Rechtsprechung
| BVerwG, 10.03.2000 - 11 A 16.99, 11 A 52.97 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Klage gegen die Planfeststellung für den Ausbau des Mittellandkanals wegen abwägungsfehlerhafter Bedrohung der Existenz eines Milchwirtschaftsbetriebs
Verfahrensgang
- BVerwG, 11.01.2000 - 11 A 16.99
- BVerwG, 10.03.2000 - 11 A 16.99, 11 A 52.97
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (1)
- BVerwG, 11.01.2000 - 11 VR 4.99
Fristversäumnis bei Aussetzungsantrag; Planfeststellung; Auslegung eines …
Auszug aus BVerwG, 10.03.2000 - 11 A 16.99
Die Klage bleibt aus den Gründen erfolglos, die der Senat in seinem Beschluß vom 11. Januar 2000 - BVerwG 11 VR 4.99 - bereits niedergelegt hat.
- BVerwG, 11.01.2000 - 11 VR 4.99
Fristversäumnis bei Aussetzungsantrag; Planfeststellung; Auslegung eines …
Die Antragstellerin, die auf gepachteten Weide- und Anbauflächen Milchwirtschaft betreibt, begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer in den Verfahren BVerwG 11 A 16.99 und 11 A 17.99 (11 A 52.97) erhobenen Klagen gegen die Planfeststellung für den Ausbau des Mittellandkanals im Abschnitt Sachsen-Anhalt 2 b - Drömling Mannhausen (MLK-km 275, 000 bis 283, 100), weil ihr mit Baubeginn, der für Mitte Januar 2000 vorgesehen ist, zu ihrem Betrieb gehörende Flächen im Wege der vorzeitigen Besitzeinweisung entzogen werden sollen.Die Antragstellerin hat gegen diesen Planfeststellungsbeschluß am 22. Dezember 1997 im Verfahren BVerwG 11 A 52.97 Klage erhoben.
Das Verfahren BVerwG 11 A 52.97 ist am 15. September 1999 mündlich verhandelt und anschließend förmlich zum Ruhen gebracht worden, um den Beteiligten Gelegenheit zu weiteren außergerichtlichen Verhandlungen insbesondere über die noch offene Entschädigungsfrage zu geben.
Am 27. Dezember 1999 hat sie außerdem in dem Verfahren BVerwG 11 A 16.99 Anfechtungsklage gegen einen Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß der WSD Mitte vom 16. Dezember 1999 - zugestellt am 20. Dezember 1999 - erhoben, der Abschnitt A Nr. 4 des Änderungsplanfeststellungsbeschlusses vom 2. Juli 1998 wie folgt neu gefaßt hat:.
b) Die im Verfahren BVerwG 11 A 16.99 erhobene Anfechtungsklage gegen den Ergänzungsplanfeststellungsbeschluß vom 16. Dezember 1999 wird voraussichtlich ebenfalls erfolglos bleiben.
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