03.02.2009 - 9 U 101/07

    Sperrung; Metallkette; Verkehrssicherung; Gefahrenquelle

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (vgl. dazu grundlegend: BGH, VersR 1979, 1055; BGH, NJW 1985, 1076; OLG Hamm, NJW-RR 2010, 33; OLG Hamm, NJW 2004, 255, 256; OLG Hamm, NZV 2002, 129, 130).
  • LG Rostock, 25.08.2004 - 4 O 139/04

    Gemeinde haftet nicht bei einem Sturz auf desolatem Radweg

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Denn während von Teilen der Rechtsprechung eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Vorhandensein von Schlaglöchern bereits generell mit der Begründung verneint wird, dass es keinen Anspruch des Straßenbenutzers darauf gebe, dass sich die Straßen stets in einem glatten und einwandfreien Zustande befinden (so etwa: OLG Celle, OLGR 1995, 174; LG Lüneburg, SP 2006, 5; LG Rostock, MDR 2005, 396; OLG Rostock, MDR 2000, 638), vertritt der Senat im Übereinstimmung mit dem wohl überwiegenden Teil der Rechtsprechung die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtige Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist, weil erst bei Schlaglöchern solcher Tiefe, die bei einigen Fahrzeugen bereits zu einer Bodenberührung führen kann und deren Befahrbarkeit auch von einem umsichtigen Fahrer kaum mehr gewährleistet ist, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass ein Autofahrer mit derartig gravierenden Unebenheiten rechnen und sich auf diese einstellen muss (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch).
  • OLG Nürnberg, 08.02.1995 - 4 U 3697/94

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem Kraftfahrzeug durch Schlaglöcher im

    Auszug aus OLG Hamm, 08.01.2014 - 11 U 76/13
    Lediglich für Autobahnen stellen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende, abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar (OLG Nürnberg, DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Halle, DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn).
  • OLG Dresden, 16.11.1998 - 6 U 538/98

    Haftungsverteilung bei Schäden an einem PKW beim Durchfahren einer Bodenwelle;

  • OLG Rostock, 23.03.2000 - 1 U 169/98

    Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der Straßenverhältnisse (Schlaglöcher)

  • OLG Jena, 15.10.2002 - 3 U 964/01

    Gegenstand und Umfang/Grenzen öffentlich-rechtlicher

  • LG Halle, 15.05.1998 - 7 O 470/97

    Verletzung der Verkehrssicherungspflicht eines Landes durch Überlassung von

  • LG Chemnitz, 16.01.1998 - 10 O 3613/97

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast bei Fahrbahnrinnen im

  • OLG Naumburg, 16.04.1997 - 5 U 266/96

    Amtshaftung wegen schuldhafter Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht;

  • LG Dresden, 09.06.2000 - 16 O 1091/00

    Sicherungspflichtverletzung bei schadhaftem Fahrbahnbelag im inneren Stadtbereich

  • LG Augsburg, 10.05.1991 - 1 O 5228/90

    Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen

  • LG Dresden, 28.03.1994 - 4 O 4564/93

    Schadensersatz wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht nach

  • LG Meiningen, 09.05.2006 - 2 O 1226/05

    Haftung des Straßensicherungspflichtigen für Beschädigung eines Kfz infolge eines

  • LG Essen, 07.04.2020 - 1 O 72/20

    Verkehrssicherungspflicht, fehlende Bodenbelagsplatten

    In Bezug auf öffentliche Straßen hat der Verantwortliche demnach dafür zu sorgen, dass sich die Straße in einem Zustand befindet, der ihre bestimmungsgemäße Verwendung so gefahrlos wie möglich zulässt, und die Verkehrsteilnehmer vor gleichwohl verbleibenden Gefahren der Straße zu schützen (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; BeckOK BGB/Förster, 53. Ed. 01.02.2020, § 823 Rn. 598).

    Da eine vollständige Gefahrenfreiheit jedoch praktisch nicht erreichbar ist, muss der Verkehrssicherungspflichtige in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise nur all diejenigen Gefahren ausräumen und erforderlichenfalls vor ihnen warnen, die für den Benutzer, der die erforderliche Sorgfalt walten lässt, nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil v. 05.07.2012, III ZR 240/11, juris Rn.11; OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15, OLG Hamm, Urteil v. 24.01.2014, 11 U 95/13, juris Rn. 11).

    Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht bestimmt sich demzufolge danach, was ein vernünftiger Benutzer der betreffenden Verkehrsfläche an Sicherheit erwarten darf (OLG Hamm, Urteil v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris Rn. 15; OLG Hamm, Urteil v. 23.07.2014, 11 U 107/13, juris Rn. 18).

  • LG Bochum, 10.07.2020 - 5 O 134/20
    In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OLG Hamm (OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris; OLG Hamm, Urt. v. 20.05.2015, 11 U 146/14) vertritt die Kammer die Auffassung, dass unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls eine Verkehrssicherungspflicht nur für auf verkehrswichtigen Straßen gelegene Schlaglöcher mit einer Tiefe von mindestens 15 cm anzunehmen ist (vgl. OLG Jena, DAR 2003, 69: Absatz im Straßenbelag von 19 cm; OLG Dresden, DAR 1999, 122: 21 cm tiefe Bodenwelle in einer verkehrswichtigen Straße; OLG Naumburg, NJ 1997, 432: 20 cm tiefes Schlagloch in einer Kreisstraße; LG Dresden, DAR 2000, 480: 15-18 cm tiefes Schlagloch in einer Hauptverkehrsstraße im Innenstadtgebiet; LG Dresden, DAR 1994, 327: 15 cm tiefes Schlagloch innerorts in einer Umgehungsstraße; LG Chemnitz, DAR 1998, 144: 21 cm tiefe Fahrbahnrinne in verkehrswichtiger Durchgangsstraße; LG Augsburg, ZfS 1991, 404: 20 cm tiefer Frostaufbruch in innerstädtischer Straße mit hohem Verkehrsaufkommen; OLG Celle, Urteil vom 08.02.2007, 8 U 199/06 - Rz. 7 bei Juris: 20 cm tiefes Schlagloch auf wichtiger innerstädtischer Durchfahrtstraße; LG Meiningen, VersR 2007, 964: etwa 15 cm tiefes und ca. 80-100 cm durchmessendes Schlagloch).

    Lediglich für Autobahnen stellen bereits Schlaglöcher ab einer Tiefe von 10 cm eine von dem Verkehrssicherungspflichtigen zu beseitigende, abhilfebedürftige Gefahrenquelle dar (OLG Hamm, Beschl. v. 08.01.2014, 11 U 76/13, juris ; vgl. OLG Nürnberg, DAR 1996, 59: 10 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn; LG Halle, DAR 1999, 28: 12 cm tiefes Schlagloch auf Bundesautobahn).

  • OLG Hamm, 09.01.2023 - 11 U 58/22

    Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich einer

    Dies ist der Fall, wenn Gefahren bestehen, die auch für einen sorgfältigen Benutzer bei Beachtung der zu erwartenden Eigensorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzurichten vermag (BGH, Urteil vom 21.06.1979 - III ZR 58/78, juris Rn. 9; Senatsbeschluss vom 08.01.2014 - 11 U 76/13, juris Rn. 15).
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   OLG Hamm, 29.01.2014 - 11 U 76/13   

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OLG Hamm, 29.01.2014 - 11 U 76/13 (https://dejure.org/2014,11990)
OLG Hamm, Entscheidung vom 29.01.2014 - 11 U 76/13 (https://dejure.org/2014,11990)
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  • rechtsportal.de

    ZPO § 516 Abs. 3
    Kostenentscheidung und Verlustigerklärung des Rechtsmittels nach Rücknahme der Berufung

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 516 Abs. 3
    Kostenentscheidung und Verlustigerklärung des Rechtsmittels nach Rücknahme der Berufung; Verkehrssicherungspflicht des Trägers der Straßenbaulast hinsichtlich Schlaglöchern auf Straßen

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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   OLG Köln, 16.03.2014 - 11 U 76/13   

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OLG Köln, 16.03.2014 - 11 U 76/13 (https://dejure.org/2014,72145)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.03.2014 - 11 U 76/13 (https://dejure.org/2014,72145)
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   OLG Köln, 20.01.2014 - 11 U 76/13   

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OLG Köln, Entscheidung vom 20.01.2014 - 11 U 76/13 (https://dejure.org/2014,72146)
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