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   OLG Köln, 02.12.2009 - 11 U 85/09   

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https://dejure.org/2009,21244
OLG Köln, 02.12.2009 - 11 U 85/09 (https://dejure.org/2009,21244)
OLG Köln, Entscheidung vom 02.12.2009 - 11 U 85/09 (https://dejure.org/2009,21244)
OLG Köln, Entscheidung vom 02. Dezember 2009 - 11 U 85/09 (https://dejure.org/2009,21244)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Begleichung von Gehaltsansprüchen aus der Insolvenzmasse

  • rechtsportal.de

    InsO § 55 Abs. 1 Nr. 1
    Begleichung von Gehaltsansprüchen aus der Insolvenzmasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 20.03.2003 - IX ZB 388/02

    Versagung der Restschuldbefreiung; Umfang der Auskunftspflicht über Einkünfte aus

    Auszug aus OLG Köln, 02.12.2009 - 11 U 85/09
    Eine Bereicherung der Masse wird danach ggfs. dadurch vermieden, dass der Schuldner zur Deckung der durch seine Tätigkeit anfallenden Aufwendungen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 i ZPO erwirken kann (vgl. BGH NZI 2003, 389).
  • LG Köln, 17.02.2004 - 19 T 262/03

    Anordnung von Haft bei Verletzung der Auskunftspflicht des Insolvenzschuldners;

    Auszug aus OLG Köln, 02.12.2009 - 11 U 85/09
    Wie sich aus dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6.11.2006 (AG Köln 71 N 25/02, Bl. 33 ff. d.A.) ergibt, hat der Schuldner in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Praxiseinahmen dem Beklagten als Insolvenzverwalter nicht abgeliefert und es diesem auch nicht ermöglicht, die Leistungen der Kassenpatienten ordnungsgemäß abzurechnen, mit der Folge, dass dieser nicht in den Besitz der entsprechenden Zahlungen gekommen ist (vgl. auch die den Fall des Ehemannes der Klägerin betreffenden Beschlüsse LG Köln ZVI 2004, 193 = ZInsO 2004, 756 und BGH NJW 2005, 1505).
  • BGH, 12.07.2006 - X ZR 22/05

    Begriff der grundsätzlichen Bedeutung

    Auszug aus OLG Köln, 02.12.2009 - 11 U 85/09
    Etwas anderes gilt ausnahmsweise, wenn ihre Klärung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BGH NJW-RR 2006, 1719).
  • BGH, 17.02.2005 - IX ZB 62/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der Mitwirkungspflichten im Haftbefehl;

    Auszug aus OLG Köln, 02.12.2009 - 11 U 85/09
    Wie sich aus dem Beschluss des Vollstreckungsgerichts vom 6.11.2006 (AG Köln 71 N 25/02, Bl. 33 ff. d.A.) ergibt, hat der Schuldner in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Praxiseinahmen dem Beklagten als Insolvenzverwalter nicht abgeliefert und es diesem auch nicht ermöglicht, die Leistungen der Kassenpatienten ordnungsgemäß abzurechnen, mit der Folge, dass dieser nicht in den Besitz der entsprechenden Zahlungen gekommen ist (vgl. auch die den Fall des Ehemannes der Klägerin betreffenden Beschlüsse LG Köln ZVI 2004, 193 = ZInsO 2004, 756 und BGH NJW 2005, 1505).
  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3529/07

    Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters

    Die Einbeziehung der Einnahmen in die Insolvenzmasse rechtfertigte nämlich vor Inkrafttreten der im Streitfall noch nicht einschlägigen Regelung in § 35 Abs. 2 InsO i.d.F. des InsVereinfG nicht die vom Beklagten vertretene Gesamtbetrachtung der aus "dem Arbeitseinsatz" des Insolvenzschuldners resultierenden Ansprüche und Verbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883; Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris).

    Eine Bereicherung der Masse wäre vielmehr dadurch zu vermeiden gewesen, dass der Schuldner (Beigeladene) zur Deckung der durch seine Tätigkeit anfallenden Aufwendungen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 i ZPO erwirkt hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    Dies hätte aber u.a. vorausgesetzt, dass der Insolvenzverwalter die aus dieser Tätigkeit fließenden Einnahmen vollständig zur Masse gezogen hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    In einem solchen Fall eigenmächtigen und unkooperativen Verhaltens des Schuldners kann eine Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gerechtfertigt sein (so auch Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    Soweit sich der Beigeladene für seine abweichende Rechtsauffassung auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf die Gesetzesbegründung zum Insolvenzvereinfachungsgesetz vom 13.04.2007 (a.a.O.) beruft, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung (vgl. auch Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris).

  • FG Köln, 19.01.2011 - 7 K 3547/07

    Einkommensteuerschuld aufgrund gegen den Willen des Insolvenzverwalters

    Die Einbeziehung der Einnahmen in die Insolvenzmasse rechtfertigte nämlich vor Inkrafttreten der im Streitfall noch nicht einschlägigen Regelung in § 35 Abs. 2 InsO i.d.F. des InsVereinfG nicht die vom Beklagten vertretene Gesamtbetrachtung der aus "dem Arbeitseinsatz" des Insolvenzschuldners resultierenden Ansprüche und Verbindlichkeiten (vgl. BFH-Urteil vom 21.7.2009 VII R 49/08, BStBl II 2010, 13; FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 24.2.2010 2 K 90/08, EFG 2010, 883; Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris).

    Eine Bereicherung der Masse wäre vielmehr dadurch zu vermeiden gewesen, dass der Schuldner (Beigeladene) zur Deckung der durch seine Tätigkeit anfallenden Aufwendungen eine Erhöhung des pfändungsfreien Betrages nach § 850 i ZPO erwirkt hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    Dies hätte aber u.a. vorausgesetzt, dass der Insolvenzverwalter die aus dieser Tätigkeit fließenden Einnahmen vollständig zur Masse gezogen hätte (vgl. Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    In einem solchen Fall eigenmächtigen und unkooperativen Verhaltens des Schuldners kann eine Anwendung des § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO nicht gerechtfertigt sein (so auch Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris, m.w.N.).

    Soweit sich der Beigeladene für seine abweichende Rechtsauffassung auf Art. 12 Abs. 1 GG und auf die Gesetzesbegründung zum Insolvenzvereinfachungsgesetz vom 13.04.2007 (a.a.O.) beruft, ergibt sich hieraus keine andere Beurteilung (vgl. auch Urteil des OLG Köln vom 2.12.2009 11 U 85/09, juris).

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