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Rechtsprechung
   VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875   

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https://dejure.org/2007,80746
VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875 (https://dejure.org/2007,80746)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.10.2007 - 11 B 06.30875 (https://dejure.org/2007,80746)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Oktober 2007 - 11 B 06.30875 (https://dejure.org/2007,80746)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • milo.bamf.de

    AufenthG 2004, § 60 Abs 1; AuslG 1990, § 51 Abs 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 10.07.1989 - 2 BvR 502/86

    Tamilen

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    33 Als "schwerwiegend" sind die beiden Inhaftierungen, denen sich der Beigeladene ausgesetzt gesehen hat, - auch abgesehen von der zeitlichen Komponente - deshalb einzustufen, weil sie ihn zum Objekt staatlichen Handelns degradierten und sie ihn aus der übergreifenden Friedensordnung seines Landes ausgrenzten (vgl. zu diesem Kriterium BVerfG vom 10.7.1989 BVerfGE 80, 315/335).

    37 2.1.2 Als politische Verfolgung im Sinne des Grundrechts auf Asyl kommt prinzipiell jede Maßnahme in Betracht, die an die politische Überzeugung, die religiöse Grundentscheidung oder an für den Betroffenen unverfügbare Merkmale anknüpft, die sein Anderssein prägen (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 348).

    42 Der russische Staat sah sich zwar in den Jahren 2001 und 2002 einer erheblichen Bedrohung durch die tschetschenischen Separatisten ausgesetzt, deren Aktivitäten zum Teil terroristischen Charakter aufwiesen, da sie auch vor Angriffen auf das Leben Unbeteiligter nicht zurückschreckten (vgl. zu diesem Wesensmerkmal des Terrorismus BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 339; zur Praxis der Aufständischen in Tschetschenien, Frauen zu verschleppen und zu vergewaltigen, den Kampf in und aus zivilen Anlagen und Gebäuden zu führen, sich den Zugang zu Dörfern auch gegen den Willen der Bevölkerung zu erzwingen, zu plündern und Sprengstoffanschläge zu verüben, die zahlreiche Opfer auch unter der Zivilbevölkerung mit sich brachten, beispielhaft S. 7 des Lageberichts des Auswärtigen Amtes vom 7.5.2002).

    Die Annahme eines derartigen Amtswalterexzesses setzt voraus, dass einschlägige Taten "vereinzelt" geblieben sind (so bereits BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 352); es müssen Feststellungen getroffen werden können, die auf "bloße Einzelexzesse" hindeuten (BVerfG vom 20.5.1992 NVwZ 1992, 1081/1082; BVerfG vom 22.12.1992 Az. 2 BvR 950/93, RdNr. 14 im Juris-Ausdruck; BVerfG vom 8.6.2000 InfAusIR 2000, 457/458; BVerfG vom 14.5.2003 DVBI 2003, 1260/1261).

    51 2.1.5 Sollte die Zurechenbarkeit einer Verfolgungshandlung an die Staatsgewalt auch im Rahmen des § 60 Abs. 1 AufenthG davon abhängen, dass der Staat in dem Gebiet, in dem es zu rechtserheblichen Verfolgungshandlungen gekommen ist, die effektive Gebietsgewalt im Sinne wirksamer hoheitlicher Überlegenheit innehat, wie das für den Bereich des Asylgrundrechts erforderlich ist (vgl. BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 340), so wäre diese Voraussetzung vorliegend ebenfalls erfüllt.

    53 Die Bejahung einer inländischen Fluchtalternative setzt voraus, dass im Herkunftsland einer Person, die dort bereits Verfolgung im Rechtssinne erlitten hat oder hiervon im Sinne von Art. 4 Abs. 4 QRL unmittelbar bedroht war, mindestens eine bestimmte Region existiert, in der der Betroffene vor Verfolgungen "hinreichend sicher" ist (vgl. zur Einschlägigkeit des herabgestuften Prognosemaßstabs der "hinreichenden Verfolgungssicherheit" bei der Prüfung einer inländischen Fluchalternative BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 344).

    Denn der Schutz "politischer Straftäter", d.h. von Ausländern, die ihre oppositionelle politische Überzeugung betätigt und hierbei gegen Strafgesetze verstoßen haben, mit denen ihr Heimatstaat seine politische Grundordnung und seine territoriale Integrität verteidigt, gehört zum Kembestand des Asylrechts (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 336 f.).

    88 3.1 Bestimmte, an objektive Umstände anknüpfende Kriterien können allerdings dazu führen, dass strafrechtliche Sanktionen, die der Ahndung einer politischen Überzeugung dienen, aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 337).

