Rechtsprechung
VG Hamburg, 12.01.2005 - 11 K 2066/04 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (3)
- VG Hamburg, 15.07.2008 - 15 K 4034/07
Voraussetzungen für Namensänderung des volljährigen Kindes nach der Scheidung der …
Bei dieser ist aber zum einen zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich eine solche Namensänderung aus Gründen der Wahrung der Namenskontinuität nicht will, so dass diese ganz besonderen Härtefällen vorbehalten bleiben muss (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2005, 11 K 2066/04, Juris Rn. 9).Angesichts des Umstandes, dass der Kläger mittlerweile volljährig ist, kann das Kriterium des Kindeswohls allerdings nicht ohne weiteres auf sein aktuelles Begehren übertragen werden (so auch VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2005, 11 K 2066/04, Juris Rn. 10).
Denn ein bereits Erwachsener ist, anders als ein noch Minderjähriger, bei Außenstehenden unter seinem Nachnamen bekannt und er ist in der Regel auch unter diesem bereits im Rechtsverkehr aufgetreten, d.h. er hat Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 25.9.1986, NJW 1987, 1780 [ 1782]; VG Hamburg, Beschluss vom 12.1.2005, 11 K 2066/04, Juris Rn. 11).
- VG Göttingen, 14.11.2014 - 4 A 123/13
Anspruch eines eingebürgerten Iraners auf Änderung seines Nachnamens
Wegen der Volljährigkeit des Klägers kann das Kriterium des Kindeswohls auch im Übrigen nicht ohne weiteres auf sein aktuelles Begehren übertragen werden (vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 2008 -15 K 4034/07 -, ; VG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2005 -11 K 2066/04-, ).Denn ein bereits Erwachsener ist, anders als ein noch Minderjähriger, bei Außenstehenden unter seinem Nachnamen bekannt und er ist in der Regel auch unter diesem bereits im Rechtsverkehr aufgetreten, d.h. er hat Verträge geschlossen und Qualifikationen wie einen Schul- oder Berufsabschluss erworben (VG Hamburg, Beschluss vom 12. Januar 2005 - 11 K 2066/04 -, ).
- VGH Bayern, 04.09.2008 - 5 C 08.1502
Prozesskostenhilfe; Erledigung der Hauptsache; hinreichende Aussicht auf Erfolg; …
Das setzt voraus, dass sie unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände nach allgemeiner Verkehrsauffassung verständlich und begründet ist (BVerwG, U.v. 2.10.1970 - VII C 2.68 - Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 30, B.v. 17.3.1987 - 7 B 42/87 - NJW 1987, 2454 f.), wobei es nicht maßgeblich darauf ankommt, mit welchem Nachdruck der Kläger beteuert, unter dem Zwang der Führung seines bisherigen Namens zu leiden, sondern darauf, ob er bei objektiver Betrachtung Grund zu der Empfindung hat, seine Name hafte ihm als Bürde an (vgl. VG Hamburg, B.v. 12.1.2005 - 11 K 2066/04 - juris ).