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Rechtsprechung
   BSG, 12.03.1958 - 11/9 RV 1122/55   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1958,9244
BSG, 12.03.1958 - 11/9 RV 1122/55 (https://dejure.org/1958,9244)
BSG, Entscheidung vom 12.03.1958 - 11/9 RV 1122/55 (https://dejure.org/1958,9244)
BSG, Entscheidung vom 12. März 1958 - 11/9 RV 1122/55 (https://dejure.org/1958,9244)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BSGE 7, 51
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (1)

  • BSG, 12.02.1958 - 9 RV 948/55
    Auszug aus BSG, 12.03.1958 - 9 RV 1122/55
    Rückforderung des Betrages von 646"-- DM gewahdto Sie haben die ungekürzte Elternrente vom 1" Oktober 4950 an auf Grund des Bescheides vom 29° August 1952 erhalten; eine teilweise Rückforderung der nach diesem Bescheid gewährten Leistungent ist nur möglich, wenn der Bescheid teilweise rechtswidrig gewesen ist und wenn ihn der Beklagte deshalb auch rechtswirkssm teilweise zurückgenommen hat (vgl° Urteil des erken- 11/9 RV 948/55.

    ordnung (SVA) Nr° 11 (Ziff° 26) zu beurteilen ist, oder ob hierfür, weil die Ziff" 26 der SVA 11 bis 310 Dezember 1952 befristet ist und 5 84 Abs" 3 BVG diese Frist jedenfalls ausdrücklich nicht verlängert (so Urteil des LSG" Hamburg vom 15° 9° 1954, Breith° 1955 S, 87), nur der Grundsatz des allgemeinen Verw waltungsrechts in Betracht kommt, daß begünstigende Verwaltungsakte mit Dauerwirkung, die rechtswidrig - aber nicht nichtig - geworden sind, zurückgenommen werden können, sofern die Rechtswidrigkeit durch Umstände verursacht ist, die in den "Verantwortungsbereich" der Kläger fallen; 5 77 SGG 1"Halbsatz (vgl" auch dazu das Urteil vom 12° 2° 1958, 11/9 RV 948/55) steht der Anwendung dieses Grundsatzes nicht entgegen; 1 diese Vorschrift gilt nach 5 77 SGG 2° Halbsntz nur insoweit, als "durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist"; Rechtsnorm; "Rechtsnormen" in diesem Sinne sind ebenso wie "Normen" des Gewohnheitsrechts auch "anerkannte Rechtsgrundsätze" des allgemeinen Verwaltungsrechts" Sofern die Rücknahme des Bescheides berechtigt ist, wird auch die Hebhtsgrundlage für die Rückforderung (@ 47 VWVG) zu prüfen sein; das LSG" wird dabei die Erwägungen, die dem Urteil vom 12° Februar 1958 und dem Urteil des Bundesverwaltungegerichts vom 28" Juni 1957 (DÖV 1957 8° 911 : NJW 1958 S" 154 = DVB1° 1958 S" 56) zugrunde liegen, für die Urteilsfindung heranziehen müssen° .

  • BSG, 17.07.1958 - 9 RV 968/55
    Voraussetzungen der teilweisen Rücknahme gegeben sind (vgl° Urteile des erkennenden Senats v" 12.2"1958, 11/9 RV 948/55, vom 12, 5"1958" 11/9 RV 1122/55 und vom 14a5.1958" 11/9 RV 866/55)° Es kommt daher darauf an, ob bei Erlaß des Bescheides vom 27011o1955 in der britischen Zone Rechtsgrundlagen vorhanden waren, auf die sich der Beklagte für die teilweise Rücknahme des Bescheides vom 11° Januar 1952 stützen kann° a) Auf @ 62 BVG ist der Bescheid vom 27° November 1953 zu Unrecht gestützt werden" Bei Erlaß des Umanerkennungsbescheides vom 11° Januar 1952 erhielt die Klägerin bereits die Werkszulage, nämlich vom 1° April 1951 an° Selbst wenn daher die Werkezulage nach 5 41 Abs° 4 BVG als "sonstiges Einkommen" im Rahmen der damaligen Anrechnungsvorschriften anzurechnen gewesen wäre, so wäre der Bescheid schon im Zeitpunkt seines Erlasses teilweise rechtswidrig gewesen, soweit in ihm auch über den 10 Mai 1951 hinaus die Ausgleichsrente ohne.