    So ist es beispielsweise dann, wenn Straftaten in einer besonders kritischen, über die Bedrohung der staatlichen Einheit und der bestehenden politischen Ordnung hinausgehenden, die Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar gefährdenden Spannungslage verfolgt werden, um - objektiv nachvollziehbar - die privaten Rechtsgüter der Bürger zu schützen, nicht aber, um die Äußerung oder Betätigung einer politischen Überzeugung zu bestrafen (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 338).

    94 Kennzeichnend für ein terroristisches Vorgehen sind insbesondere die Verwendung gemeingefährlicher Waffen sowie Angriffe auf das Leben Unbeteiligter (BVerfG vom 10.7.1989, a.a.O., S. 339).

  • BVerwG, 25.07.2000 - 9 C 28.99

    Terrorismusabwehr; Misshandlung in der Haft; Vermutung für politische Verfolgung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    40 2.1.3 In der Rechtsprechung des Bundesverfassung- und des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass Handlungen trotz der Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale aus dem Bereich politischer Verfolgung herausfallen können, wenn sie der staatlichen Selbstverteidigung oder dem Schutz von Rechtsgütern dienen (vgl. BVerfG vom 15.2.2000 InfAusIR 2000, 254/257; BVerwG vom 25.7.2000 BVerwGE 111, 334/338 f.).

    Dies kann auch die Möglichkeit einschließen, Unbeteiligte kurzfristig in Haft zu nehmen, um z.B. ihre Identität zu überprüfen (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 339).

    Extralegale Handlungen und gravierende Menschenrechtsverletzungen werfen auch im Rahmen einer unnachsichtigen Bekämpfung des Terrors durch den Staat stets die Frage auf, ob damit nicht zumindest auch asylerhebliche Ziele verfolgt werden (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 340).

    Ein Umschlagen in eine asylerhebliche Verfolgung liegt dementsprechend dann nahe, wenn die staatlichen Maßnahmen das der reinen Terrorismusbekämpfung angemessene Maß überschreiten, insbesondere wenn sie mit erheblichen körperlichen Misshandlungen einhergehen; aber auch bei einer übermäßig langen Freiheitsentziehung kann dies anzunehmen sein (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 341).

    Vielmehr erfolgte der Zugriff der Strafverfolgungsorgane auf sie in einer Art und Weise, die deutlich erkennen ließ, dass dem russischen Staat nicht daran gelegen war, lediglich strafwürdiges Unrecht zu ahnden, "ohne den Einzelnen zumindest auch wegen eines in seiner Person bestehenden unverfügbaren Merkmals zu treffen und auszugrenzen" (BVerwG vom 25.7.2000, a.a.O., S. 339).

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 72.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    31 Im Rahmen des Grundrechts auf Asyl (heute Art. 16 a Abs. 1 GG) ist anerkannt, dass "nicht ganz unerhebliche" Eingriffe in Leib, Leben und physische Freiheit generell die für die Bejahung einer asylrechtlich relevanten Verfolgung erforderliche Intensität aufweisen (vgl. z.B. BVerwG vom 20.11.1990 BVerwGE 87, 141/146).

    Nicht nur eine Inhaftierung von drei Tagen (BVerwG vom 20.11.1990 NVwZ 1991, 382/383), sondern bereits seine solche von zwei Tagen ist deshalb jedenfalls dann asylrechtlich erheblich, wenn ein derartiger Vorfall mit Misshandlungen einhergeht (vgl. zur letztgenannten Fallgestaltung BVerwG vom 20.11.1990 BVerwGE 87, 141/145 f.).

    69 Wurde ein Ausländer durch die Behörden seines Heimatstaates im Anschluss an eine Festnahme nur gegen die Zahlung eines Bestechungsgeldes freigelassen, ist ein solcher Zusammenhang dann noch möglich, wenn die Ausreise erst ein Jahr und neun Monate nach dem Ende der staatlichen Ingewahrsamnahme erfolgte, da die Verfolgung des Betroffenen mit einer unter derartigen Umständen erfolgten Freilassung noch kein Ende gefunden hat (BVerwG vom 20.11.1990 BVerwGE 87, 141/147).

    Für die Beantwortung der Frage, ob sich der Ausländer auch dann, wenn er sich vorübergehend noch im Heimatland aufhält, bereits "im Zustand der Flucht" befindet, kann ferner von Bedeutung sein, ob es während der zwischen der (letzten) Verfolgungshandlung und der Ausreise verstrichenen Zeitspanne zu weiteren rechtserheblichen Übergriffen auf Personen gekommen ist, die sich mit dem Schutzsuchenden in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. dazu BVerwG vom 20.11.1990 BVerwGE 87, 141/148).

