Rechtsprechung
| VG Magdeburg, 29.09.2006 - 11 A 16/06 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ...
- OVG Sachsen-Anhalt, 12.03.2009 - 5 L 6/07
Erstattungsfähigkeit von Kosten für nicht ortsansässigen Rechtsanwalt im …
Der Antragsteller, der bei der Nebenstelle der beteiligten Dienststelle gebildete Personalrat, machte in den personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD vor dem Verwaltungsgericht Magdeburg die Verletzung des Informations- und Initiativrechts in Bezug auf die nicht amtsangemessene Verwendung bzw. nicht arbeitsvertragsgemäße Beschäftigung von Beamten und Angestellten in der Nebenstelle geltend.Daran gemessen weist die Entscheidung des Antragstellers, den in B-Stadt ansässigen auswärtigen Rechtsanwalt mit der Prozessführung in den Verfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD zu beauftragen, Beurteilungsfehler nicht auf.
Die nunmehr beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Verfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD betreffen die nicht aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung allein und ohne Weiteres zu beantwortende Wertungsfrage, ob und inwieweit der Beteiligte verpflichtet ist, den Antragsteller als den bei der Nebenstelle in A-Stadt gebildeten Personalrat über eine nicht amtsangemessene, bzw. nicht vertragsgemäße Verwendung von Beamten und Angestellten zu unterrichten und die Frage, inwieweit ihm diesbezüglich ein Initiativrecht zusteht.
Ebenso liegt es innerhalb des dem Antragsteller bei der Beurteilung zugewiesenen Bewertungsspielraums, wenn der Antragsteller im Hinblick auf den Umstand, dass von ihm zuvor angestrengte personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren einen anderen Ausgang als erwartet genommen hatten, Anlass gesehen hat, sich für die Verfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD eines anderen Prozessbevollmächtigten als bisher zu bedienen.
Diese Entscheidung ist angesichts der schwierigen rechtlichen Wertungsfragen, die die Verfahren 11 A 11/06 MD und 11 A 16/06 MD aufwerfen, und der Bedeutung, die ihnen für die auch künftig vertrauensvolle Zusammenarbeit zum Wohle der Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 PersVG LSA) zwischen Dienststelle und Personalrat zukommt, nicht zu beanstanden.
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