    wirkung erstreckt, fehlerhaft geworden sind° Verwaltungsakte, die schon in dem Zeitpunkt, in dem sie erlassen worden sind, ganz oder für einen Teil der Zeit, auf die sich ihre Wirkung erstreckt, rechtswidrig gewesen sind, können nicht auf Grund des 5 62 Abs° 1 BVG zurückgenommen werden (vgl° Urteil v, 12, 2o1958" 11/9 RV 948/55, mit Hinweisen auf Literatur und Rechtsprechung), b) Der Bescheid vom 27° November 1953 kann auch nicht auf Ziff° 26 der Sozialversicherungsanordnung (BVA) Nr° 11 vom 5° Juli 1947 (Amtsbl° für die brit, Zone 1947 so 234) gestützt werden, wonach ein rechtskräftiger Bescheid aufgehoben werden konnte, wenn sich die Voraussetzungen der Bescheiderteilung als unzutreffend erwiesen, Zwar galt diese Vorschrift auch nach dem Inkrafttreten des BVG zunächst weiter; denn nach @ 84 Abs° } BVG verblieb es hinsichtlich des Verwaltungs- und Spruchverfahrens bis zu einer anderweitigen gesetzlichen Regelung bei.den bisherigen Vorschriften; eine Vorschrift des "Verwaltungsverfahrens" ist auch Ziff° 26 der SVA 11, jedenfalls insoweit, als sie eine Ermächtigung für das Verwaltungshandeln enthält (Urteil vom 12, 2,1958, 11/9 RV 948/55), jedoch galt sie nicht mehr, als der Beklagte den Bescheid vom 27° November 1955 erlassen hat, Die zeitliche Geltungsdauer der Ziff° 26 der SVA 11 ist bis 51, Dezember 1952 befristet gewesen (Ziff° 26 Abs° 2 BVA Nr, 11)° Rechtssätze, deren Geltungsdauer befristet ist, treten mit Ablauf der Frist außer Kraft, Die Frist der Ziff° 26 Abs. 2 SVA Nr. 11 wurde auch durch @ 84 Abs° } BVG nicht ausdrücklich verlängert (Urteil des BSG, vom 12, 3.1958" 11/9 RV 1122/55, Urteil des LSG, Hamburg vom 15, 9"1954" Breithaupt 1955 S" 87); vielmehr wurden lediglich hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens die bisherigen Vorschriften für anwendbar erklärt° Dem @ 84 Abs° 5 BVG kann daher nicht entnommen werden, daß die Geltungsdauer von Vorschriften, die nur befristet gelten sollten, verlängert werden sollte° Der Inhalt der "bisherigen 6 -.

    eine-2.tiéiilil.é..éâ- ä-.?eéiirfii-eteiheenährireréee 246; ferner Urteile vom 6"12"1956 - 8 RV 359/55 -, vom 12, 3" 1958 - 11/9 RV 1122/55 - und vom 14"5"1958 - 11/9 RV 866/55)° Bas LSG° hat aber nicht festgestellt,.

  • BSG, 08.06.1982 - 6 RKa 12/80

    Unwirtschaftliche Behandlungsweise; Anfechtung der Hornorarkürzung; …

    für ein Rechtsgebiet eine gesetzliche Spezialregelung, so wurden die ungeschriebenen Rechtsgrundsätze des allgemeinen Verwalwaltungsrechts für anwendbar gehalten (BSGE 7, 8, 16; 7, 51 ff; 8, 11 ff; 18".22" 28; 47, 288, 289 mwN).
  • BSG, 14.05.1958 - 9 RV 866/55
    Ägngghst ist deshalb zu prüfen, ob der Beklagte mit Recht angenommen hat, die betrieblichen Zuwendungen seien als "sonstiges Einkommen" nach 5 41 Abs" 4 BVG bei der Berechnung der Witwenrente zu berücksichtigen° Wegen des Begriffe des sonstigen Einkommens verweist 5 41 Abs° 4 BVG auf 5 33 - 5 Abs° 2 BVG° Nach 5 33 Abs. 2 BVG gelten als sonstiges Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihreQuelle° Wie das Bundessozialgericht bereits mehrentschieden hat, sind nach der maßgebendén fach + hier - Fassung des 5 33 BVG vor dem T. Januar 1955 (Inkrafttreten des 3" Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des BVG) freiwillig und widerruflich gezahlte betriebliche Zuwendungen eines fruheren Arbeitgebers an einen Rentenberechtigten als sonstiges Einkommen bei der Rentenfeststellung zu berücksichtigen" ggfern sie ohne £güfung ds; Bedürftigkeit gewährt werden (BSG° 2, 10; 3, 246; ferner Urteile vom 6"12.1956" 8 RV 359/55, und vom 12.3q1958, 11/9 RV 1122/55)° An dieser Rechtsprechung wird festgehalten° Von ihr ist auch auszugehen, wenn die Zuwendungen nicht von dem Arbeitgeber selbst gezahlt worden sind, sondern - wie im vorliegenden Fall - von Einrichtungen mit eigener Rechtspersönlichkeit, die auf Veranlassung des.

    auf Grund seiner Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, daß die betrieblichen Zuwendungen nicht von der Bedürftigkeit abhängig gewesen sind und somit bereits ab 1° Oktober 1950 nach @ 33 BVG auf die Rente hätten angerechnet werden müssen, wird es weiter zu prüfen haben, welche recht- lichen Grundlagen den Beklagten zur teilweisen Rücknahme des Bescheids vom 29° Juli 1952 berechtigt haben; auf 5 62 BVG ist der Bescheid vom 21" November 1955 Offenbar zu Unrecht gestützt werden (vgl° hierzu die Urteile des erkennenden Senats vom 1202.1958, 11/9 RV 948/55 und vom 12.3.1958, 11/9 RV 1122/55)°.