  • BVerfG, 20.12.1989 - 2 BvR 958/86

    Asylerheblichkeit von Folter - Grenzen des Asylrechts bei terroristischen …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    Politische Verfolgung im Sinne des Asylgrundrechts ist deshalb nicht schon dann zu verneinen, weil der Staat separatistische oder politisch-revolutionäre Aktivitäten mit strafrechtlichen Sanktionen bekämpft, um so das Rechtsgut des eigenen Bestandes oder seiner politischen Identität zu verteidigen (BVerfG vom 20.12.1989 BVerfGE 81, 142/149).

    Die staatliche Verfolgung kriminellen Unrechts, also von Straftaten, die sich gegen die Rechtsgüter anderer Bürger richten, ist keine politische Verfolgung, und zwar auch dann nicht, wenn die Straftaten aus politischer Überzeugung heraus begangen wurden (BVerfG vom 20.12.1989, a.a.O., S. 150).

  • BVerwG, 30.10.1990 - 9 C 60.89

    Religiöse Verfolgung als Asylgrund

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    68 2.1.7 Ebenfalls erfüllt ist die für die Bejahung einer Vorverfolung notwendige Voraussetzung, dass der Ausländer seinen Herkunftsstaat unter Umständen verlassen haben muss, die bei objektiver Betrachtungsweise noch "das äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck der erlittenen Verfolgung stattfindenden Flucht ergeben" (BVerwG vom 30.10.1990 BVerwGE 87, 52/55).

    Welche Zeitspanne hierfür maßgebend ist, hängt von den jeweiligen Verhältnissen ab (BVerwG vom 30.10.1990, a.a.O., S. 55 f.).

  • VGH Bayern, 31.01.2005 - 11 B 02.31597

    inländische Fluchtalternative für politisch unverdächtige, gesunde und …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    Zur Begründung trägt er vor, die angefochtene Entscheidung weiche von der Spruchpraxis des erkennenden Senats ab, der in seinem Urteil vom 31. Januar 2005 (Az. 11 B 02.31597) festgestellt habe, dass tschetschenischen Volkszugehörigen in der Regel in weiten Teilen der Russischen Föderation eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehe.

    Ergänzend bezieht sich der Kläger auf seine Ausführungen im Zulassungsantrag vom 28. Oktober 2004 und die Begründung des Urteils vom 31. Januar 2005 (a.a.O.).

  • BVerwG, 30.03.1999 - 9 C 31.98

    Kein Asyl für Kurden wegen Unterstützung der "PKK"?

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    "Schwerwiegende Gründe" im Sinne von § 51 Abs. 3 [Satz 1] AusIG bzw. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG aber liegen regelmäßig nicht schon dann vor, wenn ein Ausländer sich für eine gewaltbereite Organisation durch Teilnahme an deren Aktivitäten oder durch finanzielle Zuwendungen einsetzt (BVerwG vom 30.3.1999 BVerwGE 109, 1/8).
  • BVerwG, 01.02.2007 - 1 C 24.06

    Flüchtlingsanerkennung; begründete Furcht vor Verfolgung; Gruppenverfolgung; …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    Ein Leben in der Illegalität, bei dem der Betroffene jederzeit der Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung ausgesetzt ist, stellt jedoch keine zumutbare Fluchtalternative dar (BVerwG vom 1.2.2007 NVwZ 2007, 590/591).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.03.2007 - 8 A 4728/05

    Türkei, Kommunisten, Oppositionelle, TKP/ML, Kämpfer (ehemalige), Inhaftierung, …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    Verwirklichen können diesen Tatbestand nur Personen, die einen Staat oder ein staatsähnliches Gebilde vertreten oder eine hohe Stellung in einer Machtstruktur innehaben (Hailbronner, ebenda; vgl. ferner OVG NW vom 27.3.2007 Az. 8 A 4728/05.A, RdNr. 123 im Juris-Ausdruck).
  • BVerwG, 09.09.1997 - 9 C 43.96

