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   OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18   

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https://dejure.org/2018,39453
OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18 (https://dejure.org/2018,39453)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20.07.2018 - 11 W 27/18 (https://dejure.org/2018,39453)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 20. Juli 2018 - 11 W 27/18 (https://dejure.org/2018,39453)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Wegfall des Klagegrundes bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen Eingang zu Zustellung der Klage

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wegfall des Klagegrundes bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens zwischen Eingang zu Zustellung der Klage

  • zpoblog.de (Kurzinformation)

    Kostenentscheidung gem. § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens?

Besprechungen u.ä. (2)

  • Alpmann Schmidt | RÜ2(kostenpflichtig) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Kostenentscheidung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor Zustellung der Klageschrift

  • jura-online.de (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Zur Kostenentscheidung nach § 269 III 3 ZPO

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 2494
  • NZI 2019, 190
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Hamm, 27.12.2007 - 11 W 18/05

    Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses durch Zustellung der Klage nach

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18
    Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Beklagten zwischen Eingang und Zustellung der Klage führt zum Wegfall des Klageanlasses im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO (entgegen OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 11 W 18/05 -, Rn. 28).

    aa) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm komme eine direkte oder entsprechende Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO nicht in Betracht, weil die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Klageforderung als solche in ihrem materiell-rechtlichen Bestand unberührt lasse und lediglich die Umstellung des Klageantrags (Feststellung zur Insolvenztabelle statt Zahlung) gebiete, falls der Rechtsstreit gegen den Insolvenzverwalter fortgeführt werden solle; es liege deshalb weder ein Fall der Erledigung der Hauptsache (vor Rechtshängigkeit) vor noch entfalle durch die Insolvenzeröffnung der Anlass zur Klageerhebung (OLG Hamm, Beschluss vom 27. Dezember 2007 - 11 W 18/05 -, Rn. 28, juris; ähnlich wohl auch OLG München, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 18 W 1563/08, wiedergegeben bei Pießkalla ZInsO 2013, 1729, 1731).

  • OLG Schleswig, 08.02.2010 - 17 W 28/09

    Kostenrechtliche Behandlung des Austauschs der beklagten Partei durch den Kläger

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18
    (1) Hierfür ist grundsätzlich maßgeblich, dass die ursprünglich zulässige und begründete Klage durch ein Ereignis zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09 -, Rn. 16, juris; Musielak/ Voit , ZPO, 15. Auflage 2018, § 269 ZPO Rn. 13b; Thomas/Putzo/ Reichold , a.a.O.).

    Ein Beklagtenwechsel käme aufgrund des Wegfalls der Rechtshängigkeit nach § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht mehr in Betracht, wobei offenbleiben kann, ob andernfalls nicht auch gegenüber dem ausgeschiedenen Beklagten § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO Anwendung finden müsste (so OLG Schleswig, Beschluss vom 8. Februar 2010 - 17 W 28/09 -, Rn. 9, juris).

  • BGH, 30.06.2011 - IX ZR 134/10

    Insolvenzanfechtung: Zahlungseinstellung des Schuldners

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18
    Dies folgt aus einer Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO), denn die Schuldnerin hat bis zur Insolvenzeröffnung am 1. Dezember 2017 Verbindlichkeiten, die bereits im Dezember 2016 fällig waren, nicht mehr erfüllt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juni 2011 - IX ZR 134/10 - Rn. 12, juris).
  • BGH, 11.12.2008 - IX ZB 232/08

    Unterbrechung eines Rechtsstreits nach Einreichung der Klage bei Gericht

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18
    Eine Kostenentscheidung zugunsten des Beklagten durfte schon deshalb nicht ergehen, weil der Kostenerstattungsanspruch zur Insolvenzmasse gehört und daher nur noch vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 11.12.2008, IX ZB 232/08, Rn. 15, juris).
  • KG, 08.01.2018 - 8 U 21/17

    Zur Haftung aus unerlaubter Handlung wegen Verletzung des Vermieterpfandrechtes

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18
    bb) Die Gegenauffassung hält § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für anwendbar (KG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2018 - 8 U 21/17 -, Rn. 29, juris; OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 10 W 1777/08, wiedergegeben bei Pießkalla a.a.O., S. 1732; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2006 - 14 W 66/06 -, Rn. 5; Münchener Kommentar/ Becker-Eberhard , ZPO, 5. Auflage 2016, § 269 ZPO Rn. 59; Thomas/Putzo/ Reichold , ZPO, 39. Auflage 2018 § 269 ZPO Rn. 16; Pießkalla , a.a.O., S. 1730; Ghassemi-Tabar/Delaveaux NZM 2011, 537, 538).
  • BGH, 18.11.2003 - VIII ZB 72/03

    Kostenentscheidung bei Klagerücknahme vor Zustellung

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18
    Damit wäre jedoch das von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO verfolgte Ziel, eine materiell gerechte ("billige") Kostenentscheidung ohne einen weiteren, neue Kosten und zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachenden Prozess zu ermöglichen, konterkariert (vgl. zum Gesetzeszweck BGH, Beschluss vom 18. November 2003 - VIII ZB 72/03 -, Rn. 7, juris, unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
  • OLG Karlsruhe, 07.11.2006 - 14 W 66/06

    Kosten bei Klagerücknahme: Kostentragungspflicht des Erben bei Rücknahme einer

    Auszug aus OLG Hamburg, 20.07.2018 - 11 W 27/18
    bb) Die Gegenauffassung hält § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO für anwendbar (KG Berlin, Urteil vom 8. Januar 2018 - 8 U 21/17 -, Rn. 29, juris; OLG München, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 10 W 1777/08, wiedergegeben bei Pießkalla a.a.O., S. 1732; OLG Karlsruhe, Urteil vom 7. November 2006 - 14 W 66/06 -, Rn. 5; Münchener Kommentar/ Becker-Eberhard , ZPO, 5. Auflage 2016, § 269 ZPO Rn. 59; Thomas/Putzo/ Reichold , ZPO, 39. Auflage 2018 § 269 ZPO Rn. 16; Pießkalla , a.a.O., S. 1730; Ghassemi-Tabar/Delaveaux NZM 2011, 537, 538).
  • OLG Karlsruhe, 18.06.2020 - 9 W 19/20

    Kostenentscheidung: Klagerücknahme wegen Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen

    (Dies wird in der vom Kläger zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in NZI 2019, 190 übersehen; auf die vom Oberlandesgericht Hamburg erörterte Frage, ob "prozessökonomische Gründe" in einem Fall der vorliegenden Art einen Kostenantrag des Klägers rechtfertigen könnten, kommt es mithin nicht an.) Der Umstand, dass der Kläger eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten vor Abschluss des Insolvenzverfahrens kaum im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen könnte, spielt für die Zulässigkeit des Antrags keine Rolle.
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