Rechtsprechung
| OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 19 RVG, § 36 Abs 1 Nr 3 ZPO
Keine Kostenentscheidung bei Rücknahme eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung - IWW
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 19; ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz und Volltext)
Bei Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens ist im Fall der Zurückweisung oder Rücknahme eines Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung keine Kostenentscheidung veranlasst; Kostenentscheidung bei Zurückweisung oder Zurücknahme eines Antrags auf Bestimmung des zuständigen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (8) Zitiert selbst (9)
- OLG München, 13.06.2007 - 31 AR 79/07
Keine Kostenentscheidung im Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Rn. 5 Dementsprechend geht die mittlerweile herrschende Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass auch ein durch Rücknahme oder Antragszurückweisung endendes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren jedenfalls dann keinen anwaltlichen Gebührenanspruch auslöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und die Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werden wie im Hauptsacheverfahren (OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07 - in ausdrücklicher Abkehr von der anderslautenden Rechtsprechung des früher für die Bestimmungsverfahren zuständigen BayObLG sowie Beschluss vom 21.9.2007, 11 W 2271/07; OLG Dresden, Beschluss vom 14.7.2005, 1 AR 120/04; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2007, 8 W 23/07 ;… Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 13 "Bestimmung des zuständigen Gerichts";… Mock in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 49;… Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 45;… Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 41. Bei der im Antrag für die Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.3.2006, 4 SmA 48/05 stand zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch nicht fest, ob überhaupt ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird; ebenso wohl bei der Entscheidung des 5. Zivilsenates des OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06.Steht jedoch - wie hier - fest, dass keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine derart ins Leere laufende Entscheidung (vgl. OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07).
- BGH, 05.02.1987 - I ARZ 703/86
Kosten des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Rn. 3 Zwar hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Vorläufervorschrift des § 37 BRAGO entschieden, dass bei einer Rücknahme des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO bzw. bei einer Ablehnung des Antrags gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sei (BGH NJW-RR 1987, 757; ihm folgend etwa BayObLG NJW 2002, 2888). - OLG Köln, 13.03.2007 - 5 W 87/06
Anwaltsgebühren bei kostenpflichtiger Zurückweisung des Antrags auf …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Rn. 5 Dementsprechend geht die mittlerweile herrschende Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass auch ein durch Rücknahme oder Antragszurückweisung endendes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren jedenfalls dann keinen anwaltlichen Gebührenanspruch auslöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und die Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werden wie im Hauptsacheverfahren (OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07 - in ausdrücklicher Abkehr von der anderslautenden Rechtsprechung des früher für die Bestimmungsverfahren zuständigen BayObLG sowie Beschluss vom 21.9.2007, 11 W 2271/07; OLG Dresden, Beschluss vom 14.7.2005, 1 AR 120/04; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2007, 8 W 23/07 ; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 13 "Bestimmung des zuständigen Gerichts"; Mock in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 49; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 45; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 41. Bei der im Antrag für die Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.3.2006, 4 SmA 48/05 stand zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch nicht fest, ob überhaupt ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird; ebenso wohl bei der Entscheidung des 5. Zivilsenates des OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06.
- OLG Celle, 23.01.2009 - 2 W 2/09
Kosten eines Verfahrens der Gerichtsstandsbestimmung
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
A.A.: OLG Celle, Beschluss vom 23.1.2009, 2 W 2/09). - OLG Dresden, 14.07.2005 - 1 AR 120/04
Rechtsanwaltsvergütung; Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Rn. 5 Dementsprechend geht die mittlerweile herrschende Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass auch ein durch Rücknahme oder Antragszurückweisung endendes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren jedenfalls dann keinen anwaltlichen Gebührenanspruch auslöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und die Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werden wie im Hauptsacheverfahren (OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07 - in ausdrücklicher Abkehr von der anderslautenden Rechtsprechung des früher für die Bestimmungsverfahren zuständigen BayObLG sowie Beschluss vom 21.9.2007, 11 W 2271/07; OLG Dresden, Beschluss vom 14.7.2005, 1 AR 120/04; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2007, 8 W 23/07 ; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 13 "Bestimmung des zuständigen Gerichts"; Mock in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 49; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 45; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 41. Bei der im Antrag für die Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.3.2006, 4 SmA 48/05 stand zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch nicht fest, ob überhaupt ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird; ebenso wohl bei der Entscheidung des 5. Zivilsenates des OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06. - BayObLG, 10.06.2002 - 1Z AR 50/02
