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   VGH Bayern, 29.01.2008 - 11 ZB 07.1858   

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VGH Bayern, 29.01.2008 - 11 ZB 07.1858 (https://dejure.org/2008,64635)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.01.2008 - 11 ZB 07.1858 (https://dejure.org/2008,64635)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. Januar 2008 - 11 ZB 07.1858 (https://dejure.org/2008,64635)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Einlegung einer vom Verwaltungsgericht nicht zugelassenen Berufung; gleichzeitige Ankündigung der Darlegung von Berufungszulassungsgründen; Schlüsselzahl 172; Beantragung einer Fahrerlaubnis der Klasse C erst nach dem Ablauf der Geltungsdauer einer früheren Fahrerlaubnis ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Bayern, 24.05.2007 - 11 B 07.878
    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2008 - 11 ZB 07.1858
    Wird - wie hier der Fall - Berufung eingelegt und außerdem ein Antrag auf Zulassung dieses Rechtsmittels gestellt, so ist über beide Rechtsbehelfe zu entscheiden (Meyer-Ladewig/Rudisile, ebenda; vgl. auch BayVGH vom 24.5.2007 Az. 11 B 07.878).
  • VGH Bayern, 02.02.2005 - 11 ZB 04.2748
    Auszug aus VGH Bayern, 29.01.2008 - 11 ZB 07.1858
    Für diesbezügliche Verfahren aber hat der Senat einen Streitwert von 2.500,-- EUR als angemessen angesehen (vgl. BayVGH vom 2.2.2005 Az. 11 ZB 04.2748), obwohl der Wegfall der Auflage, der zufolge eine Fahrerlaubnis der Klassen D oder D1 nur im Linienverkehr gilt, die wirtschaftlichen Möglichkeiten des Betroffenen spürbar (nämlich um das Recht, Omnibusse auch im Gelegenheitsverkehr zu führen) erweitert.
  • VGH Bayern, 10.11.2009 - 11 ZB 07.3438

    Kein Anspruch auf Eintragung der Schlüsselzahl 172 bei Antrag auf Neuerteilung

    Darf aber die Schlüsselzahl 172 nur dann in einen Führerschein eingetragen werden, wenn der Inhaber dieser Urkunde die darin dokumentierte Fahrerlaubnis vor dem 1. Januar 1999 erworben hat, so besteht diese Möglichkeit dann nicht mehr, wenn diese "altrechtliche" Fahrerlaubnis erloschen ist (BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858).

    Inhaber einer Fahrerlaubnis der ehemaligen Klasse 2 haben es nämlich in der Hand, durch das rechtzeitige Beantragen von Verlängerungen nach § 24 Abs. 1 FeV solange einen Fortbestand dieser Berechtigung zu erreichen, als sie die materiellen Voraussetzungen erfüllen, von denen § 24 Abs. 1 FeV Verlängerungsentscheidungen abhängig macht (BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858).

    Die Bedeutung eines Vorteils, die dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse C aus der Eintragung der Schlüsselzahl 172 erwächst, bleibt dahinter weit zurück (vgl. BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858).

  • VGH Bayern, 01.02.2011 - 11 BV 10.226

    Fahrerlaubnis der Klasse 2

    Die in den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Mai 1995 (BVerwGE 98, 221/225) sowie des erkennenden Gerichts vom 29. Januar 2008 (Az. 11 ZB 07.1858 RdNr. 18) und vom 3. August 2009 (a.a.O., RdNr. 54) offen gelassene Frage, ob ein noch unter der Geltung der bisherigen Fahrerlaubnis gestellter Verlängerungsantrag auch dann besitzstandswahrend wirkt, wenn ihm erst nach dem Erlöschen dieser Fahrerlaubnis entsprochen wird, ist aus Anlass des vorliegenden Rechtsstreits jedenfalls für die hier gegebene Fallgestaltung zu bejahen.

    Durch die unterbliebene Umstellung der Fahrerlaubnis der Klasse 2 vor der Vollendung des 50. Lebensjahrs des Inhabers unterscheidet sich der vorliegende Fall von den Sachverhaltsgestaltungen, die den Beschlüssen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. Januar 2008 (a.a.O.) und vom 10. November 2009 (Az. 11 ZB 07.3438 ) zugrunde lagen.

  • VG Augsburg, 02.11.2011 - Au 7 E 11.1411

    Einstweilige Anordnung; Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines

    Sie verschafft dem Begünstigten demnach keinen immateriellen und nur einen begrenzten materiellen Vorteil (BayVGH vom 29.1.2008 - 11 ZB 07.1858).

    Denn Fahrerlaubnisse der Klasse C berechtigen nach § 6 Abs. 4 FeV auch ohne die Eintragung der Schlüsselzahl 172 zum Führen von Kraftomnibussen ohne Fahrgäste im Inland, wenn die Fahrt lediglich der Überprüfung des technischen Zustands des Fahrzeugs dient (BayVGH vom 29.1.2008 - a.a.O.).

    Jeder Omnibusunternehmer wird jedoch aus Kostengründen bestrebt sein, Leerfahrten auf ein Minimum zu reduzieren (BayVGH vom 29.1.2008 - a.a.O.).

  • VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.294

    Schlüsselzahl 172; befristete Fahrerlaubnis; Beginn und Ende der Frist nach § 23

    Aus dieser Funktion der Schlüsselzahl 172 folgt, dass sie nur solchen Personen zuerkannt werden darf, die der Sache nach weiterhin eine vor dem 1. Januar 1999 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 2 innehaben (vgl. BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858, RdNr. 17).

    Angesichts des geringen praktischen Nutzens, der dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE aus der Zuerkennung der Schlüsselzahl 172 erwächst, entspricht es pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens, den Streitwert für sich hierauf beziehende Verfahren nur auf 1.000,-- EUR festzusetzen (vgl. BayVGH vom 29.1.2008, a.a.O., RdNr. 23).

  • VGH Bayern, 03.08.2009 - 11 B 08.295

    Schlüsselzahl 172; befristete Fahrerlaubnis; Beginn und Ende der Frist nach § 23

    Aus dieser Funktion der Schlüsselzahl 172 folgt, dass sie nur solchen Personen zuerkannt werden darf, die der Sache nach weiterhin eine vor dem 1. Januar 1999 erworbene Fahrerlaubnis der Klasse 2 innehaben (vgl. BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858, RdNr. 17).

    Angesichts des geringen praktischen Nutzens, der dem Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen C oder CE aus der Zuerkennung der Schlüsselzahl 172 erwächst, entspricht es pflichtgemäßer Ausübung des durch § 52 Abs. 1 GKG eröffneten Ermessens, den Streitwert für sich hierauf beziehende Verfahren nur auf 1.000,-- EUR festzusetzen (vgl. BayVGH vom 29.1.2008, a.a.O., RdNr. 23).

  • VGH Bayern, 19.12.2011 - 11 B 11.1848

    Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG

    Im Hinblick auf die sehr geringe wirtschaftliche und die vollständig fehlende ideelle Bedeutung, die der Berechtigung zukommt, leere Omnibusse beliebiger Größe fahren zu dürfen (sie wird durch die Schlüsselzahl 172 im Führerschein dokumentiert), setzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Streitwert von Verfahren, die die Eintragung der Schlüsselzahl 172 zum Gegenstand haben, in ständiger Spruchpraxis mit nur 1.000,-- EUR an (BayVGH vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858 RdNr. 23; vom 3.8.2009 Az. 11 B 08.294/11 B 08.295 RdNrn. 71 und 73; vom 10.11.2009 Az. 11 ZB 07.3438 RdNr. 16; vom 21.1.2010 Az. 11 C 10.119 RdNrn. 6 bis 8; vom 1.2.2011 Az. 11 BV 10.226 RdNr. 58).
  • VGH Bayern, 11.08.2023 - 11 CS 23.1103

    Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines

    Die mit der Schlüsselzahl 172 verbundene Berechtigung, mit der Fahrerlaubnis der Klasse C Kraftfahrzeuge der Klasse D ohne Fahrgäste im Straßenverkehr führen zu dürfen, bewertet der Senat im Hauptsacheverfahren mit 1.000 Euro (vgl. BayVGH, U.v. 3.8.2009 - 11 B 08.294 u.a. - juris Rn. 73; B.v. 29.1.2008 - 11 ZB 07.1858 - juris Rn. 23).
  • VG Bayreuth, 09.03.2010 - B 1 E 10.82

    1. Ein gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unstatthafter Antrag auf Erlass einer

    Nachdem auch die eindeutige Abfassung mit Ausführungen zur Begründung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch keinen Auslegungs- oder Umdeutungsspielraum lässt (vgl. insoweit BayVGH vom 5.1.2009 Az. 11 ZB 08.3024, vom 29.1.2008 Az. 11 ZB 07.1858 und vom 24.5.2007 Az. 11 B 07.878), erscheint hier eine Umdeutung nicht möglich.
  • VG Würzburg, 09.12.2009 - W 6 K 08.2252

    Verlängerung der Fahrerlaubnis der Klasse C; Schlüsselzahl 172

    Ob eine Verlängerung bzw. der Fortbestand einer alten Fahrerlaubnis unter Wahrung des Bestandsschutzes die Aushändigung des Führerscheins oder eines Ersatzdokumentes voraussetzt oder ob eine rechtzeitige Antragstellung vor Ablauf der Befristung genügt, wurde durch den BayVGH und durch das Bundesverwaltungsgerichts bislang tendenzlos offen gelassen (vgl. BVerwG, U.v. 17.05.1995, 11 C 2.94; BayVGH, U.v. 03.08.2009, 11 B 08.294 bzw. 11 B 08.295, Rd.Nr. 54; B.v. 29.01.2008, 11 ZB 07.1858, Rd.Nr. 18).
  • VGH Bayern, 21.01.2010 - 11 C 10.119

    Streitwerthöhe in Verfahren über die Schlüsselzahl 172

    Im Beschluss vom 29. Januar 2008 (Az. 11 ZB 07.1858) hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zur Frage der zutreffenden Streitwerthöhe in Verfahren, die die Zuerkennung der Schlüsselzahl 172 zum Gegenstand haben, folgendes ausgeführt:.
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