  • BSG, 30.06.1977 - 9 RV 88/76

    Wiederaufgelebte Witwenversorgung - Unrichtigkeit eines Bescheides - Außer …

    Jedenfalls soll die Rücknahme zulässig sein, wenn die Rechtswidrigkeit durch Umstände verursacht worden ist, die in den "Verantwortungsbereich" des Begünstigten fallen (BSGE 7, 51, 52).
  • BSG, 25.08.1965 - 2 RU 167/62

    Arbeitsunfallfolgen - Freiwillige Unternehmensversicherung - Wirkung der …

    Mit @ 1744 RVO würden also nicht die Fälle erfaßt, in denen ein unriehtiger Verwaltungsakt für die Zukunft zu berichtigen sei° Angesichts der Unanwendbarkeit der 55 608, 609, 1744 RVO fehle im sozialen Versicherungsreeht eine gesetzlich fixierte Norm, welehe die Möglichkeit einer Änderung von Verwaltungsakten regele, die nicht Leistungsbeseheide seien und wegen ihrer Fehlerhaftigkeit für die Zukunft aufgehoben werden müßten° Deshalb seien insoweit die anerkannten Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsrechts über die Zurüeknahme fehlerhafter, aber unanfechtbar gewordener Ver" waltungsakte heranzuziehen (BSG 7, 51; 8, 11; 10, 72), Da der Verwaltungsakt vom 290 August 1952 wegen der rechtswidrigen Zusage von UV-Schutz für Privatfahrten fehlerhaft gewesen sei, müsse das Interesse der Verwaltung an der Herstellung der Gesetzmäßigkeit gegen den Vertrauensschutz des Klägers an der Unabänderliehkeit bindender Verwaltungsakte abgewogen werdeno.
  • BSG, 27.05.1970 - 7 RLw 19/66

    Streitiges Weiterentrichtungsrecht - Rechtsnachfolge - Landwirtschaftliche …

    BSG vom 180 Dezember 1959; BSG 179 2269 2299 das die GeSta"" tung der Weiterversicherung nach den @@1445 RVO eF, 1423 EVOnF betrifft), Dieser Bescheid vom 240 Oktober 1963 ist mit dem Zugang an GOSc bindend geworden (vgl, Urteil des BSG vom 12, März 1958, BSG 7, 51 bis 53), Er hat diese Bindungswirkung jedoch nur dann behalten und nicht n;chträ"- lich wieder verloren, wenn der Rücknahmebescheid vom 130 Februar 1964 rechtswidrig wäre und deshalb - vie dies auch mit der Klage begehrt wird - aufgehoben werden mußte, Die Klage ist sonach als Aufhebungsklege anzusehen; zu der im Urteil des SG ausgesprochenen Feststellung.
  • BSG, 22.01.1965 - 10 RV 3/63
    die Versorgungsverwaltung nach den ergänzend heranzuzichenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts berechtigt, den Bescheid, den der Begünstigte durch unwahre Angaben oder durch Verschweigcn von rechtserheblichen Tatsachen herbeigeführt hat, zurückzunehmen und neu zu entscheiden (vgl. BSG 15, 252, 257, 238; vgl. auch BSG 7, 51 und o, 11, l").
  • BSG, 20.08.1964 - 10 RV 651/62
    Für die Zeit vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, für die eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung fehlt, ist die Versorgungsverwaltung aber nach den ergänzend hinzuzuziehenden Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts berechtigt, den Bescheid, den der Eegünstigte durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen von rechtserheblichen Tatsachen herbeigeführt hat, zurückzunehmen und neu zu entscheiden (BSC 13, 232, 237, 258; vgl. auch BSG 7, 51 und 8, 11, 14).
  • SG Hamburg, 08.08.1960 - AN 488/60

    Keine Ablehnung einer zugesagten Beihilfe, weil der Versicherte sich die Prothese …

    Bei der Zusage einer Beihilfe zu einer Unterschenkelprothese handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt, der mit der Bekanntgabe bzw Zustellung für den Versicherungsträger rechtsverbindlich wird (vergleiche BSG 1958-03-12 11/9 RV 1122/55 = BSGE 7, 51 ; Haueisen in NJW 1958, 1661).
  • BSG, 27.11.1962 - 11 RV 168/62
    keine Schädigungsfolge sei, ist dies vérfahrensrechtlich nicht zu beanstanden° Insoweit hat auch der Kläger mit der Revision die Feststellung des LSG nicht angegriffen° Soweit das LSG jedoch auch die zweite Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Rücknahme der "Anerkennung" nach den Grundsätzen des allgemeinen Verwaltungsrechts, nämlich die Voraussetzung, daß das öffentliche Interesse an der Beseitigung des rechtswidrigen Anerkennungsbescheides das Interesse des Klägers am Schutz seines Vertrauens auf den Bestand dieses ; Bescheides überwiegt {vgl" BSG 7, 51; 8, 11; 40, 72; 45, 81; Urteil vom 18" Oktober 1962 - 'M RV 392/60), als erfüllt angesehen hat, hatjedenfalls das LSG nicht ausreichend die.
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