Rechtsprechung
| OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - 11 B 3.05 |
Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.01.2006 - 11 B 3.05
- BVerwG, 20.12.2006 - 7 B 42.06
Wird zitiert von ... (14)
- OVG Thüringen, 10.12.2021 - 4 KO 700/17
Auslegung eines von der Kostenlast der Altlastensanierung im DDR-Kalibergbau …
Von daher liegt auf der Hand, dass nur auf der Grundlage des innerhalb der Frist bezeichneten Investitionsvorhabens entschieden werden kann, ob es mit Blick auf die anderen berührten Interessen eine Freistellung von der Sanierungsverantwortlichkeit rechtfertigt (…vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2011 - 7 B 25/11 - juris Rn. 16…, vom 20. Dezember 2006 - 7 B 42/06 - juris Rn. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2006 - OVG 11 B 3.05 - juris Rn. 21; OVG Magdeburg, Beschluss vom 17. März 2004 - 2 L 29/02 - LKV 2004, 477; Kloepfer/Kröger, Haftungsfreistellung für "Altlasten" in den neuen Bundesländern, DÖV 1991, 989/991; BT-Drs.Die durch das Hemmnissebeseitigungsgesetz nur im Hinblick auf die Erweiterung der Freistellungsmöglichkeit von privatrechtlichen Ansprüchen einmalig verlängerte Antragsfrist zwang potenzielle Investoren zu einer zeitnahen Entscheidung und muss damit als Instrumentarium für einen raschen wirtschaftlichen Anschub in den neuen Bundesländern verstanden werden (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2006 - OVG 11 B 3.05 - juris Rn. 21; VG Weimar…, Urteil vom 5. November 2014 - 7 K 849/11 We - juris Rn. 99).
- VG Weimar, 05.11.2014 - 7 K 849/11
Freistellung von Altlasten im Bergbau nach dem Umweltrahmengesetz; Anforderungen …
Gleichzeitig sollte durch die Befristung sichergestellt werden, dass es durch die Freistellungsregelung nicht längerfristig zu einer Rechtsdisharmonie hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die in der Vergangenheit durch den Betrieb von Anlagen verursachten Schäden kommt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2006 - OVG 11 B 3.05 - juris Rdnr. 21).Rn. 103 Bei Anwendung der vorstehend angeführten Maßstäbe ist festzustellen, dass ein Investitionshemmnis im Sinne des Artikel 1 § 4 Abs. 3 des Umweltrahmengesetzes vorliegend im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 18.10.2007 - 2 ZKO 817/06 - S. 6 des amtlichen Umdrucks; OVG Weimar, Beschluss vom 27.07.2009 - 1 ZKO 214/07 - S. 6 des amtlichen Umdrucks; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2006 - OVG 11 B 3.05 - juris Rdnr. 25) nicht vorliegt.
Auch in einem solchen Fall kommt eine Freistellung allein wegen Versäumung der Antragsfrist des Art. 1 § 4 Abs. 3 Satz 3 Umweltrahmengesetz nicht (mehr) in Betracht (vgl. nur OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26.01.2006 - 11 B 3.05 - juris Rdnr. 21; BVerwG…, Beschluss vom 20.12.2006 - 7 B 42/06 - juris Rdnr. 8).
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.02.2011 - 11 B 10.09
Bodenschutzrechtliche Anordnung zur Grundwassersanierung; …
Sie knüpft nicht etwa an das Vorliegen einer - gerade den Freistellungsantragsteller zur Beseitigung des Schadens heranziehenden - Sanierungsanordnung an, sondern ist vielmehr Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung, bei der zwar auch das Vorliegen eines Schadens und die Höhe etwaiger Sanierungskosten, daneben aber insbesondere das vorgelegte Investitionskonzept, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Investors und der wirtschafts- und arbeitsmarktpolitische Wert des Investitionsvorhabens für die Allgemeinheit zu berücksichtigen sind (vgl. Urteile des Senats v. 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, juris Rn 25, und v. 28. Oktober 2010 - 11 B 29.08 -, juris Rn 43).
- OVG Berlin-Brandenburg, 28.10.2010 - 11 B 29.08
Altlastenfreistellung; Freistellungsbescheid; Freistellungszweck; …
Zweck der Freistellung durch Art. 1 § 4 Abs. 3 UmwRG war nämlich allein, im Anlaufzeitraum nach der Wende in den neuen Bundesländern aufgrund von Altlasten auf Grundstücken bestehende Investitionshindernisse zu beseitigen und damit Anreize für Investoren zu schaffen, dort Kapital einzubringen und Arbeitsplätze zu schaffen oder wenigstens zu erhalten (vgl. nur Urteil des Senats vom 28. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, juris Rz. 21 m.w.N. und den bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006 - 7 B 42.06 -, juris Rz. 8).Insbesondere bedurfte es dabei der Prüfung des vorgelegten Investitionskonzepts des Antragstellers, der Berücksichtigung der Bedeutung der Freistellung für den Umfang seiner geplanten Investitionen und auch der Feststellung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Investors (vgl. auch dazu das genannte Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, juris Rz. 25).