    Regionale Gruppenverfolgung - Örtlich begrenzte Gruppenverfolgung - …

    Auszug aus VGH Bayern, 15.10.2007 - 11 B 06.30875
    Erst recht wäre eine hinreichende Sicherheit des Beigeladenen vor einer Wiederholung der erlittenen Maßnahmen zu verneinen, sollte es für das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative auf die Gegebenheiten ankommen, die bei der Ausreise des Ausländers aus dem Herkunftsstaat - hier also Anfang Juni 2002 - zu verzeichnen waren (vgl. zur Maßgeblichkeit des letztgenannten Zeitpunkts für die Beantwortung der Frage, ob einem vorverfolgten Asylbewerber ein Ausweichen an einen verfolgungssicheren Ort im Heimatstaat im Hinblick auf andere Nachteile und Gefahren zumutbar ist, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutsbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen, am Herkunftsort so jedoch nicht bestünden, BVerwG vom 9.9.1997 BVerwGE 105, 204/212).
  • BVerfG, 20.05.1992 - 2 BvR 205/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen zur Feststellung mittelbarer poitischer …

  • BVerwG, 25.09.1984 - 9 C 17.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Politische Verfolgung - Anerkennung - …

  • BVerwG, 08.09.1992 - 9 C 62.91

    Asylrecht - Verfolgungsprognose - Tamilen

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.12.2002 - 10 A 10089/02

    Ausländerrecht, Asylrecht, Genfer Konvention, Terrorismusbekämpfungsgesetz, …

  • BVerfG, 22.12.1993 - 2 BvR 950/93

    Verfassungsrechtliche Maßstäbe für die Asylrelevanz staatlicher Maßnahmen bei der …

  • BVerfG, 02.07.1980 - 1 BvR 147/80

    Wirtschaftsasyl

  • BVerwG, 29.11.1977 - I C 33.71

    Politische Verfolgung - Verfolgerstaat - Asylbewerber - Beitritts zur …

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 74.90

    Politische Verfolgung von Tamilen in Sri Lanka

  • BVerwG, 20.11.1990 - 9 C 75.90

    Asylrecht: Asylberechtigung eines Tamilen aus Sri Lanka

  • BVerwG, 23.04.1985 - 9 C 75.84

    Asylrecht - Asylbewerber - Emigrantenorganisation - Einheitlicher Asylgrund - …

  • BVerfG, 12.03.2008 - 2 BvR 378/05

    Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im …

    Die seit Ergehen des angegriffenen Beschlusses veröffentlichten obergerichtlichen Entscheidungen lassen die hier interessierenden Fragen entweder gänzlich offen (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 15. Oktober 2007 - 11 B 06.30875 -, juris) oder halten eine Auslegung von § 60 Abs. 8 Satz 2 AufenthG im Lichte der Auslegungshinweise und Richtlinien des UNHCR für naheliegend (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 27. März 2007 - 8 A 4728/05.A -, BeckRS 2007, 23183).
  • VG Berlin, 18.03.2008 - 38 X 87.08

    Frage des Abschiebungsschutzes für Tschetschenien

    Rn. 101 Soweit - was aber die Kläger für sich noch nicht einmal selbst reklamiert haben - auch (bewaffnete) Teilnehmer des 1. Tschetschenien-Krieges als besonders gefährdet angesehen werden (so VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - S. 34 des Urteilsabdruckes und rechtskräftiges Urteil vom 15. Oktober 2007 - 11 B 06.30875 - Juris Rn. 79), überzeugt dies (zumindest) für die Gebiete der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht, jedenfalls soweit es sich um Personen mit untergeordneten Funktionen gehandelt hat.
  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 33.08

    Abschiebungsschutz für Tschetschenen mit ausführlicher Erörterung der …

    S o w e i t a u c h (bewaffnete) Teilnehmer des 1. T s c h e t s c h e n i e n - Krieg es als besonders gefährdet angesehen werden (so V G H München , nicht rechtskräftiges Urteil v o m 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - S. 34 d e s Urteilsabdruckes und rechtskräftiges Urteil v o m 15, Oktober 2007 - 11 B 06.30875 - Juris R n . 79), überzeugt dies (zumindest) für die Gebiet e der R u s s i s c h e n Föderation außerhalb T s c h e t s c h e n i e n s nicht, jedenfalls soweit es sich um Personen mit untergeordneten Funktionen gehandelt hat.
  • VGH Bayern, 21.06.2010 - 11 B 08.30103

    Tschetschenischer Volkszugehöriger; keine individuelle Vorverfolgung; inländische …

    Der Senat hat bereits in einer früheren Entscheidung ausgeführt, dass Inguschetien Ende 2001/Anfang 2002 seine Funktion als sicherer Zufluchtsort zu verlieren begann (vgl. BayVGH vom 15.10.2007 Az. 11 B 06.30875).
  • VG Berlin, 15.05.2008 - 38 X 20.08

    Asylklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer …

    Rn. 95 Soweit auch (bewaffnete) Teilnehmer des 1. Tschetschenien-Krieges als besonders gefährdet angesehen werden (so VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - S. 34 des Urteilsabdruckes und rechtskräftiges Urteil vom 15. Oktober 2007 - 11 B 06.30875 - Juris Rn. 79), überzeugt dies (zumindest) für die Gebiete der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht, jedenfalls soweit es sich um Personen mit untergeordneten Funktionen gehandelt hat.
  • VG Berlin, 12.03.2008 - 38 X 7.08

    Frage der Verfolgungsgefahr für Tschetschenen

    Rn. 101 Soweit auch (bewaffnete) Teilnehmer des 1. Tschetschenien-Krieges als besonders gefährdet angesehen werden (so VGH München, nicht rechtskräftiges Urteil vom 24. Oktober 2007 - 11 B 03.30710 - S. 34 des Urteilsabdruckes und rechtskräftiges Urteil vom 15. Oktober 2007 - 11 B 06.30875 - Juris Rn. 79), überzeugt dies (zumindest) für die Gebiete der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens nicht, jedenfalls soweit es sich um Personen mit untergeordneten Funktionen gehandelt hat.
  • VG Magdeburg, 28.02.2013 - 3 A 335/11

    Flüchtlingsschutzklage eines russischen Staatsangehörigen tschetschenischer …

    Ein interner Schutz i.S.v. Art. 8 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates v. 29.4.2004 (ABl. der EU v. 30.9.2004, L 304/12) kommt dem Kläger unter diesen Umständen nicht zugute, denn eine tatsächliche Gefahr, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, besteht aufgrund der Erkenntnislage für den Kläger auch in den übrigen Gebieten der Russischen Föderation (vgl. BayVGH, Urt. v. 15.10.2007 - 11 B 06.30875 - HessVGH, Urt. v. 24.4.2008 - 3 UE 410/06.A -, jew. zit. nach juris).
  • VGH Bayern, 24.11.2009 - 11 B 06.30899

    Kumykische Volkszugehörige aus Tschetschenien

    Es ist aufgrund der Befassung des Senats mit Anträgen von Tschetschenen auf internationalen Schutz gerichtsbekannt, dass sich die russischen und tschetschenischen Sicherheitsorgane bei Angehörigen von Personen, die eines antirussischen Engagements verdächtigt werden, nach deren Verbleib erkundigen (vgl. z.B. RdNr. 19 des zum Gegenstand des Rechtsstreits gemachten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 15.10.2007 Az. 11 B 06.30875).
  • VGH Bayern, 16.06.2008 - 11 B 07.30185

    Tschetschenisch/inguschetische Familie; Jurist aus Moskau; Verfolgungsschicksal …

    Ob bereits eine eintägige Ingewahrsamnahme mit Schlägen die Schwelle der Asylrelevanz überschreitet, hängt von den Umständen des Einzelfalles (Bedingungen der Freiheitsentziehung, Art und Anzahl der Eingriffe in die körperliche Integrität) ab (vgl. auch BayVGH vom 15.10.2007 Az. 11 B 06.30875).
  • VG Freiburg, 14.03.2023 - A 15 K 2645/20

    Politische Verfolgung; staatliche Verfolgungsmaßnahmen zum Zwecke der …

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist eine staatliche Verfolgung dann als politische Verfolgung einzuordnen, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an flüchtlingsrechtserhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn in ihrer Intensität aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (vgl. Beschluss vom 15.02.2000 - 2 BvR 752/97 - juris zu Art. 16a Abs. 1 GG m.w.N.; Beschluss vom 10.07.1989 -2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86- juris; s.a. BVerwG, Urteil vom 25.07.2000 - 9 C 28/99 - juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 15.10.2007 - 11 B 06.30875 - juris).
  • VGH Bayern, 15.05.2009 - 11 B 06.30901

    Tschetschenische Asylbewerber; Vorverfolgung durch Inhaftierung und Schläge wegen …

  • VG Chemnitz, 28.04.2008 - A 4 K 654/04

    Russische Föderation: Tschetschenen

  • VGH Bayern, 05.10.2010 - 11 B 10.30246

    Beiordnung neuer Bevollmächtigter im Wege der Prozesskostenhilfe

  • VG München, 15.09.2008 - M 24 S 08.60056

    Asylantrag; offensichtlich unbegründet; Abschiebungsandrohung; ernstliche Zweifel …

  • VG München, 18.08.2008 - M 21 K 06.50872

    Nigeria; AufenthG § 60 Abs 1 für einen Funktionär des MASSOB, der wegen seiner …

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