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   OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 11 W 39/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2013,31656
OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 11 W 39/13 (https://dejure.org/2013,31656)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21.10.2013 - 11 W 39/13 (https://dejure.org/2013,31656)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 21. Oktober 2013 - 11 W 39/13 (https://dejure.org/2013,31656)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Keine anlasslose Überwachungspflicht für den Admin-C

  • retosphere.de PDF
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Internet: Haftung des Admin-C für unter der Domain begangene Urheberrechtsverletzungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 1
    Überwachungspflichten des Admin-C hinsichtlich Urheberrechtsverletzungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • lhr-law.de (Kurzinformation)

    Prüfungspflichten des Admin-C grundsätzlich erst ab Kenntnis

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Störerhaftung eines Admin-C

  • offenenetze.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Prüfungspflichten des Admin-C erst ab Kenntnis

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    Haftung des Admin-C für Urheberrechtsverletzung erst ab Kenntnis

  • Jurion (Kurzinformation)

    Prüfungspflichten des Admin-C nur bei Hinweis auf konkrete Rechtsverletzung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Admin-C haftet für Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Admin C haftet für Urheberrechtsverletzungen erst ab Kenntnis von Rechtsverletzung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Haftung des Admin-C für Rechtsverletzungen

Besprechungen u.ä.

  • offenenetze.de (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Prüfungspflichten des Admin-C erst ab Kenntnis

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2014, 134
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 18/11

    Alone in the Dark

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 11 W 39/13
    6 Eine Prüfungspflicht der Antragsgegnerin im Hinblick auf die zugunsten des Antragsstellers geschützten Lichtbilder, deren Verletzung Wiederholungsgefahr begründen könnte, kann daher erst entstehen, nachdem sie von diesem auf eine klare Rechtsverletzung in Bezug auf die konkreten Lichtbilder hingewiesen worden war [vgl. BGH aaO. - Rn. 45; Urt. v. 12.7.2012 - I ZR 18/11 - Alone in the Dark - Rn. 28].
  • BGH, 15.08.2013 - I ZR 80/12

    File-Hosting-Dienst

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 11 W 39/13
    5 Selbst bei Annahme einer weitergehenden Prüfungspflicht der Antragsgegnerin wegen einer besonderen Gefahrengeneigtheit des von ihr angebotenen Dienstes für Urheberrechtsverletzungen folgt, worauf auch das Landgericht zutreffend hingewiesen hat, zwar dass dieser keine anlasslose, sondern lediglich eine anlassbezogene Überwachungspflicht auferlegt werden kann, die einer bereits erfolgten Rechtsverletzung nachfolgt und erneuten Rechtsverletzungen vorbeugt [vgl. BGH Urt. v. 15.8.2013 - I ZR 80/12 - File-Hosting-Dienst - Rn. 40 m.w.N. Rn. 43].
  • OLG Celle, 07.12.2011 - 13 U 130/11

    Kriterien zu Bemessung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs nach § 97

    Auszug aus OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 11 W 39/13
    368; OLG Celle Beschl. v. 7.12.2011 - 13 U 130/11].
  • OLG Frankfurt, 30.03.2020 - 11 W 8/20

    Streitwert bei Verletzung von Bildrechten eines Berufsfotografen

    Bei der Verletzung von Bildrechten eines professionellen Fotographen durch einen gewerblich handelnden Anspruchsgegner liegt der im Hauptsacheverfahren anzusetzende Streitwert für den Unterlassungsantrag nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats in der Regel in einer Spannbreite zwischen 5.000 ? und 7.000 ? (vgl. Senatbeschlüsse vom 08.08.2013, 11 W 29/13 - juris; vom 21.10.2013, 11 W 39/13 - MMR 2014, 134, vom 6.3.2012, 11 W 6/15).
  • OLG Brandenburg, 15.10.2018 - 1 U 14/17

    Unterlassungsanspruch wegen Persönlichkeitsrechtsverletzung im Internet: Haftung

    Soweit ausdrücklich für den Admin-C eine Prüfungspflicht angenommen wurde, wurde auf die Kenntnis von einer klaren, offenkundigen, unschwer erkennbaren Rechtsverletzung abgestellt (OLG Frankfurt, MMR 2014, 134; LG Gießen, MMR 2016, 287, 288).
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