Keine Zulassung der Rechtsbeschwerde in Verfahren zur gerichtliche Bestimmung der …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Rn. 3 Zwar hat der Bundesgerichtshof unter der Geltung der Vorläufervorschrift des § 37 BRAGO entschieden, dass bei einer Rücknahme des Antrags auf Bestimmung des zuständigen Gerichts in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 ZPO bzw. bei einer Ablehnung des Antrags gem. § 91 ZPO über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden sei (BGH NJW-RR 1987, 757; ihm folgend etwa BayObLG NJW 2002, 2888). - OLG Köln, 21.12.2007 - 8 W 23/07
Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Einlegung einer befristeten …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Rn. 5 Dementsprechend geht die mittlerweile herrschende Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass auch ein durch Rücknahme oder Antragszurückweisung endendes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren jedenfalls dann keinen anwaltlichen Gebührenanspruch auslöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und die Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werden wie im Hauptsacheverfahren (OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07 - in ausdrücklicher Abkehr von der anderslautenden Rechtsprechung des früher für die Bestimmungsverfahren zuständigen BayObLG sowie Beschluss vom 21.9.2007, 11 W 2271/07; OLG Dresden, Beschluss vom 14.7.2005, 1 AR 120/04; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2007, 8 W 23/07 ; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 13 "Bestimmung des zuständigen Gerichts"; Mock in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 49; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 45; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 41. Bei der im Antrag für die Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.3.2006, 4 SmA 48/05 stand zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch nicht fest, ob überhaupt ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird; ebenso wohl bei der Entscheidung des 5. Zivilsenates des OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06. - OLG Koblenz, 28.03.2006 - 4 SmA 48/05
Gerichtsstandsbestimmung: Beschlussergänzung bei unterbliebener …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Rn. 5 Dementsprechend geht die mittlerweile herrschende Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass auch ein durch Rücknahme oder Antragszurückweisung endendes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren jedenfalls dann keinen anwaltlichen Gebührenanspruch auslöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und die Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werden wie im Hauptsacheverfahren (OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07 - in ausdrücklicher Abkehr von der anderslautenden Rechtsprechung des früher für die Bestimmungsverfahren zuständigen BayObLG sowie Beschluss vom 21.9.2007, 11 W 2271/07; OLG Dresden, Beschluss vom 14.7.2005, 1 AR 120/04; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2007, 8 W 23/07 ; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 13 "Bestimmung des zuständigen Gerichts"; Mock in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 49; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 45; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 41. Bei der im Antrag für die Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.3.2006, 4 SmA 48/05 stand zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch nicht fest, ob überhaupt ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird; ebenso wohl bei der Entscheidung des 5. Zivilsenates des OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06. - OLG München, 21.09.2007 - 11 W 2271/07
Kostenfestsetzungsantrag für außergerichtliche Kosten im Verfahren über die …
Auszug aus OLG Frankfurt, 29.03.2011 - 11 AR 23/10
Rn. 5 Dementsprechend geht die mittlerweile herrschende Rechtsprechung und Lehre davon aus, dass auch ein durch Rücknahme oder Antragszurückweisung endendes Zuständigkeitsbestimmungsverfahren jedenfalls dann keinen anwaltlichen Gebührenanspruch auslöst, wenn - wie im vorliegenden Fall - das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und die Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch dieselben Anwälte vertreten werden wie im Hauptsacheverfahren (OLG München, Beschluss vom 13.6.2007, 31 AR 79/07 - in ausdrücklicher Abkehr von der anderslautenden Rechtsprechung des früher für die Bestimmungsverfahren zuständigen BayObLG sowie Beschluss vom 21.9.2007, 11 W 2271/07; OLG Dresden, Beschluss vom 14.7.2005, 1 AR 120/04; OLG Köln, Beschluss vom 21.12.2007, 8 W 23/07 ; Zöller-Herget, ZPO, 27. Aufl., § 91 ZPO Rdnr. 13 "Bestimmung des zuständigen Gerichts"; Mock in: Schneider/Wolf, AnwaltKommentar RVG, 5. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 49; Ebert in: Mayer/Kroiß, RVG, 4. Aufl. 2009, § 19 Rdnr. 45; Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 19. Aufl. 2010, § 19 Rdnr. 41. Bei der im Antrag für die Gegenauffassung zitierten Entscheidung des OLG Koblenz vom 28.3.2006, 4 SmA 48/05 stand zum Zeitpunkt der Kostenentscheidung noch nicht fest, ob überhaupt ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird; ebenso wohl bei der Entscheidung des 5. Zivilsenates des OLG Köln vom 13.3.2007, 5 W 87/06.
- OLG Frankfurt, 21.08.2014 - 11 SV 74/14
Zuständigkeitsbestimmung: Grundstückskaufvertrag
- OLG München, 21.03.2014 - 34 AR 256/13
Rücknahme des Antrags auf Zuständigkeitsbestimmung: Nachträgliche …
Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung zurückgenommen, ist auch dann keine - nachträgliche - Kostenentscheidung veranlasst, wenn der Kostenantrag erst nach Rechtshängigkeit des Hauptsacheverfahrens gestellt wird und die Antragsgegner dort durch dieselben Rechtsanwälte vertreten sind (Ergänzung zu OLG Frankfurt vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris).4 Eine solche kommt bei Ablehnung der Gerichtsstandsbestimmung oder Rücknahme des Bestimmungsantrags zunächst dann nicht in Betracht, wenn ein Hauptsacheverfahren bereits anhängig ist und die Gegenseite durch dieselben Rechtsanwälte vertreten wird (vgl. OLG Frankfurt vom 29.03.2011, 11 AR 23/10, nach juris;… ebenso jetzt Zöller/Herget ZPO 30. Aufl. § 91 Rn. 13 Stichwort: Bestimmung des zuständigen Gerichts).