- BVerwG, 25.07.2011 - 7 B 25.11
Antragsfrist für Altlastenfreistellung
Anderenfalls würde der Rechtsnachfolger besser gestellt als ein Investor, der sich erstmals nach Ablauf der Antragsfrist zu einem Investitionsvorhaben entschließt (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2006 - OVG 11 B 3.05 - juris Rn. 21). - OVG Sachsen, 14.09.2009 - 4 B 699/07
Freistellung; Ermessen; Investitionshemmnis
Ihre Erwägung, die Regelungen im Kaufvertrag dürfe die Freistellungsbehörde nicht berücksichtigen, greift nicht durch, da diese die im Zeitpunkt ihrer Entscheidung aktuelle Sachlage nicht außer Betracht lassen und nicht nur auf die Verhältnisse bei der ursprünglichen Antragstellung abheben darf (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.1.2006 - 11 B 3.05 - juris).Voraussetzung für den Erfolg der vorliegenden Klage dürfte sein, dass das von der Klägerin in den Jahren 1994 und 1995 nach eigenem Bekunden durchgeführte Investitionsvorhaben bereits vor Ablauf der Frist für die Stellung eines Freistellungsantrags nach Art. 4 Abs. 3 Satz 2 URaG zumindest in Grundzügen der Feststellungsbehörde hinreichend konkret angezeigt wurde (sh. hierzu auch BVerwG, Beschl. v. 20.12.2006 - 7 B 42/06 - zit. nach juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.1.2006 - 11 B 3.05 - zit. nach juris;… VG Frankfurt (Oder), Urt. v. 25.5.2009 - 5 K 1860/04- zit. nach juris).
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.02.2012 - 11 N 32.09
Darlegung des Investitionsvorhabens binnen der Freistellungsantragsfrist
Rn. 5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Mai 2009 im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin habe nicht - wie das nach dem Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 zum Geschäftszeichen OVG 11 B 3.05 und dem dies bestätigenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2006 erforderlich sei - innerhalb der bis zum 29. März 1992 laufenden Frist ein Investitionsvorhaben dargelegt gehabt, so dass der Freistellungsantrag schon deshalb keinen Erfolg haben könne.Rn. 19 Ob die im vorliegenden Freistellungsverfahren erfolgten Darlegungen der Klägerin bzw. einer Rechtsvorgängerin durch Schreiben vom 15. Januar und 29. März 1996 bzw. vom 9. Juni 2000 mit ihren lediglich pauschalen Angaben zum Investitionsvolumen und der Schaffung bzw. Sicherung von Arbeitsplätzen den Anforderungen an ein Investitionskonzept genügen, was zu verneinen sei dürfte - Weiteres insoweit ist bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Ermessensentscheidung (vgl. Urteil des Senats vom 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 -, Rz. 25) nicht vorgetragen worden -, kann dahinstehen, da dieses Vorbringen lange Zeit nach Ablauf der Frist (29. März 1992) für die Darlegung eines Investitionsvorhabens erfolgt ist.
- VG Frankfurt/Oder, 25.05.2009 - 5 K 1860/04
Rechtmäßige Ablehnung einer Altlastenfreistellung für Deponiegrundstück in der …
Rn. 27 Das OVG Berlin-Brandenburg hat in seinem Urteil vom 26. Januar 2006 - 11 B 3.05 - im Zusammenhang mit dem Eintritt eines Rechtsnachfolgers in ein laufendes Antragsverfahren ausgeführt (zitiert nach juris RN 21), dass nur ein innerhalb der Antragsfrist dargelegtes Vorhaben fortgeführt werden kann.Es ist aber jeweils darauf abzustellen, inwieweit dieses Geschehen für die aktuell zu treffende Behördenentscheidung noch relevant ist (vgl. OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 26. Januar 2006 - 11 B 3.05, zitiert nach juris Rn. 26).
- OVG Sachsen, 15.12.2009 - 4 A 113/09
Rechtsnachfolge in eine Altlastenfreistellung im Fall einer bereits erteilten …
Nach der Zweckbestimmung des Freistellungsverfahrens - der Beseitigung von Investitionshemmnissen sowie der Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen in den neuen Bundesländern (siehe BVerwG, Beschl. v. 20.12.2006 - 7 B 42.06 -, juris Rn.8;… BGH, Urt. v. 6.3.1997, VIZ 1997, 429 f.) - war eine Rechtsnachfolge nicht nur bei laufenden Antragsverfahren (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.1.2006 - 11 B 3.05 -, juris Rn. 21), sondern auch bei bereits erteilten Freistellungen möglich, wenn der Rechtsnachfolger - wie hier - das ursprüngliche Investitionsvorhaben fortführte (so auch Kobes, VIZ 1998, 481, 486 f. unter Hinweis auf einen dinglichen Bezug der Freistellung). - OVG Sachsen, 23.11.2010 - 4 A 681/08
Offenlassen der Frage der Zulässigkeit der Klage bei offentsichtlichem …
Gleichzeitig sollte durch die Befristung sichergestellt werden, dass es durch die Freistellungsregelung nicht längerfristig zu einer Rechtsdisharmonie hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die in der Vergangenheit durch den Betrieb von Anlagen verursachten Schäden kommt (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 26.1.2006 - 11 B 3.05 - juris).Die Antragsfrist will daher nicht nur eine zeitnahe abschließende Erfassung der Freistellungsanträge gewährleisten; vielmehr wohnt ihr auch ein materieller Gehalt inne, der zeitnahe Investitionsentscheidungen für einen raschen Anschub in den neuen Bundesländern sicherstellen will. - OVG Sachsen, 11.12.2008 - 4 B 141/06
Parteiwechsel; Funktionswechsel; Altlastensituation; Teilregelung; Teilaufhebung; …
- VG Potsdam, 23.04.2025 - 14 K 799/20
- OVG Sachsen, 22.03.2013 - 4 A 123/12
Erfolgen eines fristwahrenden Eintritts eines Rechtsnachfolgers in das …
- OVG Sachsen, 09.03.2011 - 4 A 314/10
Altlastenfreistellung, Antragsfrist, Investitionsvorhaben
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