- BayObLG, 12.06.2019 - 1 AR 12/18
Bestimmung des zuständigen Gerichts - Kostengrundentscheidung
Lediglich für die Fälle der zurückgewiesenen bzw. zurückgenommenen Anträge nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO wird vertreten, eine Kostengrundentscheidung sei notwendig (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2014, X AZR 578/13, NJW-RR 2014, 248; BGH, Beschluss vom 5. Februar 1987, I ARZ 703/86, NJW-RR 1987, 757; OLG Hamm, Beschluss vom 12. Juni 2013, 32 Sbd 7/11, NJW-RR 2013, 1341, 1342; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21. November 2008, 15 AR 26/08, OLGR Karlsruhe 2009, 267 für den Fall der Antragsrücknahme bei laufendem Klageverfahren; BayObLG, Beschluss vom 10. Juni 2002, 1 Z AR 50/02, BayObLGZ 2002, 151, 153; BayObLG, Beschluss vom 31. August 1995, 1 Z AR 37/95, BayObLGZ 1995, 301, 305), wobei dies nach einer differenzierenden Auffassung nur dann gelten soll, wenn es zu keinem Hauptsacheverfahren kommt oder zu einem, in dem der Rechtsanwalt, der die Bestimmung beantragt, nicht Prozessbevollmächtigter ist (OLG München, Beschluss vom 28. Juni 2017, 34 AR 64/17, NJW-RR 2017, 1024; OLG München, Beschluss vom 21. März 2014, 34 AR 256/13, OLG Report Süd 14/2014; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29. März 2011, 11 AR 23/10, zitiert nach juris; jeweils für den Fall der Antragsrücknahme bei bereits anhängigem Hauptverfahren und gleichen Prozessbevollmächtigten;… Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., 2018, § 91 Rn. 13 Bestimmung des zuständigen Gerichts).
- OLG München, 28.06.2017 - 34 AR 64/17
Antrag auf Kostentragung im Verfahren der Gerichtsstandsbestimmung
Steht jedoch - wie hier - fest, dass (siehe § 16 Abs. 1 Nr. 3a RVG) keinerlei Kosten geltend gemacht werden können, so fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine ins Leere laufende Entscheidung (vgl. auch Senat vom 21.3.2014, 34 AR 256/13 bei juris; OLG Frankfurt am Main vom 29.3.2011, 11 AR 23/10 bei juris). - OLG Frankfurt, 19.03.2013 - 11 AR 4/13
Keine Zuständigkeitsbestimmung bei gleichlautenden Mietverträgen über in …
Der Senat hat daher in der Vergangenheit eine Kostenentscheidung in Fällen abgelehnt, in denen im Rahmen eines bereits anhängigen Klageverfahrens, bei dem beide Parteien anwaltlich vertreten waren, ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Bestimmung zurück genommen worden war ((Beschluss vom 29.3.2011, 11 AR 23/10; Beschluss vom 6.12.2012, 11 AR 126/12, je m.w.Nw.). - OLG Jena, 17.03.2021 - 6 SA 3/21 Letzteres folgt aus §§ 16 Nr. 3a, 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG (vgl. OLG Frankfurt, NJOZ 2011, 1253; OLG Köln, AGS 2008, 406; OLG München, MDR 2007, 1153, OLG Dresden Rpfleger 2006, 44).
- OLG Frankfurt, 15.12.2014 - 11 AR 20/12
Kein isolierter Kostenerstattungsanspruch nach Zuständigkeitsbestimmung
Rn. 6 Grundsätzlich gehört ein Zuständigkeitsbestimmungsverfahren gemäß § 16 Nr. 3a RVG kostenrechtlich zum Hauptsacheverfahren, so dass es durch die durch das Hauptsacheverfahren anfallenden Gebühren abgegolten wird (vgl. OLG München, Beschluss vom 21. März 2014 - 34 AR 256/13 -, juris; zur vorausgegangenen Regelung des § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG a.F. schon Senat Beschluss vom 29.3.2011 - 11 AR 23/10 m.w.N.w; Beschluss vom 11.9.2013 - 11 AR 8/13 - juris). - OLG Frankfurt, 11.09.2013 - 11 AR 8/13
Kosten des Zuständigkeitsbestimmungsverfahrens nach Rücknahme des Antrags bei …
In diesen Fällen bedarf es auch im Fall der Rücknahme eines Antrags auf Durchführung eines Bestimmungsverfahrens grundsätzlich keiner gesonderten Kostenentscheidung [vgl. Senat Beschl. v. 29.3.2011 - 11 AR 23/10, Beschl. v. 11.6.2013 - 11 AR 155/11, je m.w.N